Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13 |
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§ 45 BeamtStG; § 57 BeamtVG
Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen bei Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeamtStG § 45; BeamtVG § 57
Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen bei Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen bei Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
- VG Stade, 12.12.2012 - 3 A 508/11
- OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 1011
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10
Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Eine Pflicht des Dienstherrn, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 15), besteht dann nicht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liegt.In solchen Lebenslagen gebietet auch die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde und einfachrechtlich in § 45 BeamtStG statuierte Fürsorgepflicht, dass Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 15).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Das gilt auch dann, wenn dies zu einer Rente bzw. zu Versorgungsbezügen führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. -, juris Rn. 162, 164). - BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
In solchen Lebenslagen gebietet auch die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde und einfachrechtlich in § 45 BeamtStG statuierte Fürsorgepflicht, dass Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris Rn. 20;… Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 15).
- BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Rn. 12 § 57 BeamtVG, § 69 NBeamtVG dienen dem finanziellen Interesse des Dienstherrn, durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet zu werden, als wenn sich der Beamte nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22.1.1987 - BVerwG 2 B 49.86 -, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris Rn. 21). - OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06
Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). - BVerwG, 22.01.1987 - 2 B 49.86
Ehegatten - Versorgungsausgleich bei Beamten - Vereinbarung auf einen Betrag - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Rn. 12 § 57 BeamtVG, § 69 NBeamtVG dienen dem finanziellen Interesse des Dienstherrn, durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet zu werden, als wenn sich der Beamte nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1987 - BVerwG 2 B 49.86 -, juris Rn. 2; BVerfG…, Beschluss vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris Rn. 21). - OVG Niedersachsen, 07.05.2013 - 5 LB 253/12
Bestimmung der Gesamteinkünfte des Beamten gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 BBhV anhand der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Rn. 13 Liegt demnach der Grund dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers nach Abzug der Pflegekosten nicht gewährleistet ist, in der Ehescheidung, also in einem Umstand, der seiner privaten Lebenssphäre zuzuordnen und nicht dem Dienstherrn anzulasten ist, und hat sich der Gesetzgeber weiter in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dafür entschieden, die aus der Kürzung der Versorgungsbezüge folgenden Härten beamtenrechtlich nicht abzufedern (vgl. demgegenüber § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBhVO und - zu § 47 Abs. 2 Satz 1 BBhV - Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013 - 5 LB 253/12 -, juris), kann der Kläger keine ergänzenden Beihilfeleistungen beanspruchen.
- OVG Niedersachsen, 24.05.2023 - 5 LA 19/23
Ergänzende Beihilfe; Pflegeaufwendungen; Zur Frage ergänzender Beihilfeleistungen …
Der Umstand, dass die Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt würden, sei nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris) der Privatsphäre des Beamten zuzurechnen und könne nicht zur Belastung des Dienstherrn führen.Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris) bestehe kein Anspruch auf ergänzende Beihilfeleistungen, wenn die Versorgungsbezüge eines Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG gekürzt würden und der Kürzungsbetrag den ungedeckten Bedarf übersteige.
Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris) bestehe eine Pflicht des Dienstherrn, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren, dann nicht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten liege.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Nds. OVG vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, wonach eine Pflicht des Dienstherrn, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren[,] dann nicht besteht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liegt.
Denn aus dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats in dessen Beschluss vom 8. Juli 2013 (- 5 LA 106/13 -, juris) ergibt sich, dass sich die Vorinstanz auch die dort vertretene Auffassung (…a. a. O., Rn. 12),.
Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 29; BVerwG…, Urteil vom 3.7.2003 - BVerwG 2 C 36.02 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 29.4.2010 - BVerwG 2 C 77.08 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 9).
Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (BVerfG…, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 39;… Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 29;… Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, juris Rn. 24; BVerwG…, Urteil vom 3.7.2003 - BVerwG 2 C 36.02 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 29.4.2010 - BVerwG 2 C 77.08 -, juris Rn. 14;… Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 9).
Dies gilt allerdings - wie der beschließende Senat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 8. Juli 2013 ausgeführt hat (Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 10) - nicht uneingeschränkt.
Diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Zielsetzung impliziert, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge auch dann stattfindet, wenn der Versorgungsempfänger in der Konsequenz nicht einmal die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhält und gegebenenfalls auf den Bezug ergänzender Sozialleistungen angewiesen ist; auch dies ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 12).
