Rechtsprechung
| BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 6.97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kfz als Schonvermögen
- Wolters Kluwer
Kraftfahrzeug als Schonvermögen - Erlös aus dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Schonvermögen - Sozialhilfe - Kraftfahrzeug als Schonvermögen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 21.03.1995 - 3 A 2143/94
- OVG Niedersachsen, 10.01.1997 - 4 L 3432/95
- BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 6.97
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 911
- DÖV 1998, 689
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.
Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 6.97
Ein Kraftfahrzeug ist mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschont, wenn auch nach Berücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge und Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigen (wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 7.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 SO 3392/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Abänderbarkeit von Eilentscheidungen
Diese gehören weder zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch sind sie über § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 5 B 57/91 - ; BVerwGE 106, 105, 113); sie können jedoch mittelbar über die Barbetragsregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - L 7 SO 588/10 ER-B - und vom 23. September 2010 - L 7 SO 2985/10 ER-B - BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105 112 ff.). - OVG Thüringen, 12.09.2000 - 2 KO 38/96
Sozialhilferecht; Sozialhilferecht; Bagatellgrenze; Einigungsvertrag; …
Dabei wird ein Kraftfahrzeug mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschont, wenn die Höhe des Erlöses aus seinem Einsatz oder seiner Verwertung nicht die nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG maßgeblichen Freibeträge überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 6.97 -, ZFSH/SGB 1998, 428 [429 f.], ebenso Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - ZFSH/SGB 1998, 215 ff.). - VG Kassel, 15.09.2003 - 7 G 2071/03 Ein Kraftfahrzeug ist lediglich insoweit mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vor einer Verwertung geschützt, wenn sein Wert unter dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten liegt (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 6.97 - DÖV 1998, S. 689 f. sowie das zitierte Urteil vom 19.12.1997, a.a.O., S. 113 ff.).
Sofern der Wert des Pkw den Freibetrag übersteigt, ist das Fahrzeug als solches aber nicht vor einer Verwertung geschützt, sondern nur derjenige Teil des Erlöses, der innerhalb des Freibetrages liegt (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997, a.a.O., S. 690).
- LSG Baden-Württemberg, 05.06.2012 - L 7 SO 181/12 Trotz der vom Antragsteller angegebenen, jedoch nicht näher spezifizierten "erheblichen Mängel" des erst während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 11. Januar 2012 abgemeldeten Kraftfahrzeugs, dessen Hauptuntersuchung im Juli 2011 angestanden hatte, aber offenbar nicht durchgeführt worden war, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Verkehrswert dieses Fahrzeugs, das nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII, sondern allenfalls gemäß der Nr. 9 a.a.O. geschützt sein kann (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105), trotz eines anzunehmenden Wertverlusts auch gegenwärtig noch die Schongrenze von 2.600,00 Euro (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigt, und zwar selbst wenn der von der Antragsgegnerin, die sich im Übrigen (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2012) bereit erklärt hatte, etwaige Kosten für ein Wertermittlungsverfahren bei der D. zu übernehmen, auf 4.500,00 Euro geschätzte Verkehrswert des Fahrzeugs überhöht sein sollte.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2004 - 16 A 2221/02 Rn. 33 sind erst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6.97 -, ZfSH/SGB 1998, 428, und 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, geklärt worden.
- VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97
(Weiter-)Gewährung von Pflegegeldleistungen; Vorliegen von verwertbarem Vermögen …
Rn. 31 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6.97 -, Zeitschrift für Sozialrecht/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1998, 428;. - LAG Bremen, 23.03.2023 - 3 Ta 3/23
Prozesskostenhilfe, Gerichtskosten, Fahrzeugveräußerung
Kraftfahrzeuge sind, wie dargelegt, mittelbar über § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont, wenn auch nach der Berücksichtigung eines Verkaufserlöses dieser nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigt (BVerwG FamRZ 1998, 911 - Ls - u NJW 1998, 1879).
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