Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74) |
(1) 1Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. 2Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) 1Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. 2Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. 3Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 70 SGB XII
108 Entscheidungen zu § 70 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts gemäß dem SGB XII ; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 9 SO 155/20
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung nach dem ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 9 SO 155/20
- SG Darmstadt, 02.01.2018 - S 17 SO 103/17
1. Ein Anordnungsgrund kann im Rahmen von § 70 SGB XII bestehen, sofern ohne ...
- LSG Bayern, 14.06.2023 - L 8 SO 105/23
Sozialhilfe: Anspruch auf Kinderbetreuung im Rahmen von Haushaltshilfe
- LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 45/20
Sozialhilfe
- SG Düsseldorf, 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 71/05
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- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2019 - L 15 SO 145/19
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
- LSG Hamburg, 01.10.2014 - L 4 SO 42/10
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21
Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget
Querverweise
Auf § 70 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)