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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,64
BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73 (https://dejure.org/1974,64)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1974 - V C 50.73 (https://dejure.org/1974,64)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1974 - V C 50.73 (https://dejure.org/1974,64)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines dinglich gesicherten Darlehens im Rahmen einer Härteregelung - Familienheim als Schonvermögen i.S.v. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Vermögenbegriff sowie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3, § 89

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 103
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73
    Wie das Bundesverwaltungsgericht hierzu in BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64] angeführt hat, sollen die Vorschriften über das Schonvermögen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt.
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe - …

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67] mit dieser Frage auseinandergesetzt.
  • BVerwG, 10.03.1965 - V C 101.64

    Pflicht zur fürsorgerechtlichen Ermessensbetätigung bei der Geltendmachung von …

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73
    Auch das Schonvermögen dient vorwiegend diesem Zweck (BVerwGE 20, 308 [BVerwG 10.03.1965 - V C 101.64]).
  • BVerwG, 19.04.1972 - V C 40.72

    Gewährung von Blindenhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes nach Erblindung …

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73
    Wie die Ursache der Not für die Sozialhilfegewährung im Grundsatz ohne Bedeutung ist, so spielt regelmäßig auch die Herkunft des Vermögens für eine Einsetzung und Verwertung keine entscheidende Rolle (Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG V C 40.72 -) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - …

    Etwas anderes gilt im Übrigen nur, wenn im Bedarfszeitraum Sozialhilfe als Darlehen erbracht wird; dann muss die Gewährung der Sozialhilfe in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreichen (BVerwGE 47, 103, 113).
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz …

    Dieser Rechtsprechung und der vom BVerwG entwickelten Kombinationstheorie hat sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen, wonach unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch von Sozialhilfe von Bedeutung sind, zu entscheiden ist, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen (Angehörigen) steht (vgl: BVerwGE 47, 103 ff; 87, 278 ff). Anstelle einer starren Wertgrenze ist also die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich; der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist deshalb in jedem Einzelfall - also von Fall zu Fall - im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen (…BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 16 ff). Die enge Verknüpfung von Einzeltatsachen als die Angemessenheit mitbestimmenden Einzelfaktoren und ihre Relation zueinander sind dabei revisionsrechtlich nicht trennbar in (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen.
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes …

    Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl hierzu BVerwGE 47, 103, 110 sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 88 RdNr 68;… ferner die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 und 7; § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ).

    Denn auch ein vor diesem Zeitpunkt erworbenes Vermögen ist grundsätzlich nicht davon freigestellt, dass es in Notzeiten zur Behebung der Notlage eingesetzt werden muss, sofern nicht die besonderen Vorschriften über das Schonvermögen, hier § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, durchgreifen (vgl BVerwGE 47, 103, 110).

    Überdies soll verhindert werden, dass es bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, die jedenfalls zunächst lediglich eine vorübergehende Hilfe sein sollen, zu einem wirtschaftlichen "Ausverkauf" kommt, dadurch der Wille zur Selbsthilfe gelähmt wird und es zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung kommt (vgl BVerwGE 47, 103, 110 - zur Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG).

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