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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34078
OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16 (https://dejure.org/2016,34078)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2016 - 5 NC 52.16 (https://dejure.org/2016,34078)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2016 - 5 NC 52.16 (https://dejure.org/2016,34078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, § 41 ÄApprO, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 1 Nr 7 HSchulZulStVtr BE 2008
    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § ... 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 1 Nr 7 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 28 Abs 2 HSchulMedG BE 2005, § 1a KapV BE 1994, § 17a KapV BE 1994
    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; SS 2016; 1. FS; Modellstudiengang; Kapazitätsermittlung; patientenbezogener Engpass; Erprobungsphase; Durchlauf des Curriculums von 10 Semestern; fortdauernde Erprobungsphase von insgesamt 8 Jahren; Gesamtbetrachtung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16
    Rn. 9 Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO).

    Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im Einzelnen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 14 ff. BA) sowie auf seine Ausführungen in dem dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten, zum WS 2013/2014 ergangenen Beschluss vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2013/14], juris Rn. 6 ff. zu § 17 Abs. 3 KapVO i.d.F.v. 15. September 2013), an denen er auch unter Zugrundelegung des nunmehr ausschließlich anwendbaren § 17a KapVO und mit der Maßgabe der aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Semester ersichtlichen Zahlen festhält.

    Für den vom Antragsteller geforderten "Sicherheitszuschlag von 15 %" besteht, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, keine Veranlassung, abgesehen davon, dass ein solcher Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd ist und einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich käme (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015, a.a.O., juris Rn. 17 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.07.2014 - 30 K 699.11

    Widerruf von Prozesserklärungen; Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist bei den tagesbelegten Betten nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, da es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen entsprechend der Rechtsprechung des Senats nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (hierzu vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Modellstudiengang zum …

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 gelaufen sei, entschieden, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang stehe, aber Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten und der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen habe (vgl. Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.).

    Der Senat hat u.a. mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 - (…juris Rn. 12) auf die Indizien dafür hingewiesen, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO a.F. genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter (vgl. auch § 17 Abs. 3 KapVO i.d.F. der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 [GVBl. 499], wonach die Aufnahmekapazität im Modellstudiengang gemäß § 17 Abs. 1 und 2 KapVO analog zu berechnen war [bis zum WS 2014/15]) zwischenzeitlich verändert haben könnten.

  • VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen; andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer möglichen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der personellen Ausstattung, d.h. nach dem 2. Abschnitt der Kapazitätsverordnung, zu erfordern (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.).

    Da der Berliner Normgeber aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 verpflichtet war, die Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität bis zum Wintersemsester 2018/19 zu überprüfen (OVG 5 NC 52.16), konnte er weder den einvernehmlichen Beschlussvorschlag für den Stiftungsrat noch die abschließende Beschlussfindung in der SfH abwarten, um das rechtzeitige In-Kraft-Treten der 27. Änderungsverordnung bis zum Ende des Bewerbungszeitraums am 15. Juli 2018 sicherzustellen.

  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber bis zum Ablauf des Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen und diese umzusetzen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.).

    Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 - , juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 11.03.2020 - 30 L 305.19
    Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen; andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer möglichen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der personellen Ausstattung, d.h. nach dem 2. Abschnitt der Kapazitätsverordnung, zu erfordern (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.).

    Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber bis zum Ablauf des Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen und diese umzusetzen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.).

    Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 - , juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 27.09.2018 - 30 L 37.18

    Einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Rn. 12 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber die Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren ( § 17a KapVO ) bis zum Ablauf der ursprünglich achtjährigen Erprobungsphase, also bis einschließlich zum laufenden Sommersemester 2018, bejaht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 17.09.2020 - 30 L 10.20
    Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.).

    Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 - , juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charite; Bemessung der …

    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen "Durchlaufens" aller zehn Fachsemester, ausgeführt (Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff.):.

    Es ist auch nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 105.16

    Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der …

    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen "Durchlaufens" aller zehn Fachsemester, ausgeführt (Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff.):.

    Es ist auch nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 163.16
    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen "Durchlaufens" aller zehn Fachsemester, ausgeführt (Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff.):.

    Es ist auch nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin…, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 74.17
  • VG Berlin, 03.07.2018 - 30 L 281.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Berlin, 06.04.2017 - 30 L 720.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Berlin, 06.04.2017 - 30 L 196.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Berlin, 19.09.2017 - 30 L 1.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Humanmedizin, SS 2017, 1. FS, Modellstudiengang, Kapazitätsermittlung, …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2019 - 5 NC 7.18

    Hochschulzulassungsrecht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 21.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2019 - 5 NC 2.18

    Hochschulzulassungsrecht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …

  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 18.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 5 B 15.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 5 B 16.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 5 B 17.19

    Hochschulzulassung - Humanmedizin - Modellstudiengang - Charité - Wintersemester …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 20.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 5 B 6.19

    Hochschulzulassung; Humanmedizin; Modellstudiengang; Charité; Wintersemester …

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 5 B 11.19

    Hochschulzulassung, Humanmedizin, Modellstudiengang, Charité, Wintersemester …

  • VG Berlin, 15.11.2023 - 30 K 1049.21
  • VG Berlin, 11.09.2023 - 30 L 58.23
  • VG Berlin, 06.03.2024 - 30 L 273.23
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

  • VG Berlin, 23.09.2024 - 30 L 475.24
  • VG Berlin, 25.04.2024 - 30 K 580.22
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