Rechtsprechung
| BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- ArgeLandentwicklung
Bemühen um freihändigen Landerwerb; Gebietsgrenze; Landkäufe des Unternehmensträgers; Unternehmensverfahren
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Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust - Verfahrensfläche - Straßenbauvorhaben
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Unternehmensflurbereinigung/Landkäufe des Unternehmensträgers; Unternehmensflurbereinigung/Gebietsgrenze; Unternehmensflurbereinigung/Bemühen um freihändigen Landerwerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 82, 205
- NVwZ 1990, 471
- DÖV 1990, 341
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der - nur insoweit kann der Voriristanz zugestimmt werden - mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).
Nicht die Besitzstandskarte, wie geltend gemacht worden ist, sondern die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets erstellte Gebietskarte gehört nach der Rechtsprechung des Senats zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, der nach § 6 Abs. 2 FlurbG öffentlich bekanntzumachen ist (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).
Mit der - hier nicht in Zweifel gezogenen - ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses selbst ist deshalb auch die Gebietsfeststellung als Bestandteil des entscheidenden Inhalts dieses Beschlusses ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] sowie Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 -
RdL 1983, 69/70>). - BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 2.81
Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Zudem ist ein Abstellen auf dieses Verhältnis im Hinblick auf das Ziel der Unternehmensflurbereinigung, den Landverlust auf eine größere Zahl von Eigentümern zu verteilen, nicht erlaubt; in einem großen Flurbereinigungsgebiet läßt sich dieses Ziel sogar besser erreichen (Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 -RdL 1983, 293/294>). Dabei ist auch hier zu beachten, daß, wie oben, bezogen auf das Ziel der Verteilung des Landverlustes, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - schon ausgeführt, die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser erreicht werden können als in einem Gebiet kleineren Umfangs.
Bei einem Landbedarf von 5 ha und mehr ist eine solche Hektarzahl in der Regel gegeben (Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - ).
Dieser Begründung ist mit den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des das Verfahren nach den §§ 87-89 FlurbG betreffenden Flurbereinigungsbeschlusses die Grundlage entzogen (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - ).
- BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 46.81
Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Mit der - hier nicht in Zweifel gezogenen - ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses selbst ist deshalb auch die Gebietsfeststellung als Bestandteil des entscheidenden Inhalts dieses Beschlusses ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] sowie Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 -RdL 1983, 69/70>).
- BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77
Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Die Beachtung des Verhandlungsgebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke (vgl. BGHZ 77, 338 [BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77]; 90, 243 [BGH 01.03.1984 - III ZR 197/82]) ist - bei planfestgestellten Vorhaben Im Anschluß an das Planfeststellungsverfahren - im Enteignungsverfahren von der Enteignungsbehörde zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG 1 C 89.62 -und Urteil vorn 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 84.67 - ; BGHZ 100, 329 [BGH 09.04.1987 - III ZR 181/85]). - BGH, 27.06.1966 - III ZR 202/65
Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Im Enteignungsrecht (vgl. für Rheinland-Pfalz § 4 Satz 2 Nr. 2 des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1974 ) stellt das Gebot, hinsichtlich des Erwerbs der für ein öffentliches Vorhaben benötigten Grundstücke zunächst eine gütliche Einigung anzustreben, im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher, daß auf diese Grundstücke einseitig durch staatlichen Hoheitsakt erst abgegriffen wird, wenn dies notwendig ist, weil eine einvernehmliche Regelung zu angemessenen Bedingungen nicht zustande kommt (s. BVerwGE 19, 171 [BVerwG 18.08.1964 - I C 48/63]; BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - ; BGH, Urteil vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 - <NJW 1966, 2012>). - BGH, 01.03.1984 - III ZR 197/82
Voraussetzungen der Enteignung
