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| LAG Köln, 13.05.1993 - 5 Sa 271/93 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Beschäftigungspflicht; Betriebsrat; Betriebsratswahl
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 11.02.1993 - 6 Ga 19/93
- LAG Köln, 13.05.1993 - 5 Sa 271/93
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Düsseldorf, 20.11.2008 - 11 SaGa 23/08
Wirksamkeit einer Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag eines Fußballspielers über …
Im Wege der einstweiligen Verfügung ist eine Durchsetzung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorher nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die streitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung herbeigeführt worden ist (LAG Hamm 03.02.2004 - 19 Sa 120/04 - NZA-RR 2005, 358, 359; LAG Köln 04.02.1993 - 5 Sa 1010/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 34; LAG Köln 13.05.1993 - 5 Sa 271/93 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 35). - LAG Hamm, 13.07.1995 - 17 Sa 101/95
Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung
d) Hiernach kommt auf Antrag des Arbeitnehmers bei einer arbeitgeberseitigen Versetzung eine einstweilige Verfügung auf tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf seinem alten Arbeitsplatz u.a. dann in Betracht" wenn diese arbeitgeberseitige Versetzung des Arbeitnehmers entweder individualrechtlich offensichtlich nicht von dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht abgedeckt ist (LAG Hamm, Beschluss vom 07.04.1983 - 8 Ta 41/83 -, EzA § 935 ZPO Nr. 1) oder wenn zu dieser Versetzungpersonalvertretungsrechtlich/betriebsverfassungsrechtlich offensichtlich eine vorherige wirksame Beteiligung des Personalrats/Betriebsrats fehlt (vgl. zum Weiterbeschäftigungsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers: LAG Köln, Urteil vom 04.02.1993 - 5 Sa 1010/92 -, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 34; LAG Köln, Urteil vom 13.05.1993 - 5 Sa 271/93 -, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 35).
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