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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7751
OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08 (https://dejure.org/2009,7751)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 NC 89.08 (https://dejure.org/2009,7751)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 (https://dejure.org/2009,7751)
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Zu dem Personalbestand der Freien Universität/CBF (Stand 6. Oktober 2004), der bis zum hiesigen Bewerbungssemester getrennt geführt wurde, gehörten insgesamt sechs Stellen für Akademische Räte, von denen drei sog. Funktionsstellen ohne Lehrdeputat waren, nämlich neben den Stellen Nr. 5000 1430 (Inhaber Dr. N.) und Nr. 5000 3517 (Inhaberin P.) die mit Herrn K. besetzte Stelle Nr. 5000 3634 (vgl. hierzu schon den Beschluss des seinerzeit zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25.11.1985 - OVG 7 S 67.85 - vgl. ferner Beschlüsse des Senats vom 20.10.2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. [Humanmedizin/Vorklinik, WS 2003/04 - BA S. 9 f.]).

    Rn. 47 - Die den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts für Zell- und Neurobiologie D. (Stellen-Nr. 5000 9145), P. (Stellen-Nr. 5000 9127) und N. (Stellen-Nr. 5000 9146) sowie den Mitarbeitern des Instituts für Biochemie K. (Stellen-Nr. 5000 9240), B. (Stellen-Nr. 5000 9241), W. (Stellen-Nr. 5000 9242) und D. (Stellen-Nr. 5000 9233) gewährten Ermäßigungen sind seit dem Sommersemester 1998 nahezu durchgehend thematisiert und seitdem von den Gerichten beider Instanzen anhand der jeweiligen Arbeitsverträge und der dazugehörigen Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen im einzelnen überprüft worden (vgl. hierzu Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Juli 1999 - OVG 5 NC 92.99 u.a. -, vom 3. November 1999 - OVG 5 NC 319.99 u.a. -, vom 26. Oktober 2000 - OVG 5 NC 41.00 u.a. -, vom 16. Januar 2003 - OVG 5 NC 76.02 u.a. -, vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. - Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2005 - OVG 5 NC 6.05 u.a. -, vom 15. Dezember 2005 - OVG 5 NC 122.05 u.a. -, vom 18. Januar 2006 - OVG 5 NC 197.05 u.a. -).

    Andererseits ist der Dienstleistungsbedarf mehrfach Gegenstand eingehender Überprüfung durch beide Instanzen gewesen (vgl. hierzu namentlich den das Wintersemester 2003/04 betreffenden Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, veröffentlicht in juris und in OVGE 26, S. 41 ff.).

    Rn. 62 Soweit der von der Antragsgegnerin mit 1, 9101 angesetzte und vom Verwaltungsgericht gebilligte Curriculareigenanteil in Kenntnis der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. - unter Rückgriff auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg aus der Zeit vor der grundlegenden Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung im Jahre 2002 pauschal als "überhöht" angegriffen wird, entspricht das Vorbringen auch nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

    Gibt es dagegen - wie hier - im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsberechnung aufgrund des nachhaltigen Stellenabbaus nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge höherer Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, erheblich zurückbleibt, und ist deshalb damit zu rechnen, dass die auch in den höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, so ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen (st. Rspr. sowohl des Oberverwaltungsgerichts Berlin [vgl. etwa die bereits in anderem Zusammenhang zitierten Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - a.a.O. m.w.N.] als auch - in dessen Nachfolge - des beschließenden Senats [Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 72.08 -, Zahnmedizin, Wintersemester 2007/08]).

  • OVG Berlin, 25.11.1985 - 7 S 67.85

    Ausbildungskapazität der FU Berlin im Studiengang Humanmedizin (SS1985)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Rn. 31 Was Dr. N. angeht, so sind die ausschließlich für Forschungstätigkeiten geschaffene Stelle und deren Stelleninhaber seit der Entscheidung des seinerzeit für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 1985 - OVG 7 S 67.85 - (KMK-HSchR 1986, 684) identisch geblieben.

    Zu dem Personalbestand der Freien Universität/CBF (Stand 6. Oktober 2004), der bis zum hiesigen Bewerbungssemester getrennt geführt wurde, gehörten insgesamt sechs Stellen für Akademische Räte, von denen drei sog. Funktionsstellen ohne Lehrdeputat waren, nämlich neben den Stellen Nr. 5000 1430 (Inhaber Dr. N.) und Nr. 5000 3517 (Inhaberin P.) die mit Herrn K. besetzte Stelle Nr. 5000 3634 (vgl. hierzu schon den Beschluss des seinerzeit zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25.11.1985 - OVG 7 S 67.85 - vgl. ferner Beschlüsse des Senats vom 20.10.2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. [Humanmedizin/Vorklinik, WS 2003/04 - BA S. 9 f.]).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Was die Zulässigkeit einer strukturellen Neuordnung der Lehrtätigkeit an Hochschulen an sich anbelangt, so erscheint im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen der Hinweis angebracht, dass eine solche Umstrukturierung nach dem zweiten Lehrdeputatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 solange verfassungsrechtlich unbedenklich ist, als sie kapazitätsneutral bleibt (BVerfGE 66, 155 ).

    Das entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580.83 -, BVerfGE 66, 155 = DVBl 1984, 556).

