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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 89.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19789
OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 89.07 (https://dejure.org/2008,19789)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.02.2008 - 5 NC 89.07 (https://dejure.org/2008,19789)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 5 NC 89.07 (https://dejure.org/2008,19789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung des Anspruchs auf Zulassung zu einem Hochschulstudium; Voraussetzungen für die Beachtlichkeit einer sog. Schwundquote; Kriterien für die Berechnung der vertretbaren Zulassungszahlen für ein Hochschulstudium; Beachtung von Besonderheiten i.F.e. ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 89.07
    Das geltende Recht der Hochschulzulassung wird vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 99.81 u. a., Juris Rn. 14).

    Es wird vielmehr zu Berechnungszwecken - kapazitätsfreundlich - unterstellt, der Student verhalte sich so, wie es Studienplan und Ausbildungsordnung vorsehen, um zu erreichen, dass abweichende und ohne unverhältnismäßigen Aufwand allenfalls statistisch erfassbare tatsächliche Verhaltensweisen, wie die Wiederholung von Kursen oder der Nichtbesuch lehrplanmäßig vorgesehener Veranstaltungen, vernachlässigt werden können (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 99.81 u. a., Juris Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für Doppelstudenten (Zahnmedizin/Humanmedizin) entschieden, dass ihr geringerer Ausbildungsaufwand bei der Kapazitätsberechnung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 99.81 u. a., Juris Rn. 12 ff.).

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 89.07
    Geschäftsgrundlage dafür ist jedoch auch insoweit die Entwicklung des Studentenbestandes in einem bestimmten Beobachtungszeitraum (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u. a. -, Juris Rn. 11).

    Maßgebend war dafür jedoch, dass es insoweit schon im Ansatz am Bedürfnis nach abstrahierender/pauschalierender Betrachtung fehlt, da die Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten ohne Anschauung der konkreten Studienwirklichkeit stets und ohne weiteres zu beantworten ist (…vgl. Bundesverwaltungsgericht, a. a. O. Rn. 14; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. -, Juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 5 NC 128.06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Charité

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 89.07
    Einer solchen Rechtsauffassung vermag der Senat auch nach erneuter Prüfung nicht zu folgen (vgl. hierzu schon den Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 5 NC 128.06 - [Zahnmedizin, SS 2006], BA S. 3 f. m. w. Nachw.).
  • VGH Bayern, 15.06.2007 - 7 CE 07.10098
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 89.07
    Dies dürfte auch für Studierende gelten, die die zahnärztliche Vorprüfung einmal nicht bestanden haben, aber noch Lehre aus dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt nachfragen, weil sie die Prüfung wiederholen wollen (vgl. § 29 der Approbationsordnung für Zahnärzte; dazu auch VGH München, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 7 CE 07.10098 -, Juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 5 NC 157.08

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (erstes Fachsemester) in Berlin

    Nicht nur die Möglichkeit eines Anstiegs von Studierenden in der Vergangenheit durch eventuelle Ortswechsler, sondern auch das Ergebnis des vom Verwaltungsgericht angestellten, den Ansatz einer Schwundquote ausschließenden Vergleichs zwischen dem Bestand der Studierenden (543) und der errechneten Gesamtkapazität (475) mit der sich daraus ergebenden Differenz von 68 Studierenden gäbe weiterhin (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA. S. 4; vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 41.08 - [Zahnmedizin Wintersemester 2007/2008], BA S. 7) keine Veranlassung für eine Ermittlung wegen des obigen Hinweises der Beschwerde.

    Zu der Argumentation der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Gegenstand u.a. der Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007] und 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) war, sei zudem angemerkt:.

    Eine Einschränkung ist auch nicht geboten, soweit der Senat in den Beschlüssen vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5) bzw. 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5 f.) unter Bezugnahme auf weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O., Rn. 14) darauf hingewiesen hat, dass das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht wird.

    Die Untergliederung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 3 KapVO ist vorrangig der Gliederung der ärztlichen Ausbildung nach § 1 der Ärztlichen Approbationsordnung und nicht der prüfungsrechtlichen Hürde des Physikums geschuldet (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 7 f.).

