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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7640
LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03 E (https://dejure.org/2003,7640)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.11.2003 - 5 Sa 70/03 E (https://dejure.org/2003,7640)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. November 2003 - 5 Sa 70/03 E (https://dejure.org/2003,7640)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Eingruppierung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten in einer Gemeinde

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2-5 BAT; § 5a NGO
    Tarifgerechte Eingruppierung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten; Aufgabenstellung einer Frauenbeauftragten

  • Judicialis

    NGO § 5a; ; BAT/VKA Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1; ; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a; ; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 b

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tarifgerechte Eingruppierung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten; Aufgabenstellung einer Frauenbeauftragten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BAG, 20.09.1995 - 4 AZR 413/94

    Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, die die gesamte Arbeitszeit ausfüllt, einen einzigen Arbeitsvorgang bilden (BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu § 22 BAT).

    Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG 20.09.1995 a. a. O. unter II. 4. c)aa) der Gründe).

    Diese Umstände lassen eine beträchtliche Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens erkennen, wie dies vom BAG im Urteil vom 20.09.1995 (a. a. O.) für eine Beauftragte für Gleichstellungsfragen in einer Stadt mit 35.000 Einwohnern in Niedersachsen gleichfalls bejaht worden ist.

    Diese muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG 20.09.1995 a. a. O. unter II. 4. c bb) der Gründe).

  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 579/01

    Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, die die gesamte Arbeitszeit ausfüllt, einen einzigen Arbeitsvorgang bilden (BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu § 22 BAT).
  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90

    Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 03.11.2003 - 5 Sa 70/03
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, die die gesamte Arbeitszeit ausfüllt, einen einzigen Arbeitsvorgang bilden (BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu § 22 BAT).
  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher …

    Wegen der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG können sie die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten im Einzelnen ausgestalten und Prioritäten in deren Tätigkeit setzen, um so auf örtliche Besonderheiten zu reagieren(BVerfG 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228; VGH Nordrhein-Westfalen 15. Januar 2002 - 40/00 - NVwZ 2002, 1502). Es begegnet insofern keinen Bedenken, wenn die Beklagte aufgrund ihres hohen Anteils zugewanderter Frauen an der Bevölkerung einen Schwerpunkt in der Integrationsarbeit mit ausländischen Frauen setzt, denn diese betrifft Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. hierzu LAG Niedersachsen 3. November 2003 - 5 Sa 70/03 E - ZTR 2004, 308) und dient der Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft.
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