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| LG Ellwangen/Jagst, 18.01.2017 - 5 O 291/16 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- LG Frankenthal, 11.05.2017 - 5 O 41/16
Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen Einbau einer Manipulationssoftware
Da der Kläger aufgrund der gegenüber das streitgegenständliche Fahrzeug finanzierenden Bank vorgenommenen Sicherungsübereignung nicht zu dessen Rückübereignung in der Lage ist, kann ihm nicht zugemutet werden, dass er eine Klage auf Zug um Zug gerichtete Leistungsgewährung erhebt, weil er die Gegenleistung nicht erfüllen kann (so auch LG Ellwangen, Urteil vom 18.01.2017 - Az.: 5 O 291/16, vorgelegt als Anlage R 4 = Bl. 1744 - 1775 d.A.).Rn. 48 Das erkennende Gericht folgt insoweit der umfangreich und überzeugend begründeten Auffassung des Landgerichts Ellwangen in seinem Urteil vom 18.01.2017 (a.a.O.), der auch das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 16.02.2017, Az.: 8 O 628/16; Anlage R 7 = Bl. 1795 - 1802 d.A.) gefolgt ist und schließt sich den Erwägungen der genannten Gerichte an, wonach ein Verstoß gegen Art. Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 - nach dieser Verordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkungen von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig - , zwar gesetzeswidrig aber nicht besonders verwerflich ist und der Einbau und das Verschweigen der - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) darstellt.
- LG Ansbach, 10.12.2019 - 3 O 728/19
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug, …
Überdies teilt das Gericht auch die Rechtsansicht des Landgerichts Ellwangen (Urt. v. 18.01.2017 - 5 O 291/16), dass sich der Vertrieb eines Fahrzeuges, dessen Motorsoftware gegen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 715/2007 verstößt, nicht als sittenwidrig darstellt, da die Vorschriften der VO (EU) 715/2007 der Harmonisierung der nationalen Regelungen und der Stärkung des Binnenmarktes sowie dem Umweltschutz dienen und demnach gerade nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung sind.b) Sofern die Klagepartei Ansprüche aus § 826 BGB mit dem Vortrag, die Beklagte habe gehandelt, um entsprechende Gewinne für die Investoren generieren zu können und den notwendigen Kostenaufwand gescheut habe, begründet, stellt dies - als zutreffend unterstellt - ein Handeln aus Gründen der Kostenersparnis dar, was in einem marktwirtschaftlichem System grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (LG Ellwangen, Urt. v. 18.01.2017 - 5 O 291/16).
- LG Heidelberg, 27.09.2019 - 3 O 111/19 Rn. 57 f) Eine Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, insbesondere einer Reduzierung der Schadstoffemissionen und damit einer Minimierung der Umweltbelastung dient (a.A. LG Köln, U. v. 7.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, U.v. 18.01.2017 - 5 O 291/16; LG Koblenz, U. v. 23.12.2016 - 15 O 25/16).
- LG Heidelberg, 29.11.2018 - 2 O 131/18
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
Rn. 60 Eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, insbesondere einer Reduzierung der Schadstoffemissionen und damit einer Minimierung der Umweltbelastung dient (a.A. LG Köln, Urteil vom 7.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 18.01.2017 - 5 O 291/16; LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2016 - 15 O 25/16). - LG Bamberg, 22.05.2017 - 2 O 623/16
Neulieferung eines mangelfreien Pkw; Verjährung eines …
Diese Mängel vermögen durch den immensen Umfang der Schriftsätze nicht kompensiert zu werden (…vgl. zu Parallelfällen auch LP Bonn, Urt. v. 14.11.2016, 13 O 142/16; LP Ellwangen, Urt. v. 18.01.2017, 5 O 291/16). - LG Flensburg, 10.05.2019 - 2 O 210/18
Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit …
Entgegen der Auffassung des LG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2017, 5 O 291/16) handelt es sich bei der entsprechenden Behauptung der Klägerin nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein, die noch nicht einmal den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Vermutung erreicht.
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