Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 24.10.1991 - 5 S 1404/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Mitteilung der Straßenverkehrsbehörde über beabsichtigte Verkehrszeichenregelungen an Betroffene - kein Verwaltungsakt - vorläufiger Rechtsschutz nach VwGO § 123
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 03.04.1991 - 10 K 55/91
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.1991 - 5 S 1404/91
Papierfundstellen
- NZV 1992, 294
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1984 - 5 S 571/84
Beschwerde gegen telefonisch durchgegebenen Gerichtsbeschluß - Antrag nach VwGO § …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.1991 - 5 S 1404/91
Insbesondere bestehen signifikante Unterschiede zwischen dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt und demjenigen, welcher dem vom Verwaltungsgericht als Beleg für seine Meinung herangezogenen Beschluß des erkennenden Senats vom 9.3.1984 -- 5 S 571/84 -- zugrunde liegt. - VG Stuttgart, 17.06.1988 - 10 K 358/86
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.1991 - 5 S 1404/91
In Anwendung ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 27.5.1988 -- 10 K 358/86 -- VBlBW 1989, 272) meint die Kammer jedoch, der Aufstellung bzw. Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gleichgestellte Verwaltungsakte ausnahmsweise dann annehmen zu können, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Entscheidung einem von ihr Betroffenen vorher bekanntgegeben hat.
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 - 7 A 11038/13
Anspruch auf Beseitigung von Verkehrszeichen - Einsatz von Leitplanken zur …
Dies bedeutet jedoch, dass eine von betroffenen Dritten angreifbare Regelung erst dann gegeben ist, wenn Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen im Straßenraum aufgestellt worden sind (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 5 S 1404/91 -, juris). - VGH Baden-Württemberg, 16.05.1997 - 5 S 1842/95
Verpflichtungsklage zwecks Aufstellung von Verkehrszeichen: Beurteilungszeitpunkt …
Rn. 6 Hiergegen erhoben die Kläger erneut Widerspruch; die Klägerin zu 1 beantragte wiederum vorläufigen Rechtsschutz, der vom Verwaltungsgerichts Stuttgart gewährt wurde (vgl. Beschl. v. 03.04.1991 - 10 K 55/91), auf die Beschwerde der Beklagten vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 1404/91) letztlich jedoch wegen fehlender Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt blieb. - VGH Hessen, 12.11.1992 - 2 TG 1527/92
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen (hier: Sperrung einer Straße für …
Vielmehr wird nach dem insoweit maßgeblichen Sichtbarkeitsprinzip die durch das Verkehrszeichen verkörperte verkehrsrechtliche Regelung mit dem Aufstellen des Schildes erlassen und wirksam, ohne daß es weiterer behördlicher Vollzugs- oder Folgemaßnahmen bedarf; vorherige Anordnungen sind rein interner und vorbereitender Art (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 24. Oktober 1991, NZV 92, 294).
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.1995 - 5 S 3563/94
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbehörde zur Aufstellung von …
Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des erkennenden Senats, was dem Verwaltungsgericht nicht verborgen geblieben ist (vgl. Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 1404/91 - NZV 1992, 294), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. dessen Urt. v. 09.09.1993 - 11 C 37.92 - DÖV 1994, 346). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 7 B 11086/13
Anfechtungsklage, Anlieger, Anordnung, Absperrmaßnahme, Absperrung, Außenwirkung, …
Diese zwingende Vorschrift über die Form verkehrsregelnder Maßnahmen legt es nahe, eine von betroffenen Dritten angreifbare Regelung erst in der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtung zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 5 S 1404/91 -, juris). - VG Augsburg, 26.08.2003 - Au 3 S 03.1035 Das bedeutet, dass im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keine Vertrauensschutz- oder Billigkeitserwägungen zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers möglich sind (vgl. VGH Kassel vom 4.6.1985, NJW 1985, 2909 ; VGH Mannheim vom 17.12.1991, NZV 1992, 294 ; VG München vom 1.10.1997, VwRR BY 1998, 65).
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