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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,130
BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91 (https://dejure.org/1993,130)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1993 - 5 C 50.91 (https://dejure.org/1993,130)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1993 - 5 C 50.91 (https://dejure.org/1993,130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von Heimsonderschulkosten

  • behindertemenschen.de

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel; Übernahme von Heimsonderschulkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Nachrang - Bedarfsdeckung - Betreuungseinrichtung - Eingliederungserfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 127
  • NVwZ 1995, 78 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 589
 
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Wird zitiert von ... (119)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.

    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).

    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen - …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.

    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    In der Rechtsprechung des Senats ist deshalb anerkannt, daß der Sozialhilfeträger gehindert sein kann, einem Hilfesuchenden, der sich in Widerspruch zu einem ablehnenden Sozialhilfebescheid für eine unverhältnismäßig teure Betreuungseinrichtung entschieden hat, den Kostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch dann noch entgegenzuhalten, wenn ein Wechsel der Betreuungsstätte ohne nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg der Eingliederungsmaßnahme nicht mehr möglich ist ( vgl. BVerwGE 64, 318 (320)).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).
  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Behördliche Zuständigkeitsstreitigkeiten als Grund für Überschreitung der …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Sinn dieser Vorschrift ist es, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen ( vgl. BVerwGE 48, 228 (234)).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    § 3 Abs. 2 BSHG regelt das "Wunschrecht" des Hilfesuchenden in bezug auf die Gestaltung der Hilfe; er betrifft das "Wie" der Hilfeleistung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der Bedarfsdeckung voraus ( vgl. BVerwGE 91, 114 ( 116)).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe - …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).
  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79

    Nachrang der Sozialhilfe hinter Unterhaltsleistungen Dritter - Bestehen einer …

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von …

    Rn. 17 b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152;… in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27), ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung …

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …

    Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (hier in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (so bereits BVerwGE 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz).
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