Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1994 - 16 A 3410/94
- BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95
Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie der Klägerin aus dem Berufungsverfahren bekannt ist, bereits (zuletztBeschlüsse vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - undvom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - ) darauf hingewiesen, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid/e vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können und daß die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch für das Begehren gilt, Ausbildungsförderung nicht nur als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu erhalten. - BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92
BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß
Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95
Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie der Klägerin aus dem Berufungsverfahren bekannt ist, bereits (zuletztBeschlüsse vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - undvom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - ) darauf hingewiesen, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid/e vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können und daß die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch für das Begehren gilt, Ausbildungsförderung nicht nur als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu erhalten.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95
Leistungsabhängiger Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung; Ausländische …
Rn. 35 Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.Diese Bestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bei dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -).
- BVerwG, 03.09.1996 - 5 B 78.96
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Schuldlose Fristversäumung wegen …
Die hiermit angesprochene Problematik ist jedoch in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht durch die schon vom Oberverwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung u.a. auch des erkennenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 - sowie vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 PKH 2.95 -, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) hinreichend in dem Sinne geklärt, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid(e) vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1998 - 16 A 3271/96
Beginn der Rückzahlungspflicht eines Darlehens nach Ausbildungsbeendigung bei …
Rn. 26 - vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15, und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -.
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