Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) 1Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. 2Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. 3Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
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Rechtsprechung zu § 49 FamFG
524 Entscheidungen zu § 49 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 20.11.2025 - 17 WF 144/25
Von KI erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz
- BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.03.2022 - 6 UF 23/22
Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf anderen Elternteil
- OLG Rostock, 21.10.2025 - 10 UF 84/25
Beschwerde einer Kindesmutter gegen ein gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochenes ...
- OLG Frankfurt, 02.01.2026 - 7 UF 142/25
Fehlende Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils in Umzug mit ...
- VG Karlsruhe, 19.05.2026 - 8 K 4287/25
Voraussetzungen für die jugendhilferechtliche Inobhutnahme eines Kindes
§ 49 FamFG in Nachschlagewerken
- § 49 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstweilige Anordnung