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Die Beachtung des Verhandlungsgebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke (vgl. BGHZ 77, 338 [BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77]; 90, 243 [BGH 01.03.1984 - III ZR 197/82]) ist - bei planfestgestellten Vorhaben Im Anschluß an das Planfeststellungsverfahren - im Enteignungsverfahren von der Enteignungsbehörde zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG 1 C 89.62 -und Urteil vorn 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 84.67 - ; BGHZ 100, 329 [BGH 09.04.1987 - III ZR 181/85]). - BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Letzteres ist zwar nicht zu bestreiten (zur Auffassung des Senats s. zuletzt Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -RdL 1989, 127>). - BGH, 09.04.1987 - III ZR 181/85
Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Die Beachtung des Verhandlungsgebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke (vgl. BGHZ 77, 338 [BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77]; 90, 243 [BGH 01.03.1984 - III ZR 197/82]) ist - bei planfestgestellten Vorhaben Im Anschluß an das Planfeststellungsverfahren - im Enteignungsverfahren von der Enteignungsbehörde zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG 1 C 89.62 -und Urteil vorn 23. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 84.67 - ; BGHZ 100, 329 [BGH 09.04.1987 - III ZR 181/85]). - BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einleitung einer …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ). - BVerwG, 18.08.1964 - I C 48.63
Enteignungszweck durch ein obligatorisches Nutzungsverhältnis in Verbindung mit …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87
Im Enteignungsrecht (vgl. für Rheinland-Pfalz § 4 Satz 2 Nr. 2 des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1974 ) stellt das Gebot, hinsichtlich des Erwerbs der für ein öffentliches Vorhaben benötigten Grundstücke zunächst eine gütliche Einigung anzustreben, im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher, daß auf diese Grundstücke einseitig durch staatlichen Hoheitsakt erst abgegriffen wird, wenn dies notwendig ist, weil eine einvernehmliche Regelung zu angemessenen Bedingungen nicht zustande kommt (s. BVerwGE 19, 171 [BVerwG 18.08.1964 - I C 48/63]; BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - ; BGH, Urteil vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 - <NJW 1966, 2012>). - BVerwG, 23.10.1968 - IV C 84.67
- BVerwG, 19.06.1970 - IV B 196.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
- BVerwG, 26.10.1966 - IV B 291.65
Gebietsabgrenzung; Einbeziehung in die Flurbereinigung/Hof in Randlage
- BVerwG, 26.04.1968 - IV C 156.65
- BVerwG, 15.11.1962 - I C 89.62
Planfeststellungsbeschluss zur Verbreiterung der Ortsdurchfahrt einer …
- BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08
Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung; …
Der ernsthafte Versuch, die für das Vorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Verhandlungsgebot), muss auch dann nicht vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, wenn diese Anordnung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt (im Anschluss an Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 ).Mit Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens; maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 ).
Dementsprechend verweist das Tatbestandsmerkmal der "Enteignungszulässigkeit" in § 87 Abs. 1 FlurbG nicht auf Regelungen zum Enteignungsvollzug, sondern macht die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG davon abhängig, dass nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine Enteignung vorhanden und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist (Beschluss vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - RdL 1970, 194; zur Modifizierung der Enteignungszulässigkeit durch § 87 Abs. 2 FlurbG Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 209 f.).
Rn. 20 Als Eingriffsakt ist die Unternehmensflurbereinigung wie die Enteignung nach Enteignungsrecht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit an das in diesem Grundsatz wurzelnde Gebot gebunden, vor Durchführung der Maßnahme zu versuchen, das für die Verwirklichung des öffentlichen Vorhabens benötigte Land zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Urteile vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 88 S. 102 und vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 212).
Danach kann die Unternehmensflurbereinigung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der effizienten schrittweisen Abstimmung von Flurbereinigung und Fachplanung bereits nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche konkreten Grundstücke für das Unternehmen in Anspruch genommen werden können (Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 209, 212 f.).
Diese Voraussetzung ist in der Regel bereits bei einem Landbedarf ab 5 ha gegeben (Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 ).
Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 211).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen möglichst vollkommen erreichen lassen (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 …und vom 28. Oktober 1982 a.a.O. S. 230 f.).
Jedoch lässt sich der Landverlust mit den damit verbundenen Nachteilen in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser verteilen (…Urteile vom 5. Mai 1983 a.a.O. und vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 207).
- OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 8 D 35/01
Flurbereinigungsrecht, Unternehmensflurbereinigung, Einleitungsvoraussetzungen, …
i. V. m § 87 FlurbG angenommenen und hier gleichermaßen anzunehmenden - enteignungsrechtlichen Vorwirkungen einer solchen Entscheidung (vgl. zur städtebaulichen Flurbereinigung BVerfGE 74, 264, 282; zur Unternehmensflurbereinigung BVerwGE 82, 205, 212).Das Verfahrensgebiet ist auf diese Weise ausreichend bestimmt (vgl. BVerwGE 82, 205, 214 f.).
a) Hier ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aus besonderem Anlass eine Enteignung zur Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken zulässig (zur Enteignungszulässigkeit als Anordnungsvoraussetzung s. BVerwGE 82, 205, 209; BVerwGE 71, 108, 119 …und Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, anders noch Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 87 Rdn. 15).
Entscheidend ist allein, ob für den Flächenbedarf des Unternehmens dem Grunde nach eine Enteignung zulässig ist, durch die Grundstücke (in großem Umfang) in Anspruch genommen würden (vgl. hierzu die durch BVerfGE 74, 264 zwar aufgehobene, insoweit aber nicht beanstandete Entscheidung BVerwGE 71, 108, 123; ferner BVerwGE 82, 205, 209 f.).
Insoweit modifiziert § 87 Abs. 2 Satz 1 das Erfordernis der Enteignungszulässigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (BVerwGE 82, 205, 209 f.), und zwar in der Weise, dass die Enteignung für das konkrete Unternehmen nach dem maßgeblichen Gesetz (hier: dem BbgNatSchG) dem Grunde nach für die betroffenen Grundstücke zulässig sein muss, ohne das die Enteignungsvoraussetzungen für einzelne oder alle betroffenen Grundstücke bei Einleitung des Verfahrens feststehen müssten.
Entfällt das Enteignungsverfahren, weil eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt wird, und tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens, so ist die Frage, ob der Unternehmensträger ernsthaft (am Ende freilich vergeblich) versucht hat, die für die Verwirklichung seines Vorhabens erforderlichen Flächen freihändig zu erwerben, im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zu klären (BVerwGE 82, 205, 211).
Entsprechend der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ermöglichten schrittweisen Anpassung der Unternehmensflurbereinigung an das das Unternehmen betreffende Verfahren können Bemühungen um einen freihändigen Erwerb vielfach erst nach Einleitung der Unternehmensflurbereinigung einsetzen; es reicht deshalb aus, wenn solche (erfolglosen) Bemühungen jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder (für die insoweit betroffenen Grundstücke) bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung nachgewiesen sind (BVerwGE 82, 205, 212 f; OVG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 -, S. 10 f. des Umdrucks;… Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdn. 3).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 82, 205, 207; BVerwGE 66, 224, 230), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
Diese Ermessensrichtlinie (BVerwGE 82, 205, 208) ist vom Beklagten ausweislich der Begründung der angefochtenen Entscheidungen beachtet worden.
Diese Begrenzung ist ersichtlich von der (zutreffenden) Erwägung getragen, dass das mit der Unternehmensflurbereinigung verfolgte Ziel der Verteilung des Landverlustes in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser erreicht werden kann als in einem Gebiet kleineren Umfangs (vgl. hierzu BVerwGE 82, 205, 208).
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2008 - 9 C 11309/07
Unternehmerflurbereinigung; Versuch des freihändigen Landerwerbs; Anordnung der …
Wird statt des Enteignungsverfahrens eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt, erfolgt die Prüfung in deren Rahmen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [210 bis 212]).Denn es ist nicht erforderlich, dass der Versuch des freihändigen Grunderwerbs schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [212]).
Es handelt sich aber um eine weniger belastende Form der Enteignung unter der Bereitstellung gleichwertiger Tauschflächen und damit um das mildere Mittel (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [211]).
Bereits bei einem Flächenverlust von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf von großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [209]).