-den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 (- 5 LA 106/13 -, juris).
Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 (- 5 LA 106/13 -, juris) steht das angegriffene Urteil gerade im Einklang, so dass insoweit keine Abweichung vorliegt.
Da es sich bei einem Begehren auf (ergänzende) Beihilfe nicht - wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Bezugnahme auf "den dreifachen Jahresbetrag" erkennbar angenommen hat (…vgl. Sitzungsniederschrift vom 25.1.2023, S. 2 [Bl. 139/GA]) - um "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG handelt (Bay. VGH…, Beschluss vom 11.4.2022 - 24 C 22.595 -, juris Rn. 6 f.), die begehrten Leistungen aber auch nicht im Einzelnen bezifferbar sind, so dass eine Anwendbarkeit von § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG ausscheidet (anders: Bay. VGH…, Beschluss vom 11.4.2022 - 24 C 22.595 -, juris Rn. 9; OVG NRW…, Beschluss vom 12.5.2020 - 1 E 77/20 -, juris Rn. 9 ff.), ist hier der Auffangwert zugrunde zu legen (den Auffangwert zugrunde legend auch Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris [Streitwert nicht mit veröffentlicht]).
- VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 20.01492
Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei …
Es werde auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, verwiesen.Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, sei eine Einzelfallentscheidung in einem besonderen Fall, der nur bedingt vergleichbar sei.
Von dieser Regelung seien aber gemäß dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, ergänzende Beihilfeleistungen bei gekürzten Versorgungsbezügen eines Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs ausgenommen.
Dieser Versorgungsausgleich (zuletzt in Höhe von 1.164,63 EUR, Stand 04/2019) sei jedoch bis April 2019 nicht mit in die Berechnung der Härtefallregelung eingeflossen, obwohl dieser rechtlich gesehen dem Einkommen hinzuzurechnen sei (OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2013 - 5 LA 106/13).
Die Beklagte stütze sich vorliegend auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13.
Rn. 41 Angesichts dessen verhilft der Beklagten auch nicht der Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, zu einer anderen Auslegung der Ziffer 6.12.3 Nr. 2 BEV-RiPfl.
Der Rückgriff auf den aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsanspruch war in jenem Fall erforderlich, da das dortige Beihilferecht keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen zu den Kosten der Heimunterbringung vorgesehen hat (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2013 - 5 LA 106/13 - juris Rn. 8).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2017 - 1 A 3005/15
Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime; Investitionskosten bei …
Rn. 99 Vgl. hierzu das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des OVG Lüneburg vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10.
- OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15
Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege
Weder das Alimentationsprinzip noch die Fürsorgepflicht gebieten es, dass der Dienstherr eine finanzielle Verantwortung für die Folgen der Ehescheidung des Klägers übernimmt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 - Juris, Rn. 12 f., m. w. Nw.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2017 - 1 A 3006/15
Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre …
Rn. 90 Vgl. hierzu das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des OVG Lüneburg vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10. - VG Düsseldorf, 15.06.2020 - 26 K 2596/17
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Fürsorgepflicht, Härtefall, …
Rn. 66 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10 ff. - VG Neustadt, 25.02.2015 - 1 K 632/14
Zur Frage ergänzender Beihilfeleistungen für eine erforderliche Heimunterbringung …
Dieses persönliche Risiko muss der Dienstherr dem Beamten oder Versorgungsempfänger nicht abnehmen, weshalb er grundsätzlich pauschalierend auf die Gesamtbruttobezüge als Bemessungsgrenze für den Eigenanteil des Beamten abstellen darf, ohne auf individuelle Belastungen Rücksicht zu nehmen (vgl. z.B. zu scheidungsbedingten Kürzungen der Bezüge OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2013 - 5 LA 106/13 -, juris). - VG Münster, 17.11.2015 - 5 K 1937/13 Rn. 44 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10.
- VG Münster, 17.11.2015 - 5 K 2331/14 Rn. 39 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10.
- VG Berlin, 12.11.2014 - 7 K 338.13
Berechnung der Beihilfe zu Pflege- und Betreuungskosten
Das ist beispielsweise der Fall, wenn es der Beamte unterlassen hat, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine zumutbare Eigenvorsorge zu betreiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 - OVG 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10).
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