Rechtsprechung
| AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- AG Lüdenscheid, 11.03.2016 - 5 F 354/16
Auszug aus AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16
Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2016 (5 F 354/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.Rn. 15 Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2016 (5 F 354/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.
Rn. 36 Am 04.03.2016 hat das Gericht den Umgang zwischen Vater und Sohn nach mündlicher Erörterung wie folgt geregelt (5 F 354/16):.
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10
Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit …
Auszug aus AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16
Die Formulierung des Hinweises entspricht der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17.08.2011 (XII ZB 621/10) gewählten Formulierung.
- OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 6/21
Teilweise Begründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen …
Rn. 7 Daher leitete das Familiengericht am 06.05.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der Umgangsregelung vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 5 F 672/16 ein.Anregung der Kindesmutter, der Sachverständigen F die Verfahrensakte 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 zu übersenden.
Rn. 50 In der Vergangenheit hat der Kläger bereits eine Entschädigungsklage betreffend die Verfahren 5 F 354/16, 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 geführt, die durch Senatsurteil vom 20.04.2018 (11 EK 10/17) abgewiesen wurde.
- AG Lüdenscheid, 02.03.2017 - 5 F 1292/16
Umgangregelung zwischen Vater und Kind
Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 (5 F 672/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.Rn. 39 Daraufhin leitete das Gericht von Amts wegen das Verfahren 5 F 672/16 ein mit dem Ziel der Überprüfung der Umgangsregelung.
Rn. 98 Die Umgangsregelung vom 15.10.2016 (5 F 672/16) ist gemäß § 54 FamFG abzuändern, weil der Umgangsbegleiter zu einer Begleitung des Umgangs nicht mehr bereit ist und gegen den Willen des Begleiters begleiteter Umgang nicht angeordnet werden darf (§ 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB).
Ausschlaggebend dafür, dieses Verbot dennoch in die Umgangsregelung aufzunehmen, ist die Tatsache, dass die Eltern sich bereits für den begleiteten Umgang durch ./. - durch Vereinbarung vom 18.05.2016 (Blatt 83 der Akte 5 F 672/16) - insoweit geeinigt haben und dass kein zwingender Grund dafür ersichtlich ist, eine Blockflöte zu den Umgangskontakten mitzubringen.
- OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 5/21
Unbegründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen angeblich …
Rn. 7 Daher leitete das Familiengericht am 06.05.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der Umgangsregelung vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 5 F 672/16 ein.Rn. 34 In der Vergangenheit hat der Kläger bereits eine Entschädigungsklage betreffend die Verfahren 5 F 354/16, 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 geführt, die durch Senatsurteil vom 20.04.2018 (11 EK 10/17) abgewiesen wurde.
- AG Lüdenscheid, 20.11.2017 - 5 F 1292/16 Rn. 5 Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 (5 F 672/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.
- AG Lüdenscheid, 11.08.2017 - 5 F 194/16 Rn. 4 In verschiedenen Verfahren des Amtsgerichts Lüdenscheid ist der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind bereits gegenständlich gewesen (5 F 283/15, 5 F 518/15, 5 F 354/16, 5 F 672/16).
- AG Lüdenscheid, 14.07.2017 - 5 F 194/16 Rn. 4 In verschiedenen Verfahren des Amtsgerichts Lüdenscheid ist der Umgang zwischen dem Vater und dem Kind bereits gegenständlich gewesen (5 F 283/15, 5 F 518/15, 5 F 354/16, 5 F 672/16).
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