Die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG können in einem großen Flurbereinigungsgebiet sogar noch besser erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [208]).
- BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen
Rn. 29 Es ist anerkannt, dass die Unternehmensflurbereinigung gegenüber allen Teilnehmern Eingriffsqualität hat (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 …und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 19). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2008 - 9 C 11309/07
Flurbereinigung
Wird statt des Enteignungsverfahrens eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt, erfolgt die Prüfung in deren Rahmen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [210 bis 212]).Denn es ist nicht erforderlich, dass der Versuch des freihändigen Grunderwerbs schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [212]).
Es handelt sich aber um eine weniger belastende Form der Enteignung unter der Bereitstellung gleichwertiger Tauschflächen und damit um das mildere Mittel (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [211]).
Bereits bei einem Flächenverlust von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf von großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [209]).
Die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG können in einem großen Flurbereinigungsgebiet sogar noch besser erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [208]).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2012 - 70 A 5.09
Unternehmensflurbereinigung; Bau einer Ortsumgehungsstraße; Anordnungsbeschluss …
Das ist dann der Fall, wenn die beanspruchten Flächen, ohne dass es insoweit auf die Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebiets ankommt, zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektar-Anzahl aufweisen, wobei als Orientierungswert eine Fläche von 5 ha angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 2.81 -, RdL 1983, 293, und Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264; OVG Brandenburg, Urteil vom 17. September 2003 - 8 D 35/01.G -, RzF - 48 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG).Dass die im Anordnungsbeschluss festgelegte Gebietsabgrenzung fehlerhaft ist - auch im Unternehmensflurbereinigungsverfahren gilt insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, nach dem das Gebiet so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264) -, ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich.
Rn. 34 Die Frage, ob die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung in den Fällen, in denen Verfahrenszweck die Verteilung der Landverluste auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern ist, davon abhängt, ob der Flächenbedarf einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Verfahrensfläche nicht unterschreiten darf (verneinend BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.), stellt sich vorliegend nicht.
Derartige Erwerbsbemühungen müssen keineswegs schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung erfolgen, es genügt vielmehr, dass dies bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264;… OVG Brandenburg, a.a.O., S. 3; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 15 MF 5/09 -, juris Rz. 26;… Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 5 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 20.10.2015 - 15 KF 24/13
Einleitungsbeschluss; Enteignung; Ermessen; Planfeststellung; …
Diese Voraussetzung ist in der Regel bereits bei einem Landbedarf ab 5 ha gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 2.81 -, RdL 1983, 293 = juris; BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 - 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 = NVwZ 1990, 471 = juris).Nach § 7 Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelung in den §§ 87 ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989, a. a. O.) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen.
Für das vorliegende Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur und einen Landverlust der betroffenen Grundstückseigentümer zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989, a. a. O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 8 R 1/20
Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung
Bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf in großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205; Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 7).Rn. 38 Nach § 7 Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §§ 87 ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, juris Rn. 12) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen.
Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., m. w. N.).
- BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 4.16
Bindungswirkung; Einleitungsbeschluss; Enteignung aus besonderem Anlass; …
Er dient aber der Vermeidung konkret projektbezogener Enteignungen durch ein Verfahren, in dem der Landverlust durch das Unternehmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden soll (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 insoweit nicht durch BVerfG a.a.O. beanstandet; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 17. September 2003 - 8 D 35/01.G - juris Rn. 48). - OVG Niedersachsen, 17.04.2018 - 15 KF 12/16
Abgrenzung; allgemeine Landeskultur; Anhörung; Anordnung; Begründung; …
Rn. 77 Nach § 7 Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §§ 87 ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6.7.1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 = juris Rn. 12) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen.Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, a. a. O., m. w. N.).
