Rechtsprechung
| BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 41.89 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
BAföG - Ausbildungsförderung - Erwerbstätigkeit
Papierfundstellen
- BVerwGE 89, 339
- NJW 1993, 549 (Ls.)
- NVwZ 1992, 1206
- FamRZ 1992, 1232
- DÖV 1992, 670
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 8.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80], mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 -; BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt. Wenn bei der Einführung des Erlaßtatbestandes (damals § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG) mit dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) entsprechend der seinerzeit verfolgten familienpolitischen Zielsetzung (vgl. BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23) allein an das - gegenüber anderen sicher häufigere und typischere - Erscheinungsbild einer Familie angeknüpft worden ist, in der frühere Förderungsempfänger Kinder erziehen und betreuen, so läßt dies Anhaltspunkte für, eine unsachliche Gestaltung des Gesetzes nicht erkennen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1997 - 16 A 4981/96
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. BVerfGE 65, 141 , mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11 S. 1, 2; BVerwGE 89, 339 ) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt.Wenn bei der Einführung des Erlaßtatbestandes (damals § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG) mit dem 6. BAföG- Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) entsprechend der seinerzeit verfolgten familienpolitischen Zielsetzung (vgl. BVerwGE 89, 339 ; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23) allein an das - gegenüber anderen sicher häufigere und typischere - Entscheidungsbild einer Familie angeknüpft worden ist, in der frühere Förderungsempfänger Kinder erziehen und betreuen, so läßt dies Anhaltspunkte für eine unsachliche Gestaltung des Gesetzes nicht erkennen.
- VG Köln, 21.01.2002 - 5 K 5761/00
Antrag auf Gewährung eines sogenannten Kinderteilerlasses bezüglich des …
Rn. 46 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 41/89 -, FamRZ 1992, S. 1232 (1233).Rn. 48 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O..
- BVerwG, 09.08.1995 - 5 B 87.95
Verfassungsmäßigkeit des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 3 …
In seinem auch im Berufungsurteil angeführten Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 41.89 - (BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]) hat der Senat, nachdem er als "unwesentlich" im Sinne des § 18 b Abs. 2 BAföG F. 1988 eine Erwerbstätigkeit nur dann angesehen hatte, wenn ihre Dauer kürzer als die Hälfte der durchschnittlichen, also der allgemein üblichen Arbeitszeit ist, diese Beurteilung auch für den Fall bestätigt, daß der Darlehensnehmer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Vergünstigungen dieser Vorschrift unter den in ihr genannten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. - BVerwG, 18.06.1996 - 5 B 190.95
Auslegung des Begriffs "unwesentlich erwerbstätig" im Sinne des § 18 b Abs. 5 S. …
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Senats vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 41.89 (BVerwGE 89, 339) und 5 C 64.88 (FamRZ 1992, 1231) - zugelassen werden. - BVerwG, 24.04.1996 - 5 B 1.96
Begriff der "Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) …
Denn das Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, Darlehensnehmer mit geringem Einkommen, die der Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen, aus familienpolitischen Gründen über den Rückzahlungsaufschub nach § 18 a BAföG hinaus noch stärker von den Darlehensschulden zu entlasten und ihnen damit ihren Verzicht zu erleichtern (vgl. BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]). - VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 1366/10
Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Kinderteilerlasses durch das 22. …
Rn. 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 5 C 41/89 - juris Rnr. 12. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1996 - 16 A 5362/95
Anspruch auf Teilerlaß einer Darlehensschuld i.R. der Ausbildungsförderung; …
Der Begriff "unwesentlich" dient vor diesem Hintergrund der Bezeichnung einer bestimmten zeitlichen Relation zwischen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung und soll sicherstellen, daß die gewährte Entlastung nur solchen Personen zugute kommt, die - verglichen mit der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollerwerbstätigen - der Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 41.89 - BVerwGE 89, 339 = NVwZ 1992, 1206 = FamRZ 1992, 1232).
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