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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4097
VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92 (https://dejure.org/1993,4097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 (https://dejure.org/1993,4097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 (https://dejure.org/1993,4097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschränkung des Anliegerrechts auf Zufahrt zum eigenen Grundstück durch Einrichtung eines Fußgängerbereichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 154
  • ESVGH 44, 155 (Ls.)
  • NZV 1994, 128 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 14 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 314
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387; BVerfG, Kammerbeschl.v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt.v. 15.11.1974 - IV C 12.72 -, Buchholz 407.51, Art. 8 BayStrWG Nr. 1; Urt.v. 29.04.1977 - IV C 15/75 -, NJW 1977, 1789).

    Denn der geschützte Kernbereich des Anliegerrechts umfaßt - wie dargelegt - nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet (BVerwG, Urt.v. 24.04.1977 - IV C 15/75 -, NJW 1977, 1789); er sichert deshalb regelmäßig auch nicht die Anfahrbarkeit des Grundstücks, um eine dort vorhandene Parkmöglichkeit nutzen zu können.

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85

    Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchbescheids verbleibenden Einschränkungen des Zugangs zur Nordseite seines Anwesens hat der Kläger hinzunehmen, denn sie ergeben sich wesentlich aus der besonderen Lage seines Grundstücks in der Innenstadt von F und rechtfertigen sich auch hieraus (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 20.05.1987, a.a.O.).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1987 jedenfalls (7 C 60/85, NJW 1988, 432/433), die insoweit lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig die Erreichbarkeit gerade mit eigenen Fahrzeugen des Eigentümers für grundrechtlich gewährleistet ansieht, betrifft den Sonderfall eines saisonalen straßenverkehrsrechtlichen Fahrverbots auf einer Nordseeinsel und kann daher nicht ohne weiteres auf den Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone im innerstädtischen Bereich übertragen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90

    Teileinziehung einer Straße zur Schaffung eines Fußgängerbereichs - Auswirkung …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Wird eine bisher uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße in einen Fußgängerbereich umgewidmet (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c StrG), ist nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren (§ 5 Abs. 5 S. 2 StrG - vgl. Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, S. 387).

    Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387; BVerfG, Kammerbeschl.v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt.v. 15.11.1974 - IV C 12.72 -, Buchholz 407.51, Art. 8 BayStrWG Nr. 1; Urt.v. 29.04.1977 - IV C 15/75 -, NJW 1977, 1789).

  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387; BVerfG, Kammerbeschl.v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt.v. 15.11.1974 - IV C 12.72 -, Buchholz 407.51, Art. 8 BayStrWG Nr. 1; Urt.v. 29.04.1977 - IV C 15/75 -, NJW 1977, 1789).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1981 - 5 S 1353/80

    Teileinziehung einer Straße; Anliegergebrauch; Sperrung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Rn. 38 Wie in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen kann auch hier davon ausgegangen werden, daß überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung des A platzes "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2.Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird (vgl. Urt.d. Senats v. 25.06.1981 - 5 S 1353/80 -, …
  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 12.72
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387; BVerfG, Kammerbeschl.v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt.v. 15.11.1974 - IV C 12.72 -, Buchholz 407.51, Art. 8 BayStrWG Nr. 1; Urt.v. 29.04.1977 - IV C 15/75 -, NJW 1977, 1789).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1980 - V 3222/78

    Straße - Einziehung - berührte Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Jedenfalls erfüllt die Bekanntmachungspflicht zugunsten der von dem Vorhaben individuell Betroffenen die Funktion einer Anhörung, denn sie soll ihnen die Möglichkeit eröffnen, etwaige Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Urt.d. Senats v. 14.03.1980 - V 3222/78 -, ESVGH 30, 182, 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1991 - 5 S 3088/88

