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| BVerwG, 28.12.1988 - 5 ER 620.88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gründe für den Ausschluss eines Richters - Verlust des Ablehnungsrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
Begriff des "mitwirkenden" Richters
Auszug aus BVerwG, 28.12.1988 - 5 ER 620.88
Eine Erstreckung dieser Ausschließungsvorschrift auf Fälle, in denen der Richter - zwar in derselben Sache, nicht aber in demselben gerichtlichen Verfahren - an einer anderen als der angefochtenen Entscheidung und zudem nicht in einer unteren, sondern in derselben Instanz mitgewirkt hat, wäre eine erweiternde Auslegung, die bei Vorschriften, die den gesetzlichen Richter konstituieren, wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluß vom 4. November 1974 unter Hinweis auf BVerfGE 30, 149 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69]). - BVerwG, 06.07.1966 - V C 80.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.12.1988 - 5 ER 620.88
Denn eine Partei, die in Kenntnis ihres vermeintlichen Ablehnungsgrundes dem Richter ihr Vertrauen im Hinblick auf die erstrebte Sachentscheidung nicht entzieht, verliert gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO ihr Ablehnungsrecht (vgl. BVerwGE 24, 264 [BVerwG 06.07.1966 - V C 80/64] sowie Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - ). - BVerwG, 18.10.1979 - 3 C 117.79
Verfahren über den Widerruf der Approbation - Gesetzlicher Ausschluss eines …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1988 - 5 ER 620.88
Ein gerichtliches Verfahren aber kann nicht als vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO gedeutet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 3 C 117.79 -NJW 1980, 2722>). - BVerwG, 03.03.1975 - VI CB 43.74
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.12.1988 - 5 ER 620.88
Denn eine Partei, die in Kenntnis ihres vermeintlichen Ablehnungsgrundes dem Richter ihr Vertrauen im Hinblick auf die erstrebte Sachentscheidung nicht entzieht, verliert gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO ihr Ablehnungsrecht (vgl. BVerwGE 24, 264 [BVerwG 06.07.1966 - V C 80/64] sowie Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - ). - BVerwG, 04.11.1974 - VII B 9.74
Auszug aus BVerwG, 28.12.1988 - 5 ER 620.88
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut greift § 41 Nr. 6 ZPO nur dann ein, wenn der Richter einer höheren Instanz gerade bei der (nunmehr bei ihm) angefochtenen Entscheidung in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat (BVerwG, Beschluß vom 4. November 1974 - BVerwG 7 B 9.74 - <NJW 1975, 1241 f.> sowie Urteil vom 18. Oktober 1979 ).
- BSG, 30.11.2006 - B 9a SB 14/06 B
Ausschließung von Gerichtspersonen - Mitwirkung im früheren Rechtszug
Danach ist eine Erstreckung der Ausschließungsvorschrift gerade auf die Fälle, in denen der angegriffene Richter nicht in einer unteren, sondern in der selben Instanz mitgewirkt hat, ausgeschlossen (vgl den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1988 - 5 ER 620/88, juris, unter Hinweis auf BVerfGE 30, 149, 155; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl nur Beschluss vom 30. April 1998 - III ZB 2/98 -, juris, mwN; neuerdings auch Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01, NJW 2001, 3533, mwN;… zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vgl Beschluss vom 31. Januar 2001 - II R 49/00, BFH/NV 2001, 931, mwN: Entscheidungen innerhalb derselben Instanz; eingehend auch BFH…, Beschluss vom 29. Juli 1998 - VII S 11/98 -, BFH/NV 1999, 201, mwN).
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