Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 123 VwGO, § 1 Abs 1 UmwRG, § 1 Abs 4 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 3 UmwRG
Anordnung zur Sicherung seines Antrags auf befristeten Teilwiderruf eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" mit dem Ziel der Verhinderung der Abbindung der sogenannten "Gäubahn" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stuttgart 21; Gäubahn; Umweltvereinigung; Umweltbezogene Rechtsvorschrift; Sicherungsanordnung; Planfeststellungsbeschluss; Widerruf; Änderung der Rechtslage; Änderung der Sachlage; Abschnittsbildung
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Stuttgart 21" - und die Abbindung der Gäubahn
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (25)
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16
Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Mit dem bestandskräftigen PFB 1.5 ist der Rückbau der Trasse der Gäubahn planfeststellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 278 ).Die Einzelheiten der konkreten Trasse lassen den Regelungsgehalt des PFB 1.5 damit unberührt (so im Ergebnis auch für den PFA 1.3a: Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 286 ).
Rn. 113 Die getroffene Abschnittsbildung im Rahmen von Stuttgart 21 insgesamt verstößt gegen diese Grundsätze nicht (…vgl. Senatsurteile vom 3.7.2014 - 5 S 1282/13 - juris Rn. 33 ;… vom 3.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris Rn. 52 ; und vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris;… Senatsbeschluss vom 13.8.2012 - 5 S 1200/12 - juris Rn. 14; BVerwG…, Urteil vom 18.6.2020 - 3 C 3.19 - BVerwGE 168, 287-316, Rn. 52).
Vielmehr muss der Planungsentscheidung über den jeweiligen Abschnitt hinaus zugleich hinsichtlich des Gesamtvorhabens eine Vorausschau nach der Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils zu Grunde liegen (Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 275 ).
Es sei nicht erkennbar, dass eine mit den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbare Führung der Gäubahn über den Flughafen in keiner Form planfeststellbar sein werde (Senatsurteil vom 20.11.2018 a. a. O. Rn. 286).
Auch wenn sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Variantenentscheidung als Teil der Abwägung zum PFA 1.3a mit der Führung der Gäubahn über den Flughafen und der dortigen Anbindung an die Neubaustrecke aufgrund der Wechselwirkungen der Planabschnitte auseinandersetzen musste, konnten die Einzelheiten der Streckenführung dem Planabschnitt 1.3b obliegen bleiben, soweit das maßgebliche positive Gesamturteil nicht berührt wird (Senatsurteil vom 20.11.2018 a. a. O. Rn. 286).
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Dies gilt auch für die der Sache nach beantragte Außervollzugsetzung, mit der der Antragsteller im Rahmen des geltend gemachten Widerrufsverlangens auf eine teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zielt und die ihre Grundlage ebenfalls in der Widerrufsvorschrift des § 49 LVwVfG findet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392, Rn. 13; Senatsurteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris).Es genügt, dass mit der einstweiligen Anordnung ein Recht gesichert werden soll, das seinerseits auf einer rechtlichen Grundlage - hier § 49 VwVfG - fußt (vgl. insgesamt zur Statthaftigkeit dieses Rechtsschutzziels: BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392; HessVGH, Beschluss vom 17.1.2023 - 2 B 48/23.T - juris).
Es wäre zudem nicht sachgerecht, den Umweltvereinigungen zwar die Befugnis zuzusprechen, den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen zu können, nicht aber den umgekehrten Akt seiner (teilweisen) behördlichen Aufhebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392, Rn. 17).
Rn. 69 Das Ziel, einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss teilweise - nämlich hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit - aufzuheben und die Voraussetzungen für eine Planaufhebung, -änderung oder -ergänzung zu schaffen, kann damit ohne einen entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen (…BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 3 A 8.15 - juris Rn. 23, und vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 23;… Senatsbeschluss vom 13.8.2012 - 5 S 1200/12 - juris Rn. 19).
Rn. 71 Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sind entsprechend der obigen Darstellungen auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar (BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392, Rn. 24;… Senatsurteil vom 4.7.2018 a. a. O.).
Es muss den Rang eines Gemeinwohlbelangs erreichen und dessen Verletzung muss so gravierend sein, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen oder aufrechterhalten bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392, Rn. 65+66, …und vom 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81Rn. 39 m. w. N.).
- BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312-338, LS).Das Berücksichtigungsgebot verlangt von ihr, mit einem - bezogen auf die konkrete Planungssituation - vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 a. a. O., LS).