    Verstoß gegen Regelung instanzieller Zuständigkeiten im Abfallrecht - fehlende …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92
    Rn. 31 Es kann hier dahinstehen, ob die Bekanntmachungspflicht nach § 7 Abs. 3 S. 1 StrG den von der beabsichtigten Einziehung Betroffenen eine subjektive Rechtsposition verschafft, auf deren Verletzung sie einen Rechtsbehelf gegen die Einziehung mit Erfolg stützen könnten (vgl. Urt.d. Senats v. 21.10.1991 - 5 S 3088/88 - zur Unbeachtlichkeit der instanziellen Unzuständigkeit beim Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber Dritten).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2029/15

    Straßenrechtliche Sondernutzung - Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt

    Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris, und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris;… Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. Aufl., § 13 Rn. 45 f.;… Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 756, 806 ff.).
  • VerfGH Berlin, 25.06.2025 - VerfGH 43/22

    Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Berlin autofrei" ist zulässig

    Überdies sind selbst auf der Grundlage des geltenden Rechts Sondernutzungen verkehrlicher Art nicht schlechthin ausgeschlossen, solange die jeweilige Nutzung nicht bereits dem Gemeingebrauch unterfällt (vgl. zu Sondernutzungserlaubnissen für das Befahren von Fußgängerzonen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 26. Juni 2013 - 10 K 555/12 -, juris; zu einer Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2024 - 16 K 3578/21 -, juris).
  • VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

    Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (…Klage- bzw. Antragsbefugnis aus § 7 Abs. 1 StrG und der Anliegereigenschaft an einer Straße mit Erschließungscharakter ableitend: Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 236;… Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 25; Schnebelt, Die Rechtsstellung des Straßenanliegers, VBlBW 2001, 213 [216]; Klage-/Antragsbefugnis noch direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314).

    Es soll ein Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation geschaffen werden (in diesem Sinne auch für nahezu identische Gründe in ...: VG Karlsruhe, Urteile v. 18.7.2008 - 1 K 478/07 und 1 K 432/07 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314: berechtigte Belange der Wohnumfeldverbesserung, insbesondere die Vermeidung von unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigungen, wie überhaupt das Ziel einer Verkehrsberuhigung der Altstadt).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 478/07

    Teileinziehung einer Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird.

    Rn. 25 Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Klägerinnen beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Klägerinnen nicht festzustellen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19

    Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

    Vielmehr ist im Hinblick auf diese Gesichtspunkte davon ausgehen, dass in der Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit bestehen (in diesem Sinne: VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 38; VG Oldenburg…, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe…, Urteil vom 18. Juli 2008 - 1 K 432/07 - juris Rn. 16).

    Dadurch wird das Regelungskonzept nicht in Frage gestellt und dem Grundsatz des Vorbehalts des Straßenrechts Rechnung getragen (vgl. hierzu VG Oldenburg…, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 44).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07

    Einrichtung einer Fußgängerzone

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird.

    Rn. 25 Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen.

  • VG Oldenburg, 25.06.2015 - 5 B 2312/15

    Bestimmtheit; intendiertes Ermessen; Fahrradverkehr; Fußgängerzone; Insel; …

    Unabhängig davon, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit den Ausschluss des Kfz-Verkehrs erforderlich machen (…vgl. Sauthoff, a.a.O., Rn. 257 unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 -, juris und VG Freiburg, Beschluss vom 31. August 2009 - 1 K 1055/09 -, juris), hat der Rat der Antragsgegnerin bezogen auf die örtlichen Besonderheiten und die Verhältnisse der streitigen Straßenteile gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls für einen weitgehenden Ausschluss des Kfz- und Fahrradverkehrs benannt und abgewogen:.
  • VG Bayreuth, 06.12.2018 - B 1 K 17.307

    Beseitigungsanordnung für einen auf einer öffentlichen Straßenfläche errichteten …

    Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U.v. 28.02.2002 - 5 S 1121/00 und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - juris).
  • VG Karlsruhe, 01.03.2002 - 9 K 388/02

    Anliegergebrauch: Straßensperre - Auswirkung auf Gewerbebetrieb

    Ein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist, besteht nicht (…BVerwG, Urt. v. 11.05.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.1993, VBlBW 1994, 314).
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