Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74)   
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https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html
§ 73 SGB XII (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html)
§ 73 SGB XII
§ 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html)
§ 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
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Textdarstellung

  

§ 73
Hilfe in sonstigen Lebenslagen

1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Rechtsprechung zu § 73 SGB XII

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