Eine derartige Intention, das durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz begründete Verbandsklagerecht einzuschränken, ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (BT-Drs. 19/14337, 28; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 a. a. O.).
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19
Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Rn. 113 Die getroffene Abschnittsbildung im Rahmen von Stuttgart 21 insgesamt verstößt gegen diese Grundsätze nicht (…vgl. Senatsurteile vom 3.7.2014 - 5 S 1282/13 - juris Rn. 33 ;… vom 3.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris Rn. 52 ; und vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris;… Senatsbeschluss vom 13.8.2012 - 5 S 1200/12 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - 3 C 3.19 - BVerwGE 168, 287-316, Rn. 52).Abwägungsfehler hinsichtlich der gewählten Trasse können von Betroffenen oder rügeberechtigten Umweltverbänden in jedem Planfeststellungsabschnitt gerichtlich geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - 3 C 3.19 - BVerwGE 168, 287-316, Rn. 60).
Entsprechende Einwendungen gegen die Streckenführung durch den Pfaffensteigtunnel sind damit aber im Planfeststellungsverfahren gegen diesen vorzutragen (so auch das BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 a. a. O. in Bezug auf den PFA 1.3b) und nicht dem PFB 1.5 entgegenzuhalten.
- VG Stuttgart, 13.02.2025 - 8 K 6924/23
Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen geplante Unterbrechung der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. November 2023 - 5 S 1023/23 - die Klage an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2025 - 8 K 6924/23 - ab.Rn. 26 Dem Gericht lagen die Akten der Antragsgegnerin über den Antrag auf Teilwiderruf (ein Band) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren 8 K 6924/23 vor.
Die (teilweise) Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ist daher keine taugliche Entscheidungsart." Gerade diesen Bescheid hat der Antragsteller jedoch (unter anderem) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart 8 K 6924/23 angefochten.
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Denn ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange allein rechtfertigt es nicht, das Verfahren und die Behördenzuständigkeit zu koordinieren (BVerwG Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 739, 740).Rn. 142 Das Erfordernis der selbstständigen Verkehrsfunktion findet jedoch im Eisenbahnrecht keine Anwendung; denn aufgrund der Weitmaschigkeit des Schienennetzes, die eine Anbindung an bestehende Schienenwege oftmals nur über große Entfernungen ermöglicht, könnten andernfalls insbesondere Neubaustrecken nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens geplant werden (st.Rspr., vgl. BVerwG Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 727, m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.2012 - 5 S 1200/12
Kein Anspruch auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses nach Rechtskraft …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Rn. 69 Das Ziel, einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss teilweise - nämlich hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit - aufzuheben und die Voraussetzungen für eine Planaufhebung, -änderung oder -ergänzung zu schaffen, kann damit ohne einen entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen (…BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 3 A 8.15 - juris Rn. 23, …und vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 13.8.2012 - 5 S 1200/12 - juris Rn. 19).Rn. 113 Die getroffene Abschnittsbildung im Rahmen von Stuttgart 21 insgesamt verstößt gegen diese Grundsätze nicht (…vgl. Senatsurteile vom 3.7.2014 - 5 S 1282/13 - juris Rn. 33 ;… vom 3.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris Rn. 52 ; und vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris; Senatsbeschluss vom 13.8.2012 - 5 S 1200/12 - juris Rn. 14; BVerwG…, Urteil vom 18.6.2020 - 3 C 3.19 - BVerwGE 168, 287-316, Rn. 52).
- VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23
Eilantrag gegen die Teilrodung des Fechenheimer Waldes ist erfolglos
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Es genügt, dass mit der einstweiligen Anordnung ein Recht gesichert werden soll, das seinerseits auf einer rechtlichen Grundlage - hier § 49 VwVfG - fußt (vgl. insgesamt zur Statthaftigkeit dieses Rechtsschutzziels: BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392; HessVGH, Beschluss vom 17.1.2023 - 2 B 48/23.T - juris).Der hinter dem einstweiligen Rechtsschutzziel stehende Verpflichtungsanspruch ist dementsprechend mit der Sicherungsanordnung als funktionalem Äquivalent zur aufschiebenden Wirkung zu schützen (…vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 161a; so auch HessVGH, Beschluss vom 17.01.2023 - 2 B 48/23.T - juris Rn. 24, 26: "Ein zu sichernder Anspruch auf Außervollzugssetzung des Planfeststellungsbeschlusses nach den Regelungen über den Widerruf…").
