Rechtsprechung
| BGH, 15.05.1990 - 5 StR 167/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Hilflosigkeit - Schlaf - Begriffsbestimmung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB - "gesunder Schlaf"
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2569
- MDR 1990, 837
- NStZ 1990, 388
- StV 1990, 407
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 06.07.2021 - 5 StR 177/21
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Schlaf als Hilflosigkeit)
Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1). - BGH, 02.08.2023 - 2 StR 122/23
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Hilflosigkeit; Ausnutzen); Verhängung …
aa) Der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bezeichnete besonders schwere Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Bedrängnis eines anderen unmittelbar oder mittelbar zum Diebstahl ausnutzt; der Dieb beweist damit eine besonders verwerfliche Gesinnung (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90, BGHR § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1).
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