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Rechtsprechung
   BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1611
BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91 (https://dejure.org/1992,1611)
BSG, Entscheidung vom 14.10.1992 - 5 RJ 46/91 (https://dejure.org/1992,1611)
BSG, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 5 RJ 46/91 (https://dejure.org/1992,1611)
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 94/78

    Zur Begrifflichkeit der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    In diesem Fall genügt es für die Anerkennung von Anrechnungszeiten der in § 58 Abs. 1 Nrn 1-3 SGB VI genannten Art, daß unmittelbar vor der ersten dieser Anrechnungstatbestände ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat - (vgl BSGE 52, 108, 111= SozR 2200 § 1259 Nr. 54 mwN).

    Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann beendet und nicht nur unterbrochen sein, wenn neben der Arbeitsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit vorliegt und wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles des Alters ununterbrochen fortbestanden hat (BSGE 52, 108 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54).

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung …

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Verfahren zur Vormerkung/Anerkennung versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände, die vor dem 1. Januar 1992 noch nicht bindend abgeschlossen worden sind, sind grundsätzlich nach dem SGB VI fortzuführen (Bundessozialgericht -BSG- in SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; Urteile des Senates vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 4/92 - und - 5 RJ 6/92 -).

    Diese Vorschrift stimmt mit der bisherigen Regelung in den §§ 1325 Abs. 3 RVO und 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) überein, so daß die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 mwN).

  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 74/91

    Arbeitsunfähigkeit - Rente - Dauer - Aufschub

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Für Versicherte, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1.1.1984 begonnen hat, ist § 252 Abs. 3 SGB VI ebenso wie § 1259 Abs. 1 RVO noch in einer Fassung anzuwenden, die das Erfordernis bestimmter Lohnersatzleistungen und damit Leistungen des Krankenversicherungsträgers an den Rentenversicherungsträger bzw als Ersatz eigene Zahlungen des Versicherten an den Rentenversicherungsträger nicht kennt (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 12).

    Wie der Senat indessen entschieden hat (Urteil vom 27. Februar 1990 - 5 RJ 67/88 - und 22. April 1992 - 5 RJ 74/91 -) entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, wie aus der Entstehungsgeschichte der §§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1a und 1b sowie 1385b RVO in der nach dem 1. Januar 1984 geltenden Fassung hervorgeht, daß für Versicherte, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, § 1259 RVO noch in einer Fassung anzuwenden ist, die das Erfordernis bestimmter Lohnersatzleistungen nicht kennt.

  • BSG, 27.02.1990 - 5 RJ 67/88
    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Das LSG hat richtig ausgeführt, daß Tätigkeiten außerhalb des zuletzt ausgeübten Berufes im allgemeinen als nicht ähnlich ausscheiden, wenn der Versicherte zuletzt einen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1990 - 5 RJ 67/88 -, SozSich 1991, 319, 320).

    Wie der Senat indessen entschieden hat (Urteil vom 27. Februar 1990 - 5 RJ 67/88 - und 22. April 1992 - 5 RJ 74/91 -) entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, wie aus der Entstehungsgeschichte der §§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1a und 1b sowie 1385b RVO in der nach dem 1. Januar 1984 geltenden Fassung hervorgeht, daß für Versicherte, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, § 1259 RVO noch in einer Fassung anzuwenden ist, die das Erfordernis bestimmter Lohnersatzleistungen nicht kennt.

  • BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 66/65

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeitszeitraum - Fähigkeit zur …

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Als "sonstiger Nachweis" iS des alten § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO war jede Urkunde zu verstehen, die nicht erst beim späteren Rechtsstreit zustande kam, selbst wenn sie ursprünglich nicht der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit dienen sollte (BSGE 52, 234 = SozR 2200 § 1259 Nr. 57 unter Hinweis auf BSGE 29, 77, 78 = SozR Nr. 21 zu § 1259).
  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 24/77
    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Als "sonstiger Nachweis" iS des alten § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO war jede Urkunde zu verstehen, die nicht erst beim späteren Rechtsstreit zustande kam, selbst wenn sie ursprünglich nicht der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit dienen sollte (BSGE 52, 234 = SozR 2200 § 1259 Nr. 57 unter Hinweis auf BSGE 29, 77, 78 = SozR Nr. 21 zu § 1259).
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der …

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Auch für § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gilt, daß der Begriff der Arbeitsunfähigkeit als wesentliche Voraussetzung einer Anrechnungszeit ebenso zu verstehen ist, wie in der Krankenversicherung (Beschluß des Großen Senats des BSG vom 16. Dezember 1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr. 59 -).
  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 4/92

    Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt - Feststellung - Zeitpunkt - Familienasyl

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Verfahren zur Vormerkung/Anerkennung versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände, die vor dem 1. Januar 1992 noch nicht bindend abgeschlossen worden sind, sind grundsätzlich nach dem SGB VI fortzuführen (…Bundessozialgericht -BSG- in SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; Urteile des Senates vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 4/92 - und - 5 RJ 6/92 -).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und …

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Mit dem Antrag auf Vormerkung einer Zeit begehrt der Versicherte das Festhalten dieser Zeit mit der von ihm behaupteten Rechtsqualität durch den Versicherungsträger mittels Eintragung in Versicherungskarten oder auf sonstige Weise (…BSGE 42, 159 = SozR 2200 § 1251 Nr. 24;… BSGE 31, 226 = SozR Nr. 1 zu § 1412; vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 08.07.1970 - 11 RA 164/67

    Versicherungskarte - Vermerk von Ersatzzeiten - Vermerk von Ausfallzeiten - …

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91
    Mit dem Antrag auf Vormerkung einer Zeit begehrt der Versicherte das Festhalten dieser Zeit mit der von ihm behaupteten Rechtsqualität durch den Versicherungsträger mittels Eintragung in Versicherungskarten oder auf sonstige Weise (…BSGE 42, 159 = SozR 2200 § 1251 Nr. 24; BSGE 31, 226 = SozR Nr. 1 zu § 1412;… vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 19.08.1976 - 11 RA 130/75

    Statthafte Klageart - Ersatzzeit - Ablehnung der Eintragung - Militärischer …

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 6/92

    Bestandsschutz von Eintragungen auf der Versicherungskarte - Die …

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des …

    Rn. 26 Für den hier interessierenden Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 bestand damit wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht, weshalb vollwertige Beiträge von der BA an den beklagten Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 S 10 beim Bezug von Krankengeld).
  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur …

    Der Begriff Anrechnungszeit ist in § 58 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261 mit Wirkung vom 1.1.1992 <RRG 1992>) an die Stelle des Begriffs der vormaligen "Ausfallzeit" getreten (§ 300 Abs. 4 S 2 SGB VI; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 S 9;… SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 15 zitiert nach juris).
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und …

    Denn der Begriff "Anrechnungszeit" ist im RRG 1992 (§ 58 SGB VI) an die Stelle des Ausdrucks Ausfallzeit getreten (vgl § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI; BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 S 9); er bezeichnet den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit, wie denjenigen der Ausbildungs-Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung.
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