Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) 1Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 3Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) 1Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. 2Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Rechtsprechung zu § 54 FamFG
178 Entscheidungen zu § 54 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 573/17
Familiensache: Umdeutung eines Antrags auf Abänderung eines Vergleichs im ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aschaffenburg, 31.05.2017 - 3 F 1402/16
Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung
- OLG Bamberg, 04.10.2017 - 2 UF 143/17
Zulässigkeit der Umdeutung oder Änderung eines Abänderungsantrages gem. § 239 ...
- AG Aschaffenburg, 31.05.2017 - 3 F 1402/16
- BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts ohne vorherige ...
- OLG Karlsruhe, 31.05.2019 - 18 UF 254/18
Abänderung einer einstweiligen Anordnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18
Elterliche Sorge
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18
- OLG Braunschweig, 20.03.2020 - 2 UF 32/20
Anforderungen an die mündliche Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG
Zum selben Verfahren:
- AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach ...
- OLG Karlsruhe, 06.02.2014 - 2 UF 148/13
Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Kindesunterhalt: ...
Querverweise
Auf § 54 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Einstweilige Anordnung
- § 55 (Aussetzung der Vollstreckung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150