Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20 |
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- Bundesverwaltungsgericht
NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVÜ-VKA § 29a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29b Abs. 1 Satz 1 und 2
Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA
- rechtsinformationen.bund.de
Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 65 Abs 2 Nr 2 Alt 1 PersVG ND 2016, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 2 TVÜ-VKA, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA
Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung des Dienststellenleiters unterliegt - wenn der Antrag abgelehnt wird - als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 NPersVG.
- rechtsportal.de
Mitbestimmung des Personalrats bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ -VKA
- datenbank.nwb.de
Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags - und die Mitbestimmung des Personalrats
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung nach TVÜ-VKA
- anwalt.de (Kurzinformation)
Höhergruppierung und Mitbestimmung Personalrat
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 03.05.2018 - 8 A 3/17
- OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
- BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Papierfundstellen
- BVerwGE 173, 371
- NZA-RR 2022, 259
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (9)
- BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Damit wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…vgl. BAG, Urteile vom 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - ZTR 2021, 137 Rn. 29 und vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - ZTR 2021, 417 Rn. 35, jeweils m.w.N.), von der abzuweichen kein Anlass besteht, die in § 12 TVöD-VKA vorgeschriebene Tarifautomatik außer Kraft gesetzt.Mit einem solchen Antrag wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…vgl. BAG, Urteile vom 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - ZTR 2021, 137 Rn. 29 und vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - ZTR 2021, 417 Rn. 36, jeweils m.w.N.), der der Senat ebenfalls folgt, die Tarifautomatik wiederhergestellt.
Die durch den Höhergruppierungsantrag ausgelöste Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die rechtlichen Vorgaben der neuen Entgeltordnung durch den Dienststellenleiter stellt einen Akt der Rechtsanwendung dar (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - ZTR 2021, 417 Rn. 28, 30, 36 f.), der nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen im Falle der Antragsablehnung unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 NPersVG der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt.
- BAG, 19.11.2020 - 6 AZR 449/19
Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im TVöD (VKA) - …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Damit wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteile vom 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - ZTR 2021, 137 Rn. 29 …und vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - ZTR 2021, 417 Rn. 35, jeweils m.w.N.), von der abzuweichen kein Anlass besteht, die in § 12 TVöD-VKA vorgeschriebene Tarifautomatik außer Kraft gesetzt.Mit einem solchen Antrag wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteile vom 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - ZTR 2021, 137 Rn. 29 …und vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - ZTR 2021, 417 Rn. 36, jeweils m.w.N.), der der Senat ebenfalls folgt, die Tarifautomatik wiederhergestellt.
- BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10
Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Eine solche ist nicht nur bei einer - hier fehlenden - wesentlichen Veränderung des Aufgabenkreises eines eingruppierten Arbeitnehmers gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 21 f.).
- BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
Personalvertretungsrecht; Eingruppierung; außertarifliche Zulage
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. …und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17). - BVerwG, 20.03.2017 - 5 PB 1.16
Eingruppierung als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Rn. 14 Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung ist nicht auf die erstmalige Eingruppierung aus Anlass der Einstellung eines Arbeitnehmers beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 - PersV 2017, 381 m.w.N.). - BVerwG, 08.02.2018 - 5 P 7.16
Ankündigungsfrist; Antragsbefugnis; Arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung; …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Rn. 10 Bezieht sich ein Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei bestimmten personellen Einzelvorgängen - wie hier - (auch) auf nicht namentlich benannte Beschäftigte, ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn es bei antragsgemäßer Entscheidung auch ohne die Angabe der Namen nicht zu Unklarheiten über die Reichweite der gerichtlichen Feststellung kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - BVerwGE 161, 164 Rn. 18 m.w.N.). - BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied; …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17). - BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Die Beteiligte hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen konkreten Zweifelsfall genannt, hinsichtlich dessen es unklar sein könnte, ob er von dem konkreten Feststellungsantrag erfasst ist oder nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972). - BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 4.20
Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung
Auszug aus BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20
Dabei spielt es keine Rolle, ob sich infolge der neuen Eingruppierung die Höhe der Vergütung im Ergebnis ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 P 4.20 - juris Rn. 11 m.w.N.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19
Mitbestimmung des Personalrats bei der (Neu-)Eingruppierung eines …
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29b TVÜ-VKA im Urteil vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - seien auf § 26 TVÜ-Bund zu übertragen.Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 13).