    In diesem Zusammenhang ist erneut (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 8 f. und auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 44 ff.) darauf hinzuweisen, dass es keine Besonderheit der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen des "Hauptstudiums" ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen "Vor- oder Zwischenprüfung" nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist.

    Für die Berechnung bzw. Prognose einer Entlastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin durch die Studierenden, die die zahnärztliche Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, bestehen im Übrigen keine tragfähigen Anhaltspunkte (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6 f.).

    Eine vergleichbare Situation ist für die Schwundquote in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen oder zu ihr nicht antreten, nicht gegeben (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 1.10

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Lehrangebot; …

    Zu der Argumentation der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Gegenstand u.a. der Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007] und 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) war, sei zudem angemerkt:.

    Eine Einschränkung ist auch nicht geboten, soweit der Senat in den Beschlüssen vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5) bzw. 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5 f.) unter Bezugnahme auf weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O., Rn. 14) darauf hingewiesen hat, dass das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht wird.

    Die Untergliederung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 3 KapVO ist vorrangig der Gliederung der ärztlichen Ausbildung nach § 1 der Ärztlichen Approbationsordnung und nicht der prüfungsrechtlichen Hürde des Physikums geschuldet (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 7 f.).

    In diesem Zusammenhang ist erneut (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 8 f. und auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 44 ff.) darauf hinzuweisen, dass es keine Besonderheit der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen des "Hauptstudiums" ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen "Vor- oder Zwischenprüfung" nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist.

    Für die Berechnung bzw. Prognose einer Entlastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin durch die Studierenden, die die zahnärztliche Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, bestehen im Übrigen keine tragfähigen Anhaltspunkte (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6 f.).

    Eine vergleichbare Situation ist für die Schwundquote in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen oder zu ihr nicht antreten, nicht gegeben (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6).".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - 5 NC 25.14

    "Zukunftsvertrag II"; 1. Fachsemester; Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 30 …

    Zu der Argumentation der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Gegenstand u.a. der Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007] und 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) war, sei zudem angemerkt:.

    Eine Einschränkung ist auch nicht geboten, soweit der Senat in den Beschlüssen vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5) bzw. 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5 f.) unter Bezugnahme auf weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O., Rn. 14) darauf hingewiesen hat, dass das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht wird.

    Die Untergliederung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 3 KapVO ist vorrangig der Gliederung der ärztlichen Ausbildung nach § 1 der Ärztlichen Approbationsordnung und nicht der prüfungsrechtlichen Hürde des Physikums geschuldet (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 7 f.).

    In diesem Zusammenhang ist erneut (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 8 f. und auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 44 ff.) darauf hinzuweisen, dass es keine Besonderheit der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen des "Hauptstudiums" ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen "Vor- oder Zwischenprüfung" nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist.

    Für die Berechnung bzw. Prognose einer Entlastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin durch die Studierenden, die die zahnärztliche Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, bestehen im Übrigen keine tragfähigen Anhaltspunkte (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6 f.).

    Eine vergleichbare Situation ist für die Schwundquote in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen oder zu ihr nicht antreten, nicht gegeben (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6).".

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …

    Rn. 66 2. Für die Frage, ob Studienplätze kapazitätswirksam belegt sind, ist es nicht von Relevanz, ob und inwieweit die auf ihnen geführten Studierenden tatsächlich Lehrleistungen des betreffenden Semesters in Anspruch nehmen (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 7 CE 03.10036 u.a. -, juris, VG Freiburg, Urt. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, vgl. OVG Berlin-Brdbg., Beschl. v. 15.2.2008 - OVG 5 NC 89.07 -, juris, u.v. 29.1.2007 - OVG 5 NC128.06 -, juris).

    Eine vergleichbare Situation besteht bei den von den Antragstellern beanstandeten Fällen nicht (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung OVG Berlin-Brdbg., Beschl. v. 15.2.2008 - OVG 5 NC 89.07 -, juris).

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