Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 10.10.2006 - 5 O 91/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,45895) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 10.10.2006 - 5 O 91/06
- OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07
Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach …
Die Antragstellerin hatte bei dem Landgericht Frankfurt (3/5 O 91/06) einen Antrag auf Freigabe gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG gestellt, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister trotz der erhobenen Anfechtungsklagen zu erreichen.Es hat die Ansicht vertreten, dem erneuten Antrag auf Freigabe stehe die rechtskräftige Zurückweisung des Freigabeantrags im Verfahren 3/5 O 91/06 (Landgericht Frankfurt = 5 W 43/06 Oberlandesgericht Frankfurt am Main) entgegen.
- LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen …
Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die insoweit auf eine verfassungskonforme Auslegung gestützte Gegenauffassung des LG Frankfurt am Main im Beschluss vom 10.10.2006, Az. 3-5 O 91/06 als obsolet zu bezeichnen; sie kann einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht entgegengehalten werden. - LG München I, 26.04.2007 - 5 HKO 12848/06
Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung betreffend die Wahl von …
Ob eine verfassungskonforme Auslegung eine andere Auffassung gebietet, wie dies vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.10.2006, Az. 3-5 O 91/06 nichtüberzeugend vertreten wird, kann hier letztlich dahinstehen.
dejure.org
Übersicht LG Frankfurt/Main
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.