Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 2 - Einstweilige Anordnung (§§ 246 - 248) |
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
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Rechtsprechung zu § 246 FamFG
81 Entscheidungen zu § 246 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 18.04.2024 - 6 WF 42/24
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Erledigung eines einstweiligen ...
- AG Gemünden/Main, 22.03.2017 - S 001 F 33/17
Zahlung von Trennungsunterhalt wegen Bedürftigkeit i.R.d. einstweiligen Anordnung
- OLG Oldenburg, 20.07.2022 - 4 WF 32/22
Geltendmachung von laufendem Unterhalt in einem einstweiligen ...
- KG, 02.04.2026 - 16 WF 56/26
- OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 13 UF 211/22
Einstweilige Anordnung zur Abänderung eines Unterhaltstitels; Rechtsmittel gegen ...
- OLG Brandenburg, 23.12.2022 - 10 UF 50/22
- OLG Zweibrücken, 16.12.2021 - 2 WF 202/21
Einstweilige Anordnung in Familiensachen: Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ...
- BGH, 19.09.2019 - I ZB 4/19
Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand; ...
- OLG Frankfurt, 10.08.2024 - 4 WF 95/24
Verfahrenskostenhilfe: Keine Mutwilligkeit für unterhaltsrechtliches Eilverfahren ...