Rechtsprechung
| BGH, 21.07.2021 - 5 StR 112/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 S. 1 JGG; § 344 StPO
Revision gegen ausschließlich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel verhängendes Urteil im Jugendstrafrecht - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Klarstellung des Anfechtungsziels bei Revision gegen ein lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnendes Urteil
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 Abs 1 S 1 JGG, § 344 Abs 1 StPO
Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Klarstellung des Anfechtungsziels bei Revision gegen ein lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnendes Urteil - IWW
§ 44 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verurteilung nur zu Jugendarrest - Begründung der Revision im JGG-Verfahren
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ 2022, 557
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13
Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil …
Auszug aus BGH, 21.07.2021 - 5 StR 112/21
Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17; vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). - BGH, 21.04.2020 - 4 StR 67/20
Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn bei in der Urteilsurkunde fehlender …
Auszug aus BGH, 21.07.2021 - 5 StR 112/21
Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17;… vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). - BGH, 07.09.2017 - 5 StR 407/17
Unzulässigkeit der Revision im Jugendstrafrecht (unklares Angriffsziel des …
Auszug aus BGH, 21.07.2021 - 5 StR 112/21
Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17;… vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6).
- OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23
Zulässige Zulassung eines Polizeibeamten zu nichtöffentlicher Verhandlung bei …
Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 5 StR 112/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20 -, juris). - BGH, 24.10.2023 - 5 StR 335/23
Unzulässige Revision gegen jugendstrafrechtliche Verurteilung
Da der Revisionsführer keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, vermag der Senat anhand der nicht ausgeführten Sachrüge und der mangels Vortrags schon nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge nicht zu prüfen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 5 StR 112/21, NStZ 2022, 557 mwN). - BGH, 13.01.2026 - 4 StR 645/25
Rechtsmittel: Begründung im JGG-Verfahren, Angriffsziel muss deutlich werden
Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer in seinem Revisionsantrag sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 96/22 Rn. 5; vom 21. Juli 2021 - 5 StR 112/21 Rn. 4;… vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20 Rn. 4;… vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17 Rn. 3;… Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 Rn. 5; jeweils mwN). - BayObLG, 12.08.2024 - 203 StRR 354/24
Zu den Begründungsanforderungen an die Anfechtung einer Entscheidung im …
Eine Revision erweist sich als unzulässig, wenn sich der Antrags- und Rechtfertigungsschrift nicht eindeutig entnehmen lässt, dass ein nach § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässiges Ziel verfolgt wird (ausführlich BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 -, juris Rn. 9 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 335/23 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 5 StR 112/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2024 - 205 StRR 135/24 -unveröffentlicht; OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2022 - III-5 RVs 81/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III-4 RVs 124/21 -, juris;… Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 55 JGG Rn. 20;… Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl. 2024, § 55 Rn. 77;… Kaspar in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, JGG § 55 Rn. 69).
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