Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Ausgleich von Mehrarbeit eines Beamten durch Dienstbefreiung; Korrektur des Arbeitszeitkontos eines Beamten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBG § 88 S. 2
Ausgleich von Mehrarbeit eines Beamten durch Dienstbefreiung; Korrektur des Arbeitszeitkontos eines Beamten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beamtenrechtlicher Anspruch auf Freizeitausgleich verfällt nicht nach Ablauf eines Jahres
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausgleich von Mehrarbeit eines Beamten durch Dienstbefreiung; Korrektur des Arbeitszeitkontos eines Beamten
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 18.01.2012 - 6 A 2309/10
- OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2014, 201
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2010 - 1 A 2265/08
Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Dienstbefreiung; Beeinträchtigung des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13
Auch die Rechtsprechung behandelt die Frist nicht als Ausschlussfrist (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2008 - 10 K 481/08 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2010 - 1 A 2265/08 -, juris). - VGH Baden-Württemberg, 24.03.1999 - 9 S 3012/98
Ausschluß der vorläufigen Vollstreckbarkeit betrifft auch Leistungsurteile - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13
Es widerspricht dem Wesen hoheitlicher Verwaltung, zu einem hoheitlichen Handeln durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil angehalten zu werden, dessen Rechtskraft noch nicht feststeht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.8.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 24.3.1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rn. 3). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.08.1989 - 12 L 85/89
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13
Es widerspricht dem Wesen hoheitlicher Verwaltung, zu einem hoheitlichen Handeln durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil angehalten zu werden, dessen Rechtskraft noch nicht feststeht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.8.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 24.3.1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rn. 3). - VG Düsseldorf, 16.07.2008 - 10 K 481/08
Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeit eines Beamten
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13
Auch die Rechtsprechung behandelt die Frist nicht als Ausschlussfrist (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2008 - 10 K 481/08 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2010 - 1 A 2265/08 -, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen …
Rn. 166 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2013- 5 LB 34/13 -, NVwZ-RR 2014, 201 = juris, Rn. 33. - VG Berlin, 02.12.2015 - 26 K 58.14
Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst
Die in § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgesehene Jahresfrist zur Gewährung der Dienstbefreiung konkretisiert den Anspruch des Beamten, stellt aber keine Ausschlussfrist dar, welche die Beklagte dem Anspruch entgegenhalten könnte (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., Rn. 163 und Beschluss vom 30. Juli 2013 - 5 LB 34/13 - juris, Rn. 33). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 419/14
Gewährung von Freizeitausgleich gegenüber einem Beamten für geleistete …
Rn. 92 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2013- 5 LB 34/13 -, NVwZ-RR 2014, 201 = juris, Rn. 33. - OVG Sachsen, 23.03.2022 - 2 A 637/20
Freizeitausgleich; Bereitschaftsdienst; Verjährung; Verwirkung
Denn es liefe dem Treueverhältnis zuwider, wenn der Anspruch auf Freizeitausgleich nach Fristablauf entfallen würde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 5 LB 34/13 -, juris Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023
Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Dienstzeiten
Bei der Jahresfrist handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Folge hätte, dass der Anspruch des Beamten nach ihrem Ablauf verfiele (vgl. NdsOVG, NVwZ-RR 2014, 201).
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