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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29422
OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13 (https://dejure.org/2013,29422)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 NC 9.13 (https://dejure.org/2013,29422)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 5 NC 9.13 (https://dejure.org/2013,29422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 KapVO BE, § 5 Abs 3 KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 9 Abs 1 S 1 Nr 6 LVerpflV BE, Art 12 Abs 1 GG
    Verminderung der Lehrverpflichtung für die Vorsitzendentätigkeit in zwei Prüfungsausschüssen; Verfassungsmäßigkeit des Krankenversorgungsabzug iHv pauschal 30 v.H.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 5 Abs 1 KapVO BE, § 5 Abs 3 KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 9 Abs 1 S 1 Nr 6 LVerpflV BE
    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2012/13; 1. Fachsemester; Beschwerde; Lehrangebot; wesentliche Änderung vor Beginn des Berechnungszeitraums; Stiftungsprofessur; Deputatsverminderung; Vorsitzender eines Prüfungsausschusses; Krankenversorgungsabzug; Pauschalabzug 30 v.H.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 5 NC 72.09

    FU/Tiermedizin; Sommersemester 2009; höhere Semester; Jahreszulassung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13
    Der Senat hat die Ermäßigung aufgrund der besonders großen Belastung für die Vorsitzenden der beiden Prüfungsausschüsse in der Tiermedizin stets gebilligt (vgl. nur Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 12), weil sich die Tätigkeit der Vorsitzenden in den beiden staatlichen Prüfungsausschüssen bei einer festgesetzten Zahl von 170 Studierenden pro Jahr und den speziellen Anforderungen nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - Tierärztliche Vorprüfung in insgesamt neun und Tierärztliche Prüfung in 20 Prüfungsfächern - ohne weiteres als besonders aufwendig darstellt.
  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 32.00

    Einschränkungen beim Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13
    Angesichts einer "Sicherheitsmarge" von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 ZE 00.10046 - vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, beide juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin an der FU Berlin im Wintersemester …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13
    Er hat sich zuletzt im Beschluss vom 5. April 2012 (- OVG 5 NC 2.12 -, juris Rn. 20 ff.) betreffend das Wintersemester 2011/12 mit den auch hier vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt, sie indes nicht für durchgreifend erachtet:.
  • VGH Bayern, 31.05.2006 - 7 CE 06.10197

    Konnten durch Studienplatzklagen im letzten Jahr versteckte Studienplätze …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13
    Angesichts einer "Sicherheitsmarge" von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 ZE 00.10046 - vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, beide juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei.
  • VGH Bayern, 10.10.2000 - 7 ZE 00.10046
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13
    Angesichts einer "Sicherheitsmarge" von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 ZE 00.10046 - vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, beide juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei.
  • VG Berlin, 20.12.2013 - 3 L 640.13

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin die seit dem 1. August 2012 bestehende Stiftungsprofessur (Klinik, WE 10, Prof. A... ; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13) nach der maßgeblichen Regelung im Kooperationsvertrag kapazitätserhöhend in einem Umfang von 2 LVS berücksichtigt.

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ( § 9 Abs. 3 S. 2 KapVO ) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13).

  • VG Berlin, 19.05.2014 - 3 L 336.14

    Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin die seit dem 1. August 2012 bestehende Stiftungsprofessur (Klinik, WE 10, Prof. A...; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13) nach der maßgeblichen Regelung im Kooperationsvertrag kapazitätserhöhend in einem Umfang von 2 LVS berücksichtigt.

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ( § 9 Abs. 3 S. 2 KapVO ) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13).

  • VG Berlin, 15.04.2014 - 3 K 1147.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Veterinärmedizin

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin die seit dem 1. August 2012 bestehende Stiftungsprofessur (Klinik, WE 10, Prof. A...; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13) nach der maßgeblichen Regelung im Kooperationsvertrag kapazitätserhöhend in einem Umfang von 2 LVS berücksichtigt.

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ( § 9 Abs. 3 S. 2 KapVO ) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13).

  • VG Berlin, 09.04.2014 - 3 K 1152.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Veterinärmedizin

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin die seit dem 1. August 2012 bestehende Stiftungsprofessur (Klinik, WE 10, Prof. A...; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13) nach der maßgeblichen Regelung im Kooperationsvertrag kapazitätserhöhend in einem Umfang von 2 LVS berücksichtigt.

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ( § 9 Abs. 3 S. 2 KapVO ) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13).

  • VG Berlin, 11.07.2013 - 3 L 280.13

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin SS 2013 an der FU Berlin

    Daraus folgt, dass auch der durch das Oberverwaltungsgericht in seinem, die Entscheidung der Kammer (Beschlüsse vom 21. Dezember 2012, VG 3 L 257.12 u.a.) bestätigenden Beschluss vom 12. Juni 2013 (OVG 5 NC 9.13) ermittelte Deputatzuwachs von zwei LVS aufgrund der seit dem 1. August 2012 bestehenden Stiftungsprofessur (Prof. A.), der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität auf 171 Studienplätze (171,4070 abgerundet) führt, sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirkt.

    Rn. 60 Legt man dabei die vom Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2013 (a.a.O) errechneten 171, 4070 Studienplätze zugrunde, ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragstellerin: Das der Berechnung (offensichtlich) zugrunde gelegte bereinigte Lehrangebot von 604, 6896 LVS (171,4070 x 7, 0556 = 1.209,3792 : 2 = 604, 6896 LVS) wäre um 0, 1342 LVS zu erhöhen.

  • VG Berlin, 20.03.2014 - 30 L 315.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium - Modellstudiengang Medizin

    Die Kammer folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris).
  • VG Berlin, 26.03.2014 - 30 L 813.13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Semester

    Die Kammer folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris).
  • VG Berlin, 04.07.2014 - 30 L 563.13

    Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin Berlin für die Studiengänge …

    Die Kammer folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris).
  • VG Berlin, 20.03.2014 - 30 L 729.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Die Kammer folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris).
  • VG Leipzig, 08.12.2014 - NC 2 L 629/14

    Berücksichtigung von Kapazitäten bei einer vorläufigen Zulassung zum Studium der …

    An dem pauschalierten Abzug von 30 % für die Krankenversorgung bestehen keine Bedenken (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 7.7.2011 - NC 2 K 400/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2013 - OVG 5 NC 9.13 -, ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2015 - 5 NC 11.15

    Zulassung zum Studium Veterinärmedizin (Tiermedizin) an der Freien Universität …

  • VG Berlin, 13.02.2017 - 3 L 296.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der …

  • VG Berlin, 12.02.2016 - 3 L 631.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 728.14

    Hochschulrecht - Vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

  • VG Berlin, 19.12.2017 - 3 L 1035.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium des Studiengangs Veterinärmedizin

  • VG Berlin, 10.06.2015 - 3 L 158.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 2. Fachsemester

  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 960.14

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

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