Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) 1Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. 2Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.
(2) 1In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. 2Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
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Rechtsprechung zu § 50 FamFG
92 Entscheidungen zu § 50 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 06.02.2024 - 4 UF 169/23
Ruhen der elterlichen Sorge und Bestellung einer Vormundschaft im Wege des ...
- BVerfG, 09.04.2025 - 1 BvR 1618/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem grenzüberschreitenden Sorgerechtsfall
- BVerfG, 15.08.2025 - 1 BvR 551/25
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Umgangsrecht
- OLG Frankfurt, 12.12.2025 - 2 UF 71/25
Schutzmaßnahmen von Amts wegen bei sorgerechtlichem Zuordnungskonflikt
- OLG Hamm, 06.05.2026 - 9 WF 31/26
- OLG Frankfurt, 19.04.2023 - 5 UFH 5/18
Zuständigkeit OLG für Feststellung Außerkrafttreten einstweilige Anordnung
- OLG Karlsruhe, 31.05.2019 - 18 UF 254/18
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Abänderung von einstweiligen Anordnungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18
Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei vorläufiger ...
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18
- OLG Zweibrücken, 30.08.2021 - 2 UFH 2/21
Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier seines Kindes
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21