Rechtsprechung
| BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 34/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sprungrevision - Statthaftigkeit - Statthaftigkeit der Berufung - Bergmannsrente - Hauer - Lohngruppe
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91
Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision
Soweit der Senat mit dieser Auffassung von der - in den Begründungsansätzen sehr unterschiedlichen - Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts abweicht (vgl. Urteile vom 23. November 1976 - 5 RKn 34/75 - …und vom 29. Juni 1977 - 11 RA 52/76 - (SozR 1500 § 161 SGG Nrn. 11 und 15); vom 28. Juli 1977 - 2 RU 5/77 - und vom 30. November 1977 - 4 RJ 23/77 - (BSGE 44, 203/204; 45, 183/184); vom 10. Oktober 1978 - 3 RK 23/78 - …und vom 6. Dezember 1978 - 9 RV 16/78 - (SozR 1500 § 150 SGG Nrn. 13 und 14)), bedarf es einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht. - BSG, 28.11.1990 - 4 RA 19/90
Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Verfahrensbeteiligter
- BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 7.92
Anrechenbarkeit einer Geldleistung nach § 57 Sozialgesetzbuch- Fünftes Buch (SGB …
Soweit der Senat mit dieser Auffassung von der - in den Begründungsansätzen sehr unterschiedlichen - Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts abweicht (vgl. Urteile vom 23. November 1976 - 5 RKn 34/75 - und vom 29. Juni 1977 - 11 RA 52/76 - ; vom 28. Juli 1977 - 2 RU 5/77 - und vom 30. November 1977 - 4 RJ 23/77 - <BSGE 44, 203/204; 45, 183/184>; vom 10. Oktober 1978 - 3 RK 23/78 - und vom 6. Dezember 1978 - 9 RV 16/78 - ), bedarf es einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht. - BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75
Tätigkeit eines Hauers - Wirtschaftliche Betätigung - Betriebsratsmitglied - …
Wie der Senat heute in der Streitsache 5 RKn 34/75 bereits entschieden hat, ist die aaO verwendete Formulierung "unter Übergehung der Berufungsinstanz" aus § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übernommen worden, um unterschiedliche Regelungen im Verfahrensrecht der beiden Gerichtsbarkeiten möglichst zu vermeiden.
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