Rechtsprechung
| AG Plauen, 30.04.2018 - 5 F 355/17 |
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 25.01.2018 - 18 WF 910/17
- AG Plauen, 30.04.2018 - 5 F 355/17
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
- VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18 Mit seiner am 2. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 24. August 2018 und 28. August 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 30. April 2018 (5 F 355/17 eA) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2018 (18 WF 910/17).
Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 (5 F 355/17 eA) stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände der Unterhaltsleistungen ein; im Übrigen lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2018 (5 F 355/17 eA) wies das Amtsgericht aufgrund von § 54 FamFG den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ab, soweit eine Vollstreckung bis zu einer Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts ab dem 1. September 2016 stattfinde; der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2017 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Rückstände wurde aufgehoben.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2018 (5 F 355/17 eA), dem Beschwerdeführer am 3. August 2018 zugegangen, wies das Amtsgericht die Gehörsrüge des Beschwerdeführers sowohl als unzulässig als auch unbegründet ab.
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf …
Mit seiner am 2. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 30. April 2018 (5 F 355/17 eA) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2018 (18 WF 910/17).Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2018 (5 F 355/17 eA) hat das Amtsgericht aufgrund von § 54 FamFG den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen, soweit eine Vollstreckung bis zu einer Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts ab dem 1. September 2016 stattfindet; der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2017 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Rückstände wurde aufgehoben.
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