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Rechtsprechung
   AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,108417
AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16 (https://dejure.org/2016,108417)
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 05.10.2016 - 5 F 672/16 (https://dejure.org/2016,108417)
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - 5 F 672/16 (https://dejure.org/2016,108417)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • AG Lüdenscheid, 11.03.2016 - 5 F 354/16
    Auszug aus AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16
    Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2016 (5 F 354/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.

    Rn. 15 Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2016 (5 F 354/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.

    Rn. 36 Am 04.03.2016 hat das Gericht den Umgang zwischen Vater und Sohn nach mündlicher Erörterung wie folgt geregelt (5 F 354/16):.

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit …

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 05.10.2016 - 5 F 672/16
    Die Formulierung des Hinweises entspricht der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17.08.2011 (XII ZB 621/10) gewählten Formulierung.
  • OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 6/21

    Teilweise Begründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen …

    Rn. 7 Daher leitete das Familiengericht am 06.05.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der Umgangsregelung vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 5 F 672/16 ein.

    Anregung der Kindesmutter, der Sachverständigen F die Verfahrensakte 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 zu übersenden.

    Rn. 50 In der Vergangenheit hat der Kläger bereits eine Entschädigungsklage betreffend die Verfahren 5 F 354/16, 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 geführt, die durch Senatsurteil vom 20.04.2018 (11 EK 10/17) abgewiesen wurde.

  • AG Lüdenscheid, 02.03.2017 - 5 F 1292/16

    Umgangregelung zwischen Vater und Kind

    Der Umgang zwischen Vater und Kind wird - in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 (5 F 672/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt:.

    Rn. 39 Daraufhin leitete das Gericht von Amts wegen das Verfahren 5 F 672/16 ein mit dem Ziel der Überprüfung der Umgangsregelung.

    Rn. 98 Die Umgangsregelung vom 15.10.2016 (5 F 672/16) ist gemäß § 54 FamFG abzuändern, weil der Umgangsbegleiter zu einer Begleitung des Umgangs nicht mehr bereit ist und gegen den Willen des Begleiters begleiteter Umgang nicht angeordnet werden darf (§ 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB).

    Ausschlaggebend dafür, dieses Verbot dennoch in die Umgangsregelung aufzunehmen, ist die Tatsache, dass die Eltern sich bereits für den begleiteten Umgang durch ./. - durch Vereinbarung vom 18.05.2016 (Blatt 83 der Akte 5 F 672/16) - insoweit geeinigt haben und dass kein zwingender Grund dafür ersichtlich ist, eine Blockflöte zu den Umgangskontakten mitzubringen.

  • OLG Hamm, 21.10.2022 - 11 EK 5/21

    Unbegründetheit einer Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen angeblich …

    Rn. 7 Daher leitete das Familiengericht am 06.05.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der Umgangsregelung vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 5 F 672/16 ein.

    Rn. 34 In der Vergangenheit hat der Kläger bereits eine Entschädigungsklage betreffend die Verfahren 5 F 354/16, 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 geführt, die durch Senatsurteil vom 20.04.2018 (11 EK 10/17) abgewiesen wurde.

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