Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 06.10.2011 - 5 OA 322/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 29.08.2011 - 6 B 1588/11
- OVG Niedersachsen, 06.10.2011 - 5 OA 322/11
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09
Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.10.2011 - 5 OA 322/11
Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs bleibt trotz der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Bewerberauswahl (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris) ein Verfahren zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass es gerechtfertigt ist, weiterhin den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts zu reduzieren.Dieses Antragsziel und die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller (vgl. auch § 52 Abs. 1 GKG) rechtfertigen es, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter um die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts zu reduzieren, auch wenn das Verfahren inhaltlich nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32 des Langtextes).
- OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um …
Rn. 29 a) Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend legt der Senat nunmehr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Beförderungsstellen nicht mehr nur den 3, 25-fachen Betrag des Endgrundgehalts der angestrebten Stelle als Streitwert zugrunde (vgl. noch Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OA 322/11 -, juris), sondern den 6, 5-fachen Betrag des Endgrundgehalts. - OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im …
Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt aus dem 6, 5-fachen des Grundgehalts nach Besoldungsgruppe R 3 BBesO in der seit 1. März 2012 maßgeblichen Höhe (7.169,52 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 46.601,88 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OA 322/11 - ). - OVG Niedersachsen, 17.09.2012 - 5 ME 121/12
Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Zuweisung von …
A 13 BBesO in der seit 1. März 2012 maßgeblichen Höhe (4.745,82 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 30.847,83 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OA 322/11 - ).
- OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2013 - 2 MB 31/13
Beförderungsauswahlentscheidung anhand von weiteren leistungsbezogenen …
Daher ist der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. ergebende Betrag - die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 - allerdings im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; Nds OVG, Beschl. v. 06.10.2011 - 5 OA 322/11 -, IÖD 2012, 59; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2007 -2 E 11099/07 -, DVBl. 2008, 266). - VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
Auswahlentscheidung; Beurteilung; Beurteilungsverfahrensanspruch; Sonderurlaub; …
Rn. 72 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht für den hier gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt aus dem 6, 5-fachen des Grundgehalts nach Besoldungsgruppe A 9 der Anlage IV zum BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 1673 - 1674) maßgeblichen Höhe (3.108,77 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 20.207,01 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2011, - 5 OA 322/11 -, Juris). - OVG Niedersachsen, 18.09.2012 - 5 ME 122/12
Verletzung des Auswahlverfahrensanspruchs eines Beamten im Konkurrentenstreit um …
A 13 BBesO in der seit 1. März 2012 maßgeblichen Höhe (4.745,82 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 30.847,83 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OA 322/11 - ).
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