- BVerwG, 30.05.2024 - 9 VR 1.24
Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Bei einem Bedarfsvorhaben des vordringlichen Bedarfs kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben die Finanzierung fehlt (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.5.2024 - 9 VR 1.24 - juris Rn. 13 m. w. N.). - EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251), der mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz umgesetzt wird, verlangt Rechtsschutz nur bei Verstößen gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 - juris Rn. 50). - BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08
Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf; …
- BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12
Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und …
- BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme …
- BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 10.15
Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen
- BVerwG, 14.06.2017 - 4 A 11.16
380 kV-Freileitung zwischen Wehrendorf und St. Hülfe darf gebaut werden
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 5 S 2429/12
Beeinträchtigung des Eigentums infolge eines bestandskräftigen …
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen …
- BVerwG, 19.12.2017 - 3 A 8.15
Auslegung; Bestandskraft; Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; …
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 1131/90
Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit - Ersatzvornahme der …
- BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81
Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 5 S 1282/13
Anwendung von UVPG § 3b Abs 2 auf Änderungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16
Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet; …
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2025 - 5 S 745/25
- VG Stuttgart, 12.02.2025 - 8 K 2208/24
Verfahren auf aufsichtsrechtliches Einschreiten zwecks Verhinderung der Abbindung …
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2026 - 5 S 1370/25
Binnenverhältnis der Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG
Rn. 10 Am 4. März 2025 stellte der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines mit Antrag vom 17. Februar 2025 geltend gemachten Anspruchs ( 5 S 385/25 ).Rn. 13 Mit Beschluss vom 10. Juni 2025 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers vom 4. März 2025 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab ( 5 S 385/25 ).
Rn. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor dem Eisenbahn-Bundesamt sowie die Unterlagen der Planfeststellungsverfahren zu den Planabschnitten 1.1, 1.3a und 1.5 des Projekts "Stuttgart 21", die Gerichtsakten des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ( 8 K 6924/23 ), des zugehörigen Berufungszulassungsverfahrens (5 S 992/25) und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ( 5 S 385/25 ) vor dem erkennenden Gerichtshof sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Klageverfahren verwiesen.
Das Begehren ist auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege des Widerrufs gerichtet und weist damit einen unmittelbaren Bezug zu dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren und die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens auf (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 13;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.7.2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 20 ; und Beschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 29 ).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, stellt sich die begehrte nachträgliche (teilweise) Aufhebung einer Zulassungsentscheidung - hier eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, der seinerseits eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist - als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar, die dem Anwendungsbereich des rechtsschutzfreundlich weit auszulegenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG unterfällt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 8;… vom 6.10.2022 - 7 C 5.21 - juris Rn. 15; …und vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 16 ff.; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 45 ).
Die Möglichkeit bezieht sich allerdings nur auf den Rechtsverstoß, nicht auf die Umweltbezogenheit der Rechtsvorschrift, die sicher feststehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 46 ).
Rn. 38 Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 15. Juli 2024, - im Weiteren: KSG - handelt es sich offensichtlich um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 48 , LS 1).
Die bundesklimaschutzrechtliche Berücksichtigungspflicht ist nicht nur bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses, sondern auch im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen, welche dem weit zu verstehenden Begriff der Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 49 ).
Zum anderen sollte die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG lediglich "deklaratorisch klarstellen", dass die im Gesetz geregelten Jahresemissionsmengen keine einklagbaren Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen begründen (…vgl. BT-Drs. 19/14337, S. 28; BVerwG…, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 70; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 50 ).
Rn. 40 Vorliegend rügt der Kläger eine mögliche Verletzung von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG noch ausreichend, auch wenn er sich auch im vorliegenden Klageverfahren vorrangig auf eine behauptete Verletzung von § 13 KSG durch die Beigeladene bezieht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 51 ); er bezieht nunmehr aber die - allein maßgebliche - Beklagte ausdrücklich in seine Rüge mit ein.
Rn. 44 a) Der Senat hält zunächst an seiner im Beschluss vom 10. Juni 2025 vertretenen Auffassung fest, wonach die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 UmwRG für die Stellung des Antrags auf Teilwiderruf gewahrt ist und daher auch dem vorliegenden Klageverfahren nicht schon aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ( 5 S 385/25 - juris Rn. 56 -59).
