Rechtsprechung
| VG Kassel, 28.06.2010 - 5 L 208/10.KS |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 11 LFGB, § 4 LMKV
Aufmachung und Kennzeichnung eines Erzeugnisses aus Vorderschinkenfleisch - Wolters Kluwer
Aufmachung und Kennzeichnung eines Erzeugnisses aus Vorderschinkenfleisch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Wo Vorderschinken draufsteht, muss auch Vorderschinken drin sein!
- hessen.de (Pressemitteilung)
Wo Vorderschinken draufsteht, muss auch Vorderschinken drin sein!
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Spalla Cotta - Formfleisch ist kein Vorderschinken
- lto.de (Kurzinformation)
Formfleisch darf nicht Vorderschinken heißen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Spalla Cotta - Formfleisch ist kein Vorderschinken
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vorderschinken-teile - Schriftgröße von Produktbezeichnungen muss einheitlich sein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Befugnis des Herstellers eines Fleischerzeugnisses zum Vorgehen gegen Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung gegen einen Wiederverkäufer; Anforderungen an die Etikettierung eines Fleischerzeugnisses
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2009 - 13 B 1910/08
Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung bei der Anwendung des Irreführungsverbots …
Auszug aus VG Kassel, 28.06.2010 - 5 L 208/10
Rn. 10 Bei der Anwendung des Irreführungsverbots, dessen Voraussetzungen im Lichte des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 33/89 -, BVerwGE 89, 320), ist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird, was sich in der Regel ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 - m. w. N.). - BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 33.89
Irreführung - Gemeinschaftsrecht
Auszug aus VG Kassel, 28.06.2010 - 5 L 208/10
Rn. 10 Bei der Anwendung des Irreführungsverbots, dessen Voraussetzungen im Lichte des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 33/89 -, BVerwGE 89, 320), ist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird, was sich in der Regel ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 - m. w. N.).
- VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
Am 28. Juni 2010 hat der Kläger um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (VG 5 L 208/10).Die erkennende Kammer hat nach der von ihr als sachdienlich erachteten Änderung des Rechtsschutzantrags mit Beschluss vom 07. Dezember 2010 (VG 5 L 208/10) den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger (und nicht - wie zunächst beantragt - dem Beigeladenen zu 1.) eine auf sechs Monate befristete Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz für Maßnahmen an den Biberdämmen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zu erteilen mit der Maßgabe, dass der Wasserstand des "Kalten Wassers" bis zu einem Pegelstand von 24, 38 m NHN, gemessen in Höhe der Straßenbrücke über das "Kalte Wasser", die sich als Teil der L 23 in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers befindet, reduziert werden darf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie der beigezogenen Gerichtsakten aus dem Verfahren VG 5 L 208/10 (2 Bände) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Befreiung kann jedenfalls auch dem Kläger erteilt werden, da sie ausweislich des Wortlauts des § 67 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht personenbezogen, sondern sachbezogen erteilt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 07. Dezember 2010 - VG 5 L 208/10, juris, Rn 28).
Anders als noch in ihrem Beschluss vom 07. Dezember 2010 - VG 5 L 208/10, S. 13 stellen die durch die Biberdämme im Verlauf des Kalten Wassers bewirkte Erhöhung des Wasserstandes, die wiederum zu einem erhöhten Grundwasserstand am Haus des Klägers führt, und die dadurch bewirkten Schäden, insbesondere Mauerwerksfeuchte und Schimmelpilzbildung nach Auffassung der Kammer keine unzumutbare Belastung des Klägers im Sinne von 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar.
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