Rechtsprechung
| BVerwG, 12.04.2023 - 5 PKH 1.23 |
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Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beim Bundesverwaltungsgericht noch einzulegendes Rechtsmittel
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 30.07.2026 - 5 PKH 1.26
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde …
Rn. 5 Der diesbezügliche Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliegt (BVerwG…, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 PKH 19.18 - juris Rn. 3 m. w. N.), gilt dabei nicht nur für Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte, mit denen bei ihnen gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 - 9 PKH 1.23 - juris Rn. 2 …und vom 26. Mai 2025 - 3 B 11.25 <3 PKH 1.25 > - juris Rn. 3) oder Beschwerden gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - juris Rn. 3 …und vom 6. Dezember 2023 - 6 PKH 4.23 - juris Rn. 2), sondern in gleicher Weise für Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, mit denen - wie hier - die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) abgelehnt worden ist (vgl. zur nicht anfechtbaren Ablehnungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, einen Notanwalt beizuordnen, BVerwG…, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 5 B 15.23 - juris Rn. 1). - BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche am Beschluss mitwirkenden …
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - wird verworfen.Dementsprechend stützt die Antragstellerin den gegenüber allen an dem Beschluss vom 6. Juli 2023 beteiligten Richtern erhobenen Vorwurf der "missverstandenen Kollegialität" ausschließlich auf die vermeintlich rechtswidrige Verfahrensweise und Bescheidung ihres Ablehnungsantrags gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - mitwirkenden Richter.
Rn. 6 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) -, mit dem dieser die Ablehnungsgesuche gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - beteiligten Richter abgelehnt hat, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
Rn. 12 Den Ausführungen der Antragstellerin könnte darüber hinaus bei verständiger Würdigung zu entnehmen sein, dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin sieht, dass der Senat in dem Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - nicht darauf eingegangen sei, die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich daraus, dass diese in dem von ihr ohne anwaltliche Unterstützung betriebenen isolierten prozesskostenhilferechtlichen Verfahren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geprüft hätten, statt sich - was ihrer Ansicht nach richtig gewesen wäre - auf die Prüfung der Voraussetzungen der Bedürftigkeit zu beschränken.
- BVerwG, 24.08.2023 - 5 PKH 2.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - wird zurückgewiesen.Rn. 1 Der Senat kann über die mit Schreiben der Antragstellerin vom 8. Mai 2023 gegen seinen Beschluss vom 12. April 2023 erhobene Anhörungsrüge in der Sache entscheiden, nachdem die Anträge der Antragstellerin auf Ablehnung der an dem Beschluss vom 12. April 2023 beteiligten Richterin und der beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - abgelehnt sowie die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die an dem Beschluss vom 6. Juli 2023 beteiligten Richterinnen und Richter sowie die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. August 2023 verworfen wurden.
- BVerwG, 06.07.2023 - 5 PKH 2.23
Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters
Rn. 5 Die Antragstellerin leitet die Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass die abgelehnten Richter an dem Beschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - mitgewirkt haben, mit dem ein Antrag der Antragstellerin, ihr für eine gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 noch einzulegende "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt wurde. - BVerwG, 06.09.2023 - 5 PKH 6.23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter als …
Rn. 4 Soweit den Ausführungen der Antragstellerin ("und beantrage den Ausschluss an den o. g. Verfahren") zu entnehmen ist, dass die (erneuten) Ablehnungsgesuche vom 4. September 2023 darauf gerichtet sind, die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 abgelehnten Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - auszuschließen, ergibt sich die Unzulässigkeit der (erneuten) Anträge auf Ablehnung der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D. und F. sowie des Richters am Bundesverwaltungsgericht E. des Weiteren daraus, dass das Anhörungsrügeverfahren 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) durch Beschluss vom 16. August 2023 - wie nachfolgend dargelegt wird - rechtskräftig abgeschlossen ist.
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