Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 4 S 1 PaßG, § 6 Abs 1 S 1 PaßG, § 6 Abs 2 PaßG, § 17 Abs 1 Nr 2 RuStAG, § 25 Abs 1 S 1 RuStAG
Passversagung durch deutsche Auslandsvertretung bei nicht rechtskräftiger Staatsangehörigkeitsfeststellung; Wahrscheinlichkeit des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit; Aufklärungspflichten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 1 Abs 4 S 1 PaßG, § 6 Abs 1 S 1 PaßG, § 6 Abs 2 PaßG, § 17 Abs 1 Nr 2 RuStAG, § 25 Abs 1 RuStAG
Passversagung durch deutsche Auslandsvertretung; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch (verneint); Vorlage eines abgelaufenen deutschen Kinderreisepasses; Zweifel an der Beibehaltung der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit; Einreise nach Somalia ohne ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 06.03.2015 - 23 L 913.14
- VG Berlin, 19.03.2015 - 23 L 913.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 5 S 17.09
Antragserfordernis im Beschwerdeverfahren; Umdeutung von Anträgen auf Gewährung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15
Bestehen indes Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin, diese nach eigenen Bewertungen zu klären; vielmehr ist zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt berufen (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2, und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).Die Vorlage eines (abgelaufenen) Reisepasses lässt diese Aufgabenverteilung unberührt; ein Reisepass ist nicht geeignet, im Zweifelsfall den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin, Beschluss vom 7. April 2005 - OVG 5 S 5.05 -, BA S. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2011 - 5 S 31.10
Rechte eingebürgerter Türken in der Türkei; Passrechtliche Folgen beim Verlust …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15
Das Verwaltungsgericht nimmt zwar im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 7. März 2011 - OVG 5 S 31.10 -, juris Rn. 7) an, dass es zum Nachweis der Eigenschaft als Deutscher in aller Regel genügt, wenn der Passbewerber - wie hier - einen abgelaufenen deutschen Reisepass vorlegen kann.Rn. 7 Soweit das Verwaltungsgericht Gegenteiliges für den Fall, dass der Passbewerber einen abgelaufenen deutschen Reisepass vorlegen kann, aus dem Senatsbeschluss vom 7. März 2011 - OVG 5 S 31.10 -, a.a.O., herzuleiten versucht, kann ihm nicht gefolgt werden.
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 5 S 13.11
Einstweilige Anordnung; Antrag auf Erteilung eines deutschen Reisepasses für ein …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15
Der Umstand, dass die Ausstellung des Reisepasses nur im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird, vermag hieran nichts zu ändern, weil auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch auf Passerteilung von dem zweifelsfreien Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Passbewerbers abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - OVG 5 S 13.11 -, juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 5 S 10.11
Erteilung eines vorläufigen Reisepasses bei Bestehen von Zweifeln einer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15
Bestehen indes Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin, diese nach eigenen Bewertungen zu klären; vielmehr ist zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt berufen (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2, …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).
- VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 59.15
Verlust der deutschen durch Erwerb einer ausländisches Staatsangehörigkeit
Der Kläger hat deshalb nur dann einen Anspruch Erteilung eines Reisepasses, wenn er die notwendigen Nachweise für eine hinreichend sichere passbehördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher erbringt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4; VGH Hessen…, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 7 ZU 1218.07 -, juris Rn. 8 - jeweils m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist es aber nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen der Beklagten, bei - wie hier - begründeten Zweifeln an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit diese durch eigene Ermittlungen und Bewertungen im Passverfahren zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, S. 5f. BA, vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4ff., vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 2.12 -, juris Rn. 6, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, S. 3 BA, …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).
Rn. 17 Im Ergebnis ist der Kläger zur Klärung und Bewertung der Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit vor dem Bundesverwaltungsamt zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2017 - 5 S 9.17
Keine Klärung schwieriger Fragen im passrechtlichen Eilverfahren
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Passerteilung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von dem zweifelsfreien Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit eines Antragstellers abhängt (…vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2011 - OVG 5 S 13.11 -, juris Rn. 4 und vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 8).Rn. 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es nämlich grundsätzlich nicht Sache der Passbehörde, staatsangehörigkeitsrechtliche Zweifelsfragen zu klären (…vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2011, a.a.O., und vom 3. August 2015, a.a.O., Rn. 6); die Antragstellerinnen sind zur Klärung auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit vor dem Bundesverwaltungsamt nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu verweisen (vgl. Beschluss vom 3. August 2015, a.a.O., Rn. 8).
- VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 172.22 Vielmehr ist im Falle von Zweifeln ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG bei der Staatsangehörigkeitsbehörde - im Falle von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, beim Bundesverwaltungsamt, vgl. § 5 BVwAG - zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4).
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist der Passbewerber in passrechtlicher Sicht nicht als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4).
- VG Berlin, 27.03.2025 - 23 K 96.22 Vielmehr ist zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt - und im Streitfall das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren - berufen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Oktober 2024 - OVG 5 N 45/21 -, Abdruck S. 3; vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4 ff.;… vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 2.12 -, juris Rn. 6 …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).
- VG Berlin, 10.10.2016 - 23 K 342.15
Sicherstellung von Ausweisdokumenten
Bestehen im Passantragsverfahren indiziengestützte Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Passbewerbers, darf der Pass bis zur Klärung des dazu berufenen Bundesverwaltungsamtes nicht erteilt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). - VGH Bayern, 08.12.2016 - 5 CS 16.2133
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einziehung von Kinderreisepässen
Nach dem Passgesetz ist die Klärung der Deutscheneigenschaft nicht Aufgabe der Passbehörde im Passverfahren, sondern erfolgt durch die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständige Behörde im dortigen Verfahren (vgl. HessVGH, B. v. 27.7.2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; OVG Berlin-Bbg, B. v. 3.8.2015 - 5 S 9.15 - juris Rn. 6 ff.; jeweils m. w. N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 5 M 21.15
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Feststellung der dieselbe …
Bestehen - wie hier - Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen, diese durch eigenen Ermittlungen und Bewertungen zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlichen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. Beschlüsse vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2 …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). - OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2022 - 19 E 440/22
Erbringen von notwendigen Nachweisen zur Feststellung der Eigenschaft eines …
Rn. 3 Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris, Rn. 3 ff. - OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 5 M 21.15
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Pass; -verlust; -einziehung; unzutreffende …
Bestehen - wie hier - Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen, diese durch eigenen Ermittlungen und Bewertungen zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlichen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. Beschlüsse vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2 …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).
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