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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36492
OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14 (https://dejure.org/2014,36492)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2014 - 5 NC 1.14 (https://dejure.org/2014,36492)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2014 - 5 NC 1.14 (https://dejure.org/2014,36492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG
    Recht eines Studienbewerbers auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 11 HSchulZulG BE, § 8 Abs 2 HSchulZulV BE 2012
    Alice-Salomon-Hochschule; Soziale Arbeit (Bachelor); Wintersemester 2013/2014; 1. Fachsemester; Überbuchung; Dienstleistungsexport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14
    Sie verkennt, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von ihr in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - [Humanmedizin Sommersemester 2008], juris Rn. 42, mit weiteren Nachweisen).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 14. April 2009, a.a.O., juris Rn. 42, mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 5 NC 25.09

    FU/Tiermedizin; WS 2008/09; Studienanfänger; Beschwerdebegründung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14
    Es besteht danach kein Anlass, an einer verfahrensgerechten und kapazitätserschöpfenden Vergabe der Studienplätze zu zweifeln, zumal das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [FU/Tiermedizin Wintersemester 2008/2009], juris Rn. 15).
  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 939/20
    Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der von der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6;… Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9).

    Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6;… Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).

    Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht den Antragstellern aber von vornherein nicht zu (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 385/21
    Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der von der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6;… Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9).

    Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6;… Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).

    Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht der Antragstellerin aber von vornherein nicht zu (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der von der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6;… Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9).

    Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7; VG Potsdam…, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6;… Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).

    Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht den Antragstellern aber von vornherein nicht zu (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung …

    Wird eine Überbuchung einfachrechtlich fehlerhaft vorgenommen, stellt dies jedenfalls dann keine rechtsmissbräuchliche oder willkürliche Verwendung dieses rechtlichen Instituts dar, wenn sie dem normierten Zweck einer Überbuchung dienen sollte (…vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, Juris Rn. 104;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2.7.2015 - OVG 5 NC 15.15 -, Juris Rn. 4 bis 9, vom 3.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, Juris Rn. 6, …und vom 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, Juris Rn. 23 und 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2026 - 5 NC 3.26

    Hochschulzulassung; Bachelor; Psychologie; Wintersemester 2025/2026; Bewerbung …

    Selbst wenn sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Vielzahl unbesetzter außerkapazitärer Plätze im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang ergeben würde, wofür die Darlegungen der Antragstellerin freilich keinerlei Anhaltspunkte bieten, würden diese durch die kapazitätsdeckenden Überbuchungen in diesem Studiengang aufgezehrt (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15/15 -, juris Rn. 7, vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1/14 -, juris Rn. 6 f. …und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174/08 -, juris Rn. 42; OVG Berlin…, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13/01 -, juris Rn. 3 f.; OVG Bautzen…, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 B 25.22.NC -, juris Rn. 13).

    Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen außerkapazitären Studienplatz begehrenden Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15/15 -, juris Rn. 7, vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1/14 -, juris Rn. 6 f., …und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174/08 -, juris Rn. 42).

    Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht der Antragstellerin aber von vornherein nicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1/14 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 5 NC 15.15

    Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes

    Rn. 7 Es gibt keine Rechtsvorschrift, die in dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris Rn. 6…, vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [Humanmedizin WS 2012/13], juris Rn. 24, …und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - [Humanmedizin SS 2008], juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).

    Daraus kann die Beschwerde jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil der Antragstellerin grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (Beschluss des Senats vom 3. November 2014, a.a.O., juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 7 CE 20.10001

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium trotz Überbuchung der Studienplätze um 36 …

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind, und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 28.11.2014 - 13 B 1119.14 - juris Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen (…BayVGH, B.v. 1.12.2020 - 7 CE 19.10135 - juris Rn. 15 m.w.N.;… so auch OVG Bremen, B.v. 14.2.2017 - 2 B 312.16 - juris Rn. 72;… OVG NW, B.v. 28.11.2014 - 13 B 1119.14 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 3.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 - juris Rn. 6 f.).

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Stellen sich die Überbuchungen danach nicht als willkürlich dar, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner sie hätte sonst vermeiden oder verringern können, weil den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis; …

    Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem Grundgedanken ausgehen, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das reguläre Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris).
  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 945/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie Master

    Ob die Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können, kann dahinstehen, weil den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 7).
  • VG Potsdam, 13.07.2015 - 9 L 789/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber …

  • VG Potsdam, 23.04.2015 - 9 L 916/14

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Bachelor

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2015 - 3 M 26/15

    Rechtmäßigkeit einer Deputatreduzierung für Studienfachberater; Lehrdeputat für …

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2026 - 5 NC 2.26

    Hochschulzulassung; Master; Psychologie; Wintersemester 2025/2026; Bewerbung …

  • VG Braunschweig, 22.12.2016 - 6 C 297/16

    Außerkapazitäre Zulassung; Psychologie; TU Braunschweig

  • VG Braunschweig, 24.11.2015 - 6 C 518/15

    Annahmeverhalten; Besetzungsrüge; dialogorientiertes Serviceverfahren; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2026 - 5 NC 6.25

    Hochschulzulassung; Wintersemster 2025/26; Masterstudiengang Psychologie; …

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 12 L 739/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Bachelor

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 12 L 959/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Master

  • VG Potsdam, 21.02.2019 - 12 L 1263/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Lehramt Bachelor

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 2 NB 439/14

    Nachrückverfahren; Überbuchung

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