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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 09.08.1983 | BVerwG, 25.07.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1259
BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82 (https://dejure.org/1985,1259)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1985 - 5 C 70.82 (https://dejure.org/1985,1259)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1985 - 5 C 70.82 (https://dejure.org/1985,1259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer Krankenpflegeausbildung wegen Annahme zum Medizinstudium - Annahme zum Hochschulstudium als wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Abbruch einer Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 1, Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 257
  • NVwZ 1986, 561
  • FamRZ 1986, 507
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82
    Wie der Senat in seinemUrteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235) entschieden hat, kann ein wichtiger Grund auch für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden war.
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82
    Sie ist daher nach § 7 BAföG zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75];Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 435.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer - …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82
    Sie ist daher nach § 7 BAföG zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75];Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 435.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Bei der Ausbildung zum Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz Fassung 1965 handelt es sich um eine im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung, die förderungsrechtlich als Ausbildung an einer Berufsfachschule zu werten ist (Bestätigung und Vertiefung von BVerwGE 72, 257).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - (BVerwGE 72, 257) die Krankenpflege(r)ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz Fassung 1965 als eine durch den Besuch der Krankenpflegeschule geprägte, allerdings zu einem erheblichen Teil aus einer praktischen Ausbildung bestehende Berufsausbildung charakterisiert (S. 262).

    Dies gilt um so mehr, als die Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 und § 2 HeilhilfsberufeV abgeschwächt werden (vgl. BVerwGE 72, 257 [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung - …

    Sinn dieser durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) eingeführten Förderungsmöglichkeit ist, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - (BVerwGE 72, 257 ) in anderem Zusammenhang hingewiesen hat, die förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen.

    Die Klägerin hat durch den Besuch der einjährigen hauswirtschaftlichen Berufsfachschule in St. und ihre zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildungen (vgl. BVerwGE 72, 257 ) durchlaufen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Der erkennende Senat hat sich in dem Revisionsverfahren BVerwG 5 C 70.82 in seinem Urteil, das ebenfalls am 28. November 1985 verkündet worden ist, mit der Frage befaßt, ob ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist, wenn ein Auszubildender eine Krankenpflegeausbildung nach zwei Jahren und vier Monaten Ausbildungszeit abbricht, um ein von Anfang an erstrebtes Medizinstudium aufzunehmen, für das er wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen zunächst keinen Studienplatz erhalten hatte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - verwiesen.

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung …

    Denn der Kläger hatte vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung zum Krankenpfleger (vgl. BVerwGE 72, 257 [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]) mit einer Gesamtdauer von drei Jahren (§ 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>) an einer einer Berufsfachschule gleichgestellten Ausbildungsstätte (vgl. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung vom 11. Juli 1980 <BGBl. I S. 1001>) berufsqualifizierend abgeschlossen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
  • BVerwG, 23.05.1989 - 5 B 85.88

    Grundanspruch auf Ausbildungsförderung - Erschöpfung des Anspruchs durch eine …

    Die korporationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer solchen Schule und die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen genügen für die Annahme, eine bereits durchlaufene Ausbildung sei förderungsfähig gewesen (vgl. BVerwGE 72, 257 [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]).
  • VG Gera, 07.03.2025 - 6 K 1123/24

    Keine Ausbildungsförderung nach zweitem Fachrichtungswechsel

    Rn. 33 Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne - bei dem es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt - liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Belange des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (stRspr., siehe BVerwG, Urt. v. 28.11.1985 - 5 C 70.82 = FamRZ 1986, 507 …und Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 18/94 = BeckRS 1995, 8515 …und Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 19/98 = NVwZ 2000, 681;… OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2025 - 2 LC 99/24 = BeckRS 2025, 2471 Rn. 65;… VG Gera, Urt. v. 27.2.2024 - 6 K 250/23 Ge = BeckRS 2024, 10866 Rn. 62).
  • BVerwG, 13.05.1986 - 5 B 50.86

    Relevanz eines Fachrichtungswechsels aus einem Parkstudium für die …

    Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) besteht nicht.
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   BVerwG, 09.08.1983 - 5 C 70.82   

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BVerwG, Entscheidung vom 09.08.1983 - 5 C 70.82 (https://dejure.org/1983,11774)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 1983 - 5 C 70.82 (https://dejure.org/1983,11774)
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   BVerwG, 25.07.1986 - 5 C 70.82   

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  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

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