Rechtsprechung
| AG Lüdenscheid, 29.05.2020 - 5 F 1324/17 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- AG Lüdenscheid, 02.03.2017 - 5 F 1292/16
Umgangregelung zwischen Vater und Kind
Auszug aus AG Lüdenscheid, 29.05.2020 - 5 F 1324/17
Rn. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung der einstweiligen Anordnung (Umgangsregelung) vom 02.03.2017 (5 F 1292/16).
- OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 6/21
Teilweise Begründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen …
Rn. 10 Zudem leitete das Familiengericht mit Verfügung vom 20.11.2017 gemäß § 54 FamFG auf Antrag der Kindesmutter vom 13.11.2017 ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Umgangsregelung vom 02.03.2017 zum Aktenzeichen 5 F 1324/17 ein.Im Verfahren 5 F 1324/17 sei das Kind erst am 26.10.2018 angehört worden.
Parallel zur streitgegenständlichen Entschädigungsklage führt der Kläger weitere Entschädigungsverfahren betreffend die Verfahren des Familiengerichts mit den Aktenzeichen 5 F 1324/17 (hier: 11 EK 1/21), 5 F 1296/17 (hier: 11 EK 2/21), 5 F 255/19 (hier: 11 EK 4/21) und 5 F 706/16 (hier: 11 EK 5/21).
Am selben Tag wurden auch gleichlautende Beschlüsse in den Verfahren 5 F 1296/17, 5 F 1324/17 und 5 F 706/17 erlassen.
- OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 5/21
Unbegründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen angeblich …
Rn. 10 Zudem leitete das Familiengericht mit Verfügung vom 20.11.2017 gemäß § 54 FamFG auf Antrag der Kindesmutter vom 13.11.2017 ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Umgangsregelung vom 02.03.2017 zum Aktenzeichen 5 F 1324/17 ein.Parallel zur streitgegenständlichen Entschädigungsklage führt der Kläger weitere Entschädigungsverfahren betreffend die Verfahren des Familiengerichts mit den Aktenzeichen 5 F 1324/17 (hier: 11 EK 1/21), 5 F 1296/17 (hier: 11 EK 2/21), 5 F 255/19 (hier: 11 EK 4/21) und 5 F 194/16 (hier: 11 EK 6/21).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
Verfassungsbeschwerde in einem Sorgerechtsstreit
Das Familiengericht setzte ihn daraufhin davon in Kenntnis, dass die Kindesmutter einen Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 2. März 2017 gestellt habe und diesbezüglich ein eigenständiges Verfahren geführt werde (Az. 5 F 1324/17).Rn. 12 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 bat der Beschwerdeführer um Weiterführung sämtlicher noch laufenden familiengerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien, unter anderem des Abänderungsverfahrens 5 F 1324/17.
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