Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. 2In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.
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Rechtsprechung zu § 53 FamFG
51 Entscheidungen zu § 53 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.08.2026 - 6 UF 173/26
Isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidung im einstweiligen ...
- OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung ...
- OLG Karlsruhe, 07.02.2025 - 2 WF 1/25
Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen befristetes ...
- VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285
Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und ...
- BGH, 28.05.2024 - 6 StR 158/24
Gewaltschutzgesetz (Strafvorschriften: Zuwiderhandlung; Prüfung der materiellen ...
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvQ 29/21
Erfolgloser Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug - teils mangelndes ...
- OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 13 WF 58/19
Voraussetzungen der Vollstreckung eines Näherungsverbots
- OLG Karlsruhe, 08.03.2024 - 2 WF 183/23
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlich im Rahmen einer ...
- VG Berlin, 18.01.2012 - 1 K 321.11
Subsidiarität eines Polizeieinsatzes; Herausnahme eines Kindes mittels ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2018 - L 10 VE 36/14