Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Beamtenverhältnis: Abordnung eines Schulleiters wegen eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; § 31 Abs. 1 S. 1 NBG; § 31 Abs. 2 S. 2 NBG; § 31 Abs. 3 Nr. 2 NBG
Abordnung eines Beamten wegen eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses; Innerdienstliches Spannungsverhältnis als dienstlicher Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) - Judicialis
NBG § 31 Abs. 1 S. 1; ; NBG § 31 Abs. 2 S. 2; ; NBG § 31 Abs. 3 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abordnung eines Beamten wegen eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses: Abordnung; Schulfrieden; Spannungen; innerdienstliche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulleiter (Rechte und Pflichten) - Innerdienstliches Spannungsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Ehemaliger Schulleiter bleibt vorläufig an Landesschulbehörde abgeordnet
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schulleiter kann bei innerdienstlichen Spannungen mit dem gesamten Lehrerkollegium und Elternrat abgeordnet werden - Ehemaliger Schulleiter bleibt vorläufig an Landesschulbehörde abgeordnet
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 07.10.2008 - 1 B 48/08
- OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein innerdienstliches Spannungsverhältnis einen dienstlichen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG darstellt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. März 1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 ; BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ).Von einer Ermessensfehlerhaftigkeit einer Abordnungsentscheidung ist aber nur in den Fällen auszugehen, in denen nicht der das Spannungsverhältnis allein verschuldende Beamte, sondern stattdessen das "Opfer" des schuldhaften Verhaltens abgeordnet werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2008 - 5 ME 156/08
Umdeutung einer rechtswidrigen rückwirkenden Versetzung im Beschwerdeverfahren …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Der Senat weist jedoch daraufhin, dass im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein wird, ob der Antragsgegner die Abordnung mit Erlass vom 16. Juli 2008 rückwirkend zum 13. Juni 2008 aussprechen durfte (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer rückwirkende Versetzung: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1982 - BVerwG 1 WB 75.82 -, RiA 1983, 77 ; Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2008 - 5 ME 156/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). - OVG Niedersachsen, 13.02.2007 - 5 ME 36/07
Zulässigkeit der Abordnung eines Beamten zur vorübergehenden Verwendung bei einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Nur in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der Abordnung offensichtlich ist, sich also schon bei summarischer Prüfung ergibt, oder wenn im Einzelfall außergewöhnlich schwerwiegende private Interessen des Beamten auf dem Spiel stehen, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage anordnen (Nds. OVG, Beschl. v. 11.10.1999 - 5 M 3618/99 -, Beschl. v. 5.3.2003 - 5 ME 64/03 - Beschl. 13.2.2007 - 5 ME 36/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 16).
- BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 75.82
Auswahlverfahren für die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Der Senat weist jedoch daraufhin, dass im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein wird, ob der Antragsgegner die Abordnung mit Erlass vom 16. Juli 2008 rückwirkend zum 13. Juni 2008 aussprechen durfte (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer rückwirkende Versetzung: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1982 - BVerwG 1 WB 75.82 -, RiA 1983, 77 ; Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2008 - 5 ME 156/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). - VG Berlin, 24.02.2010 - 1 A 114.08
Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Gegen den Erlass vom 16. Juli 2008 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2008 beim Verwaltungsgericht Klage (Az. 1 A 114/08) erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.03.1973 - V B 17/73
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2009 - 5 ME 434/08
Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein innerdienstliches Spannungsverhältnis einen dienstlichen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG darstellt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. März 1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 ;… BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 ).
- OVG Niedersachsen, 20.07.2026 - 5 ME 34/26
Abordnung; Förderschullehrerein; innerdienstliches Spannungsverhältnis; Konflikt; …
Rn. 7 Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, dass ein die Abordnung eines Beamten rechtfertigender dienstlicher Grund im Sinne des § 27 Abs. 2 NBG in einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis liegen kann, ohne dass es darauf ankäme, wer diesen Zustand verursacht hat oder gar eine Schuld an dessen Eintritt trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2009 - 5 ME 434/08 -, juris Rn. 11 m. w. N.).Von einer Ermessensfehlerhaftigkeit einer Abordnungsentscheidung ist aber nur in den Fällen auszugehen, in denen nicht der das Spannungsverhältnis allein verschuldende Beamte, sondern stattdessen das "Opfer" des schuldhaften Verhaltens abgeordnet werden würde (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2009 - 5 ME 434/08 -, juris Rn. 13).
- OVG Niedersachsen, 14.01.2010 - 5 ME 215/09
Zulässigkeit der Versetzung eines Grundschulrektors an eine Grundschule, …
Demzufolge vermag sich die Antragstellerin auch nicht auf eine fehlende Vergleichbarkeit dieses Falles mit demjenigen Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (- 5 ME 434/08 -, NdsVBl. 2009, 168 = NordÖR 2009, 131 = juris) zugrunde lag, erfolgreich berufen. - OVG Niedersachsen, 25.02.2013 - 5 ME 49/13
Versetzung eines Schulleiters wegen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses …
Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis stellt einen dienstlichen Grund dar, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu versetzen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 14.1.2010 - 5 ME 215/09 -, juris Rn. 15; vgl. im Falle einer Abordnung, Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2009 - 5 ME 434/08 -, juris Rn. 11 m. w. N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2015 - 6 B 1262/15
Amtsgemäße Abordnung eines Oberstudiendirektors an ein anderes Gymnasium; …
Rn. 12 - 6 B 324/14 - und vom 21. August 2009 - 6 B 803/09 - ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 5 ME 434/08 -, sämtlich juris. - OVG Niedersachsen, 04.05.2010 - 5 ME 54/10
Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer …
Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis kann einen dienstlichen Grund in diesem Sinne darstellen, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.02.2009 - 5 ME 434/08 - und Beschl. v. 16.03.1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 ;… BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 ).
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