Eine wesentliche Veränderung der Eingruppierungssituation liegt u.a. dann vor, wenn bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers ein neues Entgeltschema zur Anwendung kommt (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 14).
Denn die Anwendung eines neuen Entgeltschemas setzt stets eine erneute Subsumtion voraus, deren Richtigkeit der Personalrat überprüfen kann und darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 14; vgl. auch BAG…, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 -, juris Rn. 28 ff.).
Die Maßnahme, an welche die Mitbestimmung anknüpft, liegt in diesem Fall in der dem Dienststellenleiter auferlegten Überprüfung der bestehenden Eingruppierung anhand der abstrakt-generellen Merkmale der neuen Entgeltordnung und der (gegebenenfalls konkludenten) Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 15).
Rn. 23 b. Bei der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige (Neu-)Eingruppierung im Sinne des aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F. Der Höhergruppierungsantrag führt zu einer rechtlichen Beurteilung des Dienststellenleiters, die als ein Akt der Rechtsanwendung der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 16: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA; BAG…, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 -, juris Rn. 28 ff.: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA;… Dannenberg, in: BeckOK, TVöD, 61. Ed. 1.3.2022, TVÜ-Bund § 26 Rn. 76).
Die durch den Höhergruppierungsantrag ausgelöste Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die rechtlichen Vorgaben der neuen Entgeltordnung durch den Dienststellenleiter stellt einen Akt der Rechtsanwendung dar, der nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen im Falle der Antragsablehnung unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung im Sinne des aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, Rn. 17, juris: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 60 PV 3.22
Ablehnung des Antrags eines Beschäftigten auf Höhergruppierung anlässlich der …
Rn. 4 Mit seinem am 8. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Nr. 1 oder Nr. 4 PersVG Berlin geltend gemacht und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - berufen.Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - betont, dass unter Eingruppierung die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen sei.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Maßnahmebegriffs bei der Eingruppierung, der an die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass einer wesentlichen Veränderung der Eingruppierungssituation anknüpft und unabhängig davon zu bejahen ist, ob als Ergebnis der Überprüfung eine Änderung der Eingruppierung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - juris Rn. 14 f.), geht der Senat jedenfalls in Überleitungsfällen, in denen wie hier erstmals ein neues Entgeltschema auf die Tätigkeit eines Beschäftigten angewendet wird, von einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin aus (…a.A. Germelmann, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 87 Rn. 34a).
Rn. 21 Für dieses Verständnis spricht ferner der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der Eingruppierung, nämlich die Einräumung eines Mitbeurteilungs- und Kontrollrechts der Personalvertretung bei der Anwendung der tariflichen Vorgaben durch die Dienststelle zur Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021, a.a.O. Rn. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezogen auf die Rechtslage in Niedersachsen, das einen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung kennt, die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nicht unter den dortigen Mitbestimmungstatbestand der Höhergruppierung gefasst (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021, a.a.O, Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 60 PV 5.22
Mitbestimmungspflicht bei Ablehnung eines Antrages eines Beschäftigten auf …
Rn. 4 Mit seinem am 5. August 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Nr. 1 oder Nr. 4 PersVG Berlin geltend gemacht und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - berufen.Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - betont, dass unter Eingruppierung die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen sei.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Maßnahmebegriffs bei der Eingruppierung, der an die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass einer wesentlichen Veränderung der Eingruppierungssituation anknüpft und unabhängig davon zu bejahen ist, ob als Ergebnis der Überprüfung eine Änderung der Eingruppierung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - juris Rn. 14 f.), geht der Senat jedenfalls in Überleitungsfällen, in denen wie hier erstmals ein neues Entgeltschema auf die Tätigkeit eines Beschäftigten angewendet wird, von einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin aus (…a.A. Germelmann, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 87 Rn. 34a).
Rn. 21 Für dieses Verständnis spricht ferner der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der Eingruppierung, nämlich die Einräumung eines Mitbeurteilungs- und Kontrollrechts der Personalvertretung bei der Anwendung der tariflichen Vorgaben durch die Dienststelle zur Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021, a.a.O. Rn. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezogen auf die Rechtslage in Niedersachsen, das einen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung kennt, die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nicht unter den dortigen Mitbestimmungstatbestand der Höhergruppierung gefasst (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021, a.a.O, Rn. 12).