Rn. 83 (aaa) Insofern hat der Senat im Beschluss vom 10. Juni 2025 ( 5 S 385/25 - juris Rn. 75 ff., 94 ff.) im Wesentlichen festgestellt: Der Eingriff in den Bahndamm der Gäubahntrasse ist notwendig, um die endgültigen S-Bahn-Gleise herzustellen.
Er wiederholt im vorliegenden Klageverfahren im Wesentlichen seine Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Juni 2025 ( 5 S 385/25 ) auseinandergesetzt hat.
Rn. 92 Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine weder vollständig vorgelegte noch näher bestimmte DB-eigene "Studie" beruft und sich damit auf das sog. "Alternativenpapier" vom 28. Februar 2019 und die darin zitierte "Machbarkeitsuntersuchung" beziehen sollte, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Argumenten des Senats im Beschluss vom 10. Juni 2025 ( 5 S 385/25 - juris Rn. 97 f.) auseinander, an denen der Senat deshalb im vorliegenden Verfahren festhält.
Nachträglich nur bekannt gewordene, aber nicht neu eingetretene Tatsachen rechtfertigen einen Widerruf jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 73 ; …und Urteil vom 24.2.1992 - 1 S 1131/90 - juris Rn. 32).
Insofern hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. Juni 2025 ( 5 S 385/25 - juris Rn. 100 ff.) fest.
Rn. 95 (b) Der Grundsatz der Abschnittsbildung bestätigt, dass die Gäubahnabbindung (geregelt in PFB 1.5) einerseits und die zukünftige Streckenführung der Gäubahn (u. a. geregelt in PFB 1.3a) andererseits in unterschiedliche Planabschnitte aufgeteilt werden durften (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 111 ff.).
In finanzieller Hinsicht ist der Gäubahnausbau, dessen Bestandteil mit der derzeitigen Planung auch der Pfaffensteigtunnel ist, vom Gesetzgeber in die Dringlichkeitsstufe des vordringlichen Bedarfs eingestuft, woraus folgt, dass dem Vorhaben die planerische Rechtfertigung wegen ungeklärter Finanzierung nicht abgesprochen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 122 , LS 3).
Rn. 96 (c) Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung, trotz Abschnittsbildung die Gesamtplanung bei zukünftigen Planungsabschnitten im Blick zu behalten, ergibt sich keine abweichende Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 123 ).
Ein solches Rechtsprinzip existiert im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsrecht im Allgemeinen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 129 ff., LS 4).
Der PFB zum Planabschnitt 1.5 selbst enthält keine ausdrückliche Angabe zur zeitlichen Unterbrechung der Gäubahn.Dies folgt konsequent daraus, dass darin nur die Abbindung, nicht aber die zukünftige Anbindung geregelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 147 ff.).
Der Senat hält insofern an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. Juni 2025 ( 5 S 385/25 - juris Rn. 164 ) fest und verweist auf diese.
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2025 - 5 S 1288/23
Einhaltung der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG; Anspruch auf teilweise …
§ 72 Abs. 1 LVwVfG schließt insoweit nur die Anwendung des § 51 LVwVfG aus (BVerwG…, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368, Rn. 24, 25; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris).Die nachträgliche (teilweise) Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist die stärkste Form einer Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme (vgl. BVerwG…, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368, Rn. 17; Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris Rn. 45 ).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2025 - 5 S 745/25 Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht zutreffend offen lassen, ob es sich bei § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt - was im Übrigen ohne Weiteres der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2025 - 5 S 385/25 - juris).
Rn. 41 Dieser Auslegung steht auch nicht der Senatsbeschluss vom 10. Juni 2025 im Eilverfahren 5 S 385/25 entgegen, in dem der Senat § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG als umweltbezogene Rechtsvorschrift zugrunde gelegt hat.
- VG Stuttgart, 12.09.2025 - 5 K 8212/25
Abstimmung über die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter der …
Rn. 78 Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 S 385/25 -, juris Rn. 63 ). - VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 6 S 934/26
Gebotenheit des sofortigen Baubeginns im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG; …
Selbst wenn der Antragsteller die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe der hierfür gemäß § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 72 Abs. 1 Halbs. 1 LVwVfG anwendbaren Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 LVwVfG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 S 385/25 -, juris Rn. 69 m.w.N.) verlangen könnte, worauf seine Ausführungen zu einer (vermeintlichen) Änderung der "Tatsachengrundlage" infolge bislang ausgebliebener weiterer Hangrutschereignisse zielen dürften, würde das die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht beseitigen (vgl. zur Sicherung eines Anspruchs auf (Teil-)Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025, a.a.O. Rn. 31).
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