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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.09.1983

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 35.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,936
BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 35.82 (https://dejure.org/1983,936)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1983 - 5 C 35.82 (https://dejure.org/1983,936)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - 5 C 35.82 (https://dejure.org/1983,936)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstausbildung - Zweiter Bildungsweg - Förderungsvoraussetzungen - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierender Abschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 84
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung - …

    Er findet nur Anwendung, im Anschluß an den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 BAföG und setzt tatbestandlich voraus, daß der Auszubildende in Wahrnehmung der ihm im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt eröffneten Ausbildungsmöglichkeiten eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat (vgl. auch BVerwGE 68, 84 ).

    § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 ; 67, 104 ; 68, 84 ; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).

    Die Vermittlung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses als dem wesentlichen Ziel der Ausbildungsförderung ist auch bei den Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ; 70, 115 ), der beherrschende Zweckgedanke (vgl. BVerwGE 70, 115 ).

    Soweit die Formulierung in BVerwGE 68, 84 (87), anders als in den sonst in § 7 Abs. 2 BAföG geregelten Fällen würden nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht nur weitere berufsbildende, sondern auch weiterführende allgemeinbildende Ausbildungen gefördert, nicht lediglich auf die ersten zwei Nummern des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG bezogen verstanden werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • VG Bayreuth, 29.07.2026 - B 8 E 26.879

    Vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung, Förderanspruch ausgeschöpft, …

    Die Frage, ob es im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch die aufgegebene Ausbildung bereits ausgeschöpft war oder allein § 7 Abs. 3 BAföG zu prüfen ist (…in diese Richtung möglicherweise Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 112a; dazu, dass auch bei dem Abbruch einer Ausbildung, die den zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG nicht erschöpft, für die Förderung einer anderen Ausbildung ein wichtiger Grund erforderlich ist: BVerwG, U.v. 13.10.1983 - 5 C 35.82 - BeckRS 2010, 46658), kann daher ebenfalls dahinstehen.

    Nachdem also § 7 Abs. 2 BAföG einen erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung voraussetzt (BVerwG, U.v. 13.10.1983 - 5 C 35.82 - BeckRS 2010, 46658), scheidet § 7 Abs. 2 BAföG als Anspruchsgrundlage offensichtlich aus.

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel …

    Wie sich aus Wortlaut und Systematik des § 7 BAföG ergibt und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben wurde, setzt die Förderung einer "weiteren" Ausbildung nach Absatz 2 dieser Vorschrift voraus, daß der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ; 55, 325 ; 68, 84 ).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 69.88

    BAföG - Zweitstudium - Ausbildungsinhalte

    Damit wäre, stellt man allein auf Art und Zahl der erreichten berufsqualifizierenden Abschlüsse ab, mit dem Erwerb der Qualifikation "staatlich anerkannter Erzieher" der Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG auf Förderung von mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung bis zu einem sich daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß erschöpft, und alle sich daran anschließenden Ausbildungen stellten sich als "weitere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG dar (vgl. BVerwGE 68, 84 (86) [BVerwG 13.10.1983 - 5 C 35/82]).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 33.85

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach Abschluss einer vorangegangenen …

    Diesem Studium ist nämlich mit der heilpädagogischen Zusatzausbildung, die die Klägerin im Anschluß an ihre berufsqualifizierend abgeschlossene Erzieherinnenausbildung (zum Erfordernis des berufsqualifizierenden Abschlusses der Erstausbildung s. z.B. BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]; 55, 194 [BVerwG 26.01.1978 - 3 C 83/76]; 68, 84 ; 70, 115 ) absolviert hat, eine Ausbildung vorausgegangen, die ihrerseits die Merkmale einer weiteren Ausbildung aufwies.
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 30.81

    Ausbildungsabschnitt - Abschluß - Förderung - Schulische Qualifikation - …

    Die Hinführung zum berufsqualifizierenden Abschluß als dem wesentlichen Ziel der Afö wird für die Forderungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 2 BAföG , die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (BVerwGE 54, 191 [hier: V (545) 39 b-d]; BVerwGE 68, 84 [hier: V (545) 76 c-d]), nicht aufgegeben.
  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des …

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  • BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88

    Weitere Ausbildung - Elternunabhängige Ausbildungsförderung - …

    Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Erfordernisses des berufsqualifizierenden Abschlusses der vor Aufnahme der weiteren Ausbildung betriebenen Ausbildung (s. dazu mit Blick auf § 7 Abs. 2 BAföG BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ), bewendet es dagegen bei Inhalt und Reichweite des in § 7 Abs. 2 BAföG verwendeten Begriffs, zumal auch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für die elternunabhängige Förderung der dort geregelten weiteren Ausbildung daran angeknüpft wird, daß der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (s. zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - FamRZ 1980, 1167>, und BVerwGE 60, 231 ).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines …

    Daß selbst eine Ausbildung, die unternommen wird, nachdem zuvor eine erste berufsbildende Ausbildung in kürzerer Zeit als drei Jahren abgebrochen worden war, nicht mehr als ebenfalls noch nach § 7 Abs. 1 BAföG zu beurteilende zusätzliche Ausbildung, sondern ausschließlich unter den einengenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 35.82 - entschieden.
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 4.93

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt - …

    Für jede weitere Ausbildung, deren Förderung allerdings den erfolgreichen Abschluß einer Erstausbildung voraussetzte (BVerwGE 68, 84 ff.), mußte der Zeitpunkt ihrer Beendigung hiernach neu ermittelt werden, so daß der Beginn der Rückzahlung eines für diese weitere Ausbildung gewährten Förderungsdarlehens gesondert zu berechnen war.
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 59.92

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt - …

  • BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88

    Auslegung des § 7 Abs. 2 S. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) - …

  • OVG Bremen, 23.06.1992 - 2 BA 10/92

    Erschöpfung des Förderungsanspruchs; Ausbildungsförderung; Abbruch eines …

  • VG München, 29.04.2010 - M 15 K 08.6097

    Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für Hochschulstudium mit Zwischenprüfung …

  • BVerwG, 25.07.1988 - 5 B 112.87 B1

    Kosten - Beschwerdeverfahren

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   BVerwG, 28.09.1983 - 5 C 35.82   

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