Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1992 - 5 L 193/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Unzulässige Berufung des zu Unrecht beigeladenen überörtlichen Sozialhilfeträgers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berufung; Sozialhilfeträger; Kostenerstattung; Eingliederungshilfe
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 10 A 5/88
- OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1992 - 5 L 193/91
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.12.1970 - VIII C 84.69
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1992 - 5 L 193/91
Das Rechtsmittel eines zu Unrecht beigeladenen Beteiligten ist in jedem Falle mangels der erforderlichen Beschwer unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - 8 C 84.69 -, E 37, 43; Urteil des Schl.-Holst. OVG - 3. Senat - vom 05.12.1991 - 3 L 21/91 -).Die Beschwer fehlt bereits deshalb, weil die Beiladung des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 aaO).
Die Berufung des - zu Unrecht - Beigeladenen ist nach alledem wegen fehlender materieller Beschwer als unzulässig zu verwerfen (BVerwG, Urt. v. 10.12.1970, aaO.).
Sieht er - aus welchen Gründen auch immer - davon ab, den Beklagten im Rahmen seiner Fachaufsicht anzuweisen, Berufung einzulegen, kann die vom Beigeladenen für relevant gehaltene Frage allenfalls durch eine Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses (…für dessen Rechtsmittel eine Beschwer nicht erforderlich ist, vgl. Kopp, VwGO, vor § 124 Rn. 49) einer (berufungs-) gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.1970, aaO. S. 46; die Entscheidung betraf ebenfalls den Beigeladenen).
- BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74
Irrevisibles Landesrecht - Revisibles Bundesrecht - Notwendigkeit einer Beiladung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1992 - 5 L 193/91
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten hängt im "Außenverhältnis" weder tatbestandlich noch in anderer Hinsicht davon ab, ob und inwieweit der Beigeladene im "Innenverhältnis" die Kosten für die Erfüllung dieses Anspruchs zu tragen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.11.1976 - 5 C 73.74 - E 51, 268/275). - BVerwG, 07.10.1977 - 4 C 47.75
Baugenehmigungsbehörde - Zustimmungsbedürftige Baugenehmigung - Bauliche Anlage - …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1992 - 5 L 193/91
Dem Beigeladenen ist es prozeßrechtlich versagt, sich zur Begründung seiner Berufung auf materiell-rechtlich nicht ihm zustehende Rechte zu berufen (vgl. BVerwGE 54, 328/333). - OVG Schleswig-Holstein, 05.12.1991 - 3 L 21/91
Widerruf der Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger für den …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1992 - 5 L 193/91
Das Rechtsmittel eines zu Unrecht beigeladenen Beteiligten ist in jedem Falle mangels der erforderlichen Beschwer unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - 8 C 84.69 -, E 37, 43; Urteil des Schl.-Holst. OVG - 3. Senat - vom 05.12.1991 - 3 L 21/91 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1999 - 16 A 1224/97
Berufung; Begründung der Berufung; Bezugnahme auf früheres Vorbringen; Pflege; …
Rn. 28 Vgl. zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels eines rechtswidrig Beigeladenen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43 = DVBl 1971, 587; Beschluß vom 16. September 1977 - I B 78.76 -, HFR 1978, 458; Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951; Beschluß vom 20. Juni 1995 - 8 B 68.95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1981 - 8 A 2321/79 -, FEVS 31, 200; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 1992 - 5 L 193/91 -, FEVS 42, 329. - OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2024 - 3 MB 3/24
Erforderlichkeit einer angemessenen Fristsetzung für die Umsetzung …
Nicht ausreichend sind insoweit nämlich bloße wirtschaftliche Interessen (…vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 9), zu denen selbst eine sich für Dritte möglicherweise ergebende Kostentragung zählt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.01.1992 - 5 L 193/91 -, juris Rn. 34).
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