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   OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23   

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https://dejure.org/2023,9388
OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23 (https://dejure.org/2023,9388)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2023 - 13 WF 38/23 (https://dejure.org/2023,9388)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2023 - 13 WF 38/23 (https://dejure.org/2023,9388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Leistungsunfähigkeit bezüglich der Erbringung von Unterhalt für minderjähriges Kind; Beschwerde gegen eine Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens im Rechtsstreit über Kindesunterhalt; Entscheidung über Kindesunterhalt im schriftlichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16

    Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
    Wenn - wie etwa beim sogenannten paritätischen Wechselmodell - beide Eltern ihre Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllen, kann ein daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2021, 615; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 697; BGH, FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 19; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 5 WF 199/19

    Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach § 249 Abs. 1

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
    Ein ausgeweiteter Umgang ist nicht gleichbedeutend mit einer paritätischen Betreuung des Kindes durch beide Eltern (OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 838; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 249 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2020 - 3 WF 68/20

    Unstatthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 249 Abs. 2 FamFG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
    Da eine Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstmals rügen, obwohl er sie bereits im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG hätte erheben können (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 531; OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1501; Macco, a. a. O. § 256 FamFG Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2020 - 9 WF 241/20

    Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
    Wenn - wie etwa beim sogenannten paritätischen Wechselmodell - beide Eltern ihre Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllen, kann ein daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2021, 615; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 697; BGH, FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 19; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 13 WF 270/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
    Das Beschwerdeverfahren im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist - wie das erstinstanzliche Verfahren, § 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG - allein als schriftliches Verfahren vorgesehen; § 117 FamFG gilt nicht (Senat, FamRZ 2015, 1512; Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 681. ; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 256 FamFG Rn. ).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2013 - 18 WF 24/13
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23
    Da eine Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstmals rügen, obwohl er sie bereits im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG hätte erheben können (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 531; OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1501; Macco, a. a. O. § 256 FamFG Rn. 6).
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