- BVerwG, 08.01.2025 - 5 P 2.23
Mitbestimmung bei Höhergruppierungsanträgen nach § 29d TVÜ-Länder
Liegen wesentliche Gründe vor, die eine Überprüfung der Eingruppierungssituation für den Dienststellenleiter unvermeidlich machen, liegt bereits in der Verlautbarung des Ergebnisses die mitbestimmungspflichtige Maßnahme (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 14, 22 und vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - BVerwGE 173, 371 Rn. 15).Rn. 32 Der Einordnung der Ablehnung eines Antrags nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder als Höhergruppierung steht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - BVerwGE 173, 371 Rn. 12) nicht entgegen.
Denn ihr liegt - was wie dargelegt für den modifizierten Maßnahmebegriff erforderlich, aber auch ausreichend ist - eine rechtlich notwendige Neubewertung infolge der Anwendung eines geänderten Entgeltschemas durch den Dienststellenleiter und damit eine wesentlich veränderte Eingruppierungssituation zugrunde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - BVerwGE 173, 371 Rn. 14).
- BVerwG, 08.01.2025 - 5 P 3.23
Bundespolizeihauptpersonalrat des Bundesministeriums des Innern und für Heimat …
Liegen wesentliche Gründe vor, die eine Überprüfung der Eingruppierungssituation für den Dienststellenleiter unvermeidlich machen, liegt bereits in der Verlautbarung des Ergebnisses die mitbestimmungspflichtige Maßnahme (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 14, 22 und vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - BVerwGE 173, 371 Rn. 15).Rn. 32 Der Einordnung der Ablehnung eines Antrags nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder als Höhergruppierung steht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - BVerwGE 173, 371 Rn. 12) nicht entgegen.
Denn ihr liegt - was wie dargelegt für den modifizierten Maßnahmebegriff erforderlich, aber auch ausreichend ist - eine rechtlich notwendige Neubewertung infolge der Anwendung eines geänderten Entgeltschemas durch den Dienststellenleiter und damit eine wesentlich veränderte Eingruppierungssituation zugrunde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - BVerwGE 173, 371 Rn. 14).
- VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 12.21 Rn. 13 Mit seinem am 5. August 2021 bei Gericht eingekommenen Antrag macht er unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - geltend: Er sei an der Entscheidung über Höhergruppierungsanträge wie den von Frau W... unabhängig vom Ergebnis zu beteiligen.
Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - heißt es dazu:.
- VG Berlin, 18.03.2022 - 62 K 8.21 Rn. 11 Mit seinem am 8. Juni 2021 bei Gericht eingekommenen Antrag macht er unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - geltend: Er sei an der Entscheidung über die beiden Anträge zu beteiligen.
Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 - BVerwG 5 P 3.20 - heißt es dazu:.
- BVerwG, 30.06.2022 - 5 PB 16.21
(Teilweise) Zulassung der Rechtsbeschwerde; Rückkehr von Beschäftigten zum …
Sie liegt darüber hinaus vor, wenn - was hier weder festgestellt wurde noch vom Antragsteller geltend gemacht wird - bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers ein neues Entgeltschema zur Anwendung kommt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - ZTR 2022, 258 Rn. 13 f. m. w. N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 - 4 B 4.23
Vorlagebeschluss an das brandenburgische Landesverfassungsgericht
Wenngleich diese Definition bei besonderen Tatbeständen Ausweitungen erfahren hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - juris Rn. 15 zur mitbestimmungspflichtigen Überprüfung, ob eine Eingruppierung noch dem Tarifrecht entspricht), trifft sie im Grundsatz auch nach Überzeugung des Senats zu. - OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 - 62 PV 6.22
Personalvertretungsrechtliche Mitwirkung bei einem Erlass zur Anrechnung von …
Denn der Ausschluss norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bedeutet zugleich, dass § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG a.F. keine Mitwirkung in der Frage des zutreffenden Normvollzugs einräumte (im Unterschied beispielsweise zur Mitbestimmung bei der Eingruppierung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - juris Rn. 13). - VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 - PL 15 S 945/23
Mitwirkungspflicht des Personalratsvorsitzenden bei gruppenbezogener Maßnahme; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2022 - 60 PV 6.21
Einstellung und außertarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers; Mitbestimmung des …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2024 - 60 PV 13.22
Gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle in Fällen der …
- VG Berlin, 03.03.2023 - 62 K 5.22
Zustimmung des örtlichen Personalrats zur beabsichtigten Eingruppierung
- VG Hannover, 10.07.2025 - 17 A 3214/25
Beachtlichkeit; Eingruppierung; Mitbestimmung; Mitbeurteilungsrecht; …
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