Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.
beschluss § 254Mitteilungen über Einwendungen § 255Streitiges Verfahren § 256Beschwerde § 257Besondere Verfahrens-
vorschriften § 258Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259Formulare § 260Bestimmung des Amtsgerichts
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Rechtsprechung zu § 260 FamFG
5 Entscheidungen zu § 260 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 - 13 WF 1/25
Geltung der Formbestimmungen und Fristbestimmungen für die Beschwerde im ...
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens; ...
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17
Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und ...
- OLG Bamberg, 23.05.2017 - 2 WF 145/17
Zu späte Anfechtung der Vaterschaft
- OLG Dresden, 16.03.2017 - 20 WF 158/16
Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei der Geltendmachung von ...
Querverweise
Auf § 260 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 493 (Übergangsvorschriften)