Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
(1) 1Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. 2Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. 3In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. 4In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 | |
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
beschluss § 254Mitteilungen über Einwendungen § 255Streitiges Verfahren § 256Beschwerde § 257Besondere Verfahrens-
vorschriften § 258Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259Formulare § 260Bestimmung des Amtsgerichts
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Rechtsprechung zu § 253 FamFG
43 Entscheidungen zu § 253 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2022 - XII ZB 450/21
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen ...
- OLG Frankfurt, 28.07.2026 - 5 WF 129/26
Auslegung eines im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen ...
- AG Hanau, 29.07.2025 - 66 F 814/25
Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren § 253 FamFG
- AG Erfurt, 25.02.2020 - 35 FH 138/19
Statthaftigkeit der Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten ...
- OLG Brandenburg, 13.07.2023 - 13 WF 78/23
Anpassung von Kindesunterhalt; Zahlung von Mindestunterhalt für minderjähriges ...
- OLG Bamberg, 23.05.2017 - 2 WF 145/17
Zu späte Anfechtung der Vaterschaft
Zum selben Verfahren:
- AG Aschaffenburg, 10.08.2016 - 254 FH 133/16
Herabsetzung des Kindesunterhalts
- AG Aschaffenburg, 10.08.2016 - 254 FH 133/16
- AG Erfurt, 27.01.2020 - 35 FH 117/19
Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens bei Titeln über frühere ...
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
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- OLG Karlsruhe, 30.07.2012 - 18 WF 19/12
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei ...
Querverweise
Auf § 253 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Schlussvorschriften
- § 493 (Übergangsvorschriften)