Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.
(2) 1Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. 2Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.
(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 | |
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
beschluss § 254Mitteilungen über Einwendungen § 255Streitiges Verfahren § 256Beschwerde § 257Besondere Verfahrens-
vorschriften § 258Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259Formulare § 260Bestimmung des Amtsgerichts
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Rechtsprechung zu § 255 FamFG
41 Entscheidungen zu § 255 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.07.2026 - 5 WF 129/26
Auslegung eines im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen ...
- OLG Frankfurt, 29.12.2022 - 6 UF 217/22
Beschluss zur Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren
- OLG Hamm, 20.03.2026 - 5 WF 159/25
Verfahrenskostenhilfe; vereinfachtes Verfahren
- OLG Bamberg, 19.07.2024 - 2 UF 43/24
Vereinfachtes Kindesunterhaltsverfahren - Antragsrücknahme bei ...
- OLG Bamberg, 21.12.2022 - 1 F 771/21
Kindesunterhalt: unzulässiges vereinfachtes Verfahren über ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 21.12.2022 - 7 UF 194/22
Voraussetzung für die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
- OLG Bamberg, 21.12.2022 - 7 UF 194/22
- OLG Frankfurt, 20.05.2022 - 4 WF 42/22
Einschränkende Auslegung von § 252 Abs. 4 FamFG im Hinblick auf Auskunft und ...
- OLG Brandenburg, 05.11.2019 - 9 WF 233/19
Zulässigkeit der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.06.2023 - 1 UF 165/22
Gebot der Rechtsschutzgleichheit; Bedürftiger; Verfahrenskostenhilfeantrag; ...
Querverweise
Auf § 255 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 240 (Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253)
- Schlussvorschriften
- § 493 (Übergangsvorschriften)