Rechtsprechung
| BGH, 07.08.2002 - 5 StR 206/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 2 StGB
Strafzumessung (Berücksichtigung des Nachtatverhaltens nur bei Tatbezug; Vorleben des Täters) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 2
- Wolters Kluwer
Gefährliche Körperverletzung - Nötigung - Tateinheit - Verfahrensrüge - Sachrüge - Strafausspruch - Schuld - Täterverhalten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 364 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98
Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)
Auszug aus BGH, 07.08.2002 - 5 StR 206/02
Rn. 5 Die Strafe muß daher neu bemessen werden, wobei auch auf den Zeitablauf seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
- LG Berlin, 03.07.2009 - 1 Kap Js 603/07
Tödlicher Ausgang eines Wetttrinkens
Nach der Tat eingetretene Umstände haben auch deshalb für die Strafzumessung keine Bedeutung, weil sie in keinem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb Schlüsse auf die Einstellung des Angeklagten zur Tat nicht zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2002 - 5 StR 206/02). - OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer …
Das Nachtatverhalten, hier die Übereignung des Geldes und die Abtretung der Forderungen, muss in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb Schlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulassen (BGH, Beschluss vom 07.08.2002, 5 StR 206/02, NStZ-RR 2002, 364, sowie Beschluss vom 17.09.1990, 3 StR 313/90). - BGH, 29.10.2002 - 3 StR 343/02
Berücksichtigung einer tatsächlich nicht vorhandenen Vorstrafe
Auch wenn der Tatrichter diesen Strafbefehl sowohl bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall als auch bei der konkreten Strafzumessung nur in der Weise erwähnt, daß er - anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGH, Beschl. vom 7. August 2002 - 5 StR 206/02) - zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser "nur in geringem Umfang und auch nicht einschlägig vorbestraft ist", kann sich der Senat dem Antrag nicht verschließen.
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