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Das lässt den Schluss zu, dass sie dem Gesichtspunkt der durchschnittlichen Studienplatzzahlen in diesem Studiengang eine allenfalls untergeordnete Bedeutung beigemessen, die Betreuungsrelation für Vorlesungen also als eine "aggregierte Größe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - [BVerwGE 64, 77]) angesehen hat.
  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Rn. 35 Bei dem Einwand, dass es auf die vertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus Rechtsgründen nicht ankommen könne, übersieht die Beschwerde, dass das Hochschulrahmengesetz in seiner Vorschrift über die wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 53 HRG) zwar eine im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals geschaffen hat, dass dies jedoch eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht ausschließt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23.07.1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - und vom 20.04.1990 - BVerwG 7 C 51.87 - [DVBl 1990, 940]).
  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Rn. 35 Bei dem Einwand, dass es auf die vertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus Rechtsgründen nicht ankommen könne, übersieht die Beschwerde, dass das Hochschulrahmengesetz in seiner Vorschrift über die wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 53 HRG) zwar eine im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals geschaffen hat, dass dies jedoch eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht ausschließt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23.07.1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - und vom 20.04.1990 - BVerwG 7 C 51.87 - [DVBl 1990, 940]).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Rn. 63 Hinsichtlich der Betreuungsrelation für Vorlesungen kann der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 409), wonach die Gruppengröße mit 250 anzusetzen sei, nicht gefolgt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1987 - NC 9 S 838/87

    Berechnung der Aufnahmekapazität der Universität Ulm für das Medizinstudium im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Studienbewerber, deren anrechenbare Studienleistungen ihre Zulassung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen würden, sind kapazitätsrechtlich solange der Kohorte des Eingangssemesters zuzurechnen, als sie nicht in das ihrem Ausbildungsstand entsprechende Fachsemester hochgestuft und die von ihnen belegten Plätze gegenüber der ZVS frei gemeldet worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.1987 - NC 9 S 838/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 372 , …und vom 28.09.1978 - IX 1479/78 - juris, Rn. 20).
  • OVG Berlin, 09.04.1986 - 7 S 639.85
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
    Auch sie ist ausdrücklich als Dauerstelle zur Wahrnehmung von Forschungsaufgaben ohne Lehrverpflichtung geschaffen worden (vgl. den bereits genannten Beschluss des 7. Senats vom 25. November 1985 [damalige Stellen-Nr. 026 874] sowie den das Folgesemester betreffenden Beschluss vom 9. April 1986 - OVG 7 S 639.85 - [nunmehr Stellen-Nr. 318 810], KMK-HSchR 1986, 786).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS …

    Folgeentscheidung zu OVG 5 NC 89.08, Beschluss vom 17.03.2009 (Humanmedizin, Wintersemester 2007/08).

    Rn. 10 Im Hinblick auf die Vielfältigkeit dieser Zuständigkeitsstrukturen hat der Senat bereits in seinen das Vorsemester betreffenden Beschlüssen vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 u.a. - darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem (zumal "erweiterten") Vorstand der Antragsgegnerin habe die Befugnis gefehlt, über Stellenstreichungen zu entscheiden, im Hinblick auf dessen Zuständigkeit für die Aufstellung des Gesamtwirtschaftsplans zumindest Zweifeln ausgesetzt ist, weil die Fakultätsleitung nach § 15 Abs. 2 UniMedG zwar den Entwurf des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre aufstellt, den Gesamtwirtschaftsplan jedoch der Vorstand beschließt, weshalb nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelungen des Universitätsmedizingesetzes weder davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschluss vom 3. Juli 2007 von einem fehlerhaft zusammengesetzten Gremium gefasst wurde, noch mit letzter Gewissheit angenommen werden konnte, dass der Vorstand - und sei es über sein "Letztentscheidungsrecht" - nicht "befugt" gewesen wäre, im Rahmen der Feststellung des Gesamtwirtschaftsplans auch über einzelne Stellenstreichungen zu befinden.

    18 Dass der Hochschulpakt 2020 weder individuelle Ansprüche auf die Schaffung oder auch nur die Beibehaltung von Ausbildungsressourcen in einzelnen Studiengängen vermittelt noch eine Pflicht der Hochschule begründet, strukturelle Maßnahmen über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zusätzlich zu begründen, hat der Senat bereits ausgesprochen (Beschlüsse vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 u.a. - [Humanmedizin, WS 2007/08], BA S. 5).

    Tatsächlich stammt ihre Berufung jedoch aus dem Jahre 2006 (vgl. hierzu den das Vorsemester betreffenden Beschluss 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 u.a. -); im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages 31. März 2008 befand sie sich mithin weiterhin in der ersten Phase.

  • BVerwG, 24.11.2021 - 6 C 18.19

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin auf einen Teilstudienplatz …

    Hierbei handelt es sich um eine modellhafte, typisierende Ausgestaltung der Berechnung des Dienstleistungsexports, die eine Berücksichtigung der Entwicklung der Studierendenzahlen und der tatsächlichen Inanspruchnahme der exportierten Dienstleistungen in den höheren Semestern nicht vorsieht (vgl. dazu, eine Schwundbereinigung ablehnend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 - juris Rn. 60; VGH München, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 CE 10.10 075 - juris Rn. 28, vom 14. Mai 2013 - 7 CE 13.10 006 - juris Rn. 15 f., vom 10. November 2020 - 7 CE 20.10 074 - juris Rn. 14 und vom 1. Dezember 2020 - 7 CE 19.10 126 - juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 - juris Rn. 62 ff., vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 43 und vom 30. Januar 2020 - 2 NB 485/19 - juris Rn. 33; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 M 144/19 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13 - juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 B 338/17.NC u.a. - juris Rn. 22 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. März 2017 - 2 A 308/16.NC - SächsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder …

    45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2010 - 13 C 264/10 u. a. - juris Langtext Rdnr. 2; Beschl v. 8.5.2008 - 13 C 135/08 - OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2010 - 2 B 409/09 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - 5 NC 89.08 -, juris Langtext Rdnr. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.2009 - 2 B 431/09 -, juris Langtext Rdnr. 21 m. w. N.).
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