Rechtsprechung
| BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einkommensteuerhinterziehung - Umsatzsteuerhinterziehung - Tateinheit - Gewinnfeststellung - Steuererklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband
Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
Da die auf die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheide für die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind (§ 182 AO), wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315 - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt). - BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84
Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter …
Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
Da die auf die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheide für die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind (§ 182 AO), wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315 - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt). - BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der …
Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6). - BGH, 21.12.1992 - 1 StR 730/92
Annahme eines unrichtigen Konkurrenzverhältnisses von mehreren Straftaten …
Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6).
- BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99
BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf
Tateinheit mit der im Haftbefehl aufgeführten Einkommensteuerhinterziehung 1990 liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Steuererklärungen nicht gleichzeitig und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleich eingereicht wurden (vgl. hierzu BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 - Konkurrenzen 11).Der Senat braucht hierbei im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob dies auch für die Fälle der Tateinheit bei gleichzeitiger Abgabe von in wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Steuererklärungen gilt (zur Tateinheit vgl. BGHSt 33, 163; BGHR § 370 AO - Konkurrenzen 11).
- BGH, 13.06.2023 - 1 StR 53/23
Verurteilung des Münchner Sternekochs Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung …
In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23;… vom 11. Juli 2019 - 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 11). - BGH, 30.04.2025 - 1 StR 39/25
Steuerhinterziehung (Verhältnis von Erklärung zur gesonderten und einheitlichen …
An hiervon abweichender Rechtsprechung (vgl. etwa BGH…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 1 StR 218/23 Rn. 19; zur Annahme einer Bewertungseinheit s. auch BGH…, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 2 f.) hält der Senat nicht fest.
- BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23
Steuerhinterziehung bei Personengesellschaften (Verhältnis von Erklärung zur …
In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft bzw. Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 11;… vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23 …und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 11 sowie Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83 zur Beendigung der Steuerstraftat erst mit Bekanntgabe des letzten Einkommensteuerbescheids). - LG Halle, 22.04.2013 - 2 Ns 1/12
Subventionsbetrug und versuchte Steuerhinterziehung: Tätige Reue bei Rücknahme …
Die Rechtsprechung zur tateinheitlichen Steuerhinterziehung durch die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen mit übereinstimmenden Besteuerungsgrundlagen in einem äußeren Vorgang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994, 5 StR 114/94, wistra 1995, 21; BGH, Beschluss vom 20. September 1995, 5 StR 197/95, wistra 1996, 62) ist nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar, obwohl der Investitionszulagenantrag und die Umsatzsteuererklärung 2007 gleichzeitig beim Finanzamt H eingegangen sind. - BGH, 05.03.1996 - 5 StR 73/96
Steuerhinterziehung - Hinterziehung verschiedener Steuerarten - Gleichzeitige …
Zwischen der tateinheitlich begangenen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird jeweils Tateinheit dadurch hergestellt, daß die entsprechenden Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden (vgl. UA S. 4) und in den für die Steuerhinterziehung entscheidenen Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH wistra 1993, 222; BGH wistra 1996, 62). - BGH, 20.09.1995 - 5 StR 197/95
Hinterziehung verschiedener Steuern - Tateinheit
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, liegt zwischen der tateinheitlich begangenen Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits in den einzelnen Jahren jeweils Tateinheit vor, weil die insoweit abgegebenen Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH, Beschluß vom 24. Mai 1993 - 5 StR 134/93 -).
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