- OVG Niedersachsen, 25.02.2009 - 15 MF 5/09
Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf anderer …
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 7 S 3362/11
Gleichzeitige Regelflurbereinigung und Unternehmensflurbereinigung
- VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 2.15
Fortführung bzw. Erweiterung eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens; …
- OVG Niedersachsen, 22.07.2009 - 15 MF 17/09
Privatnützigkeit; Regelflurbereinigung; Umgehungsstraße; …
- OVG Sachsen, 06.02.2015 - F 7 C 24/12
Unternehmensflurbereinigung, Enteignung Straße, Landbedarf, Verfahrensgebiet, …
- BVerwG, 09.12.1992 - 11 B 5.92
Anordnung der Flurbereinigung - Freie Wahl bei mehreren Aufklärungsmöglichkeiten …
- VG Aachen, 09.11.2020 - 10 K 618/18
Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Ortsumgehung; Außerkrafttreten …
- VGH Hessen, 09.11.2017 - 23 C 1257/17
Flurbereinigung - Eilrechtsschutz gegen Flurbereinigungsbeschluss
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 8 K 7/16
Landabzug bzw- -abfindung und Unternehmensflurbereinigung
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.688
Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines …
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 8 K 2/10
Fortführung einer Unternehmensflurbereinigung auf anderer Grundlage
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.693
Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines …
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.689
Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines …
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.694
Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines …
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.690
Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines isolierten Straßenbebauungsplanes …
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.691
Bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines …
- VGH Bayern, 06.06.2008 - 13 AS 08.692
Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines Straßenbebauungsplans
- VGH Bayern, 18.09.2006 - 13 A S 06.2191
Unternehmensflurbereinigung/Voraussetzungen/Prüfungszuständigkeit der oberen …
- OVG Sachsen, 02.07.2010 - F 7 D 7/07
Bodenordnung, Verfahrensgebietserweiterung, Sinn und Zweck, Entschädigung
- VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09
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Rechtsprechung
| BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 51.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Flurbereinigungsbeschluss eingelegten Widerspruchs - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage - Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.07.1984 - 5 ER 301.84
Anwendbarkeit der Grundsätze des einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 6 …
Auszug aus BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 51.87
Der nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Antrag (zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts s. BVerwGE 64.347 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 16. Juli 1984 - BVerwG 5 ER 301.84 -) ist unbegründet.Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 C 45.76 - und vom 16. Juli 1984 - BVerwG 5 ER 301.84 -).
- BVerwG, 30.11.1976 - 7 C 45.76
Abwahl eines Oberbürgermeisters - Überwiegendes öffentliches Interesse - Neuwahl …
Auszug aus BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 51.87
Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 C 45.76 - und vom 16. Juli 1984 - BVerwG 5 ER 301.84 -). - BVerwG, 11.12.1978 - 4 ER 307.78
Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb …
Auszug aus BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 51.87
Danach ist für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt dann kein Raum, wenn das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 ER 307.78 -).
- BVerwG, 01.02.1996 - 8 C 47.95
Recht der Soldaten: Voraussetzungen für eine Zurückstellung gem. § 12 Abs. 4 S. 1 …
Die dem Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache obliegende Entscheidung über den Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (vgl. etwa Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m.w.N.).Danach ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988, a.a.O., S. 1 m.w.N.).
- BVerwG, 26.06.1996 - 8 C 11.96
Recht der Soldaten: Selbständigkeit von Ausbildungsabschnitten i.S.d. …
Die dem Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache obliegende Entscheidung über den Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (vgl. etwa Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m.w.N.).Danach ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. etwa Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988, a.a.O. S. 1 m.w.N.).
- BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Öffentliches Interesse an der …
Die dem Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache obliegende Entscheidung über den Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (vgl. etwa Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m.weit.Nachw.).Danach ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988, a.a.O. S. 1 m.weit.Nachw.).
- BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
- BVerwG, 11.06.1992 - 4 ER 302.92
Verteilung der Startberechtigungen und Landeberechtigungen auf der Grundlage von …
Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie für das Verfahren bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47). - BVerwG, 09.05.1989 - 8 C 23.89
Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage - …
ist zulässig (zur Zuständigkeit des BVerwG vgl. Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m. weit. - BVerwG, 26.09.1996 - 8 VR 6.96
Kriterien zur Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung eines …
Für die mit dem Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid ist kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. etwa Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Einberufungsbescheids das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m